{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-05_2_StR_488_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-05","aktenzeichen":"2 StR 488/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"12.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 488/80 URTEIL\ng.m.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Peter rn EEE zus Doiilb;\ngeboren am EEE 1941 in KU,\n\nwegen Hehlerei\n\n24\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nf als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Dr. We und Dr. @EEEEB aus KED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte NEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 11. März\n1980 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin zwei Fällen (§§ 259, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und\nihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen,\n\n4. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Revision\nbezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich das Gericht,\ndurch die Umstände gedrängt, hätte bedienen müssen, um\ndas gewünschte Beweisergebnis zu erzielen. Damit sind die\nRügen nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen\nForm erhoben (BGHSt 2, 168).\n\n2. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt worden, ist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe nicht\nbeachtet, daß sich der Angeklagte, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, nicht bereit erklärt habe, zur\nSache auszusagen. Damit sei es dem Gericht aber verwehrt\ngewesen, aus dem Schweigen des Angeklagten zu bestimmten\nPunkten des Sachverhalts ihm nachteilige Schlüsse zu\nziehen.\n\nZwar trifft es zu, daß der Angeklagte - ebenso wie sein\nmitangeklagter Bruder - zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt hat, er sei zur Äußerung nicht bereit (Bl. 501 R d.A.).\nDamit ist aber nicht erwiesen, daß er nicht während des Verlaufs der Hauptverhandlung gleichwohl Erklärungen abgegeben\nund sich zur Sache mindestens teilweise eingelassen hat. So\nheißt es im Urteil, \"unwiderlegt\" sei dem Angeklagten der\nName des Zeugen Ag (der ihm die gestohlenen Weine und\n\n72\n\nSpirituosen verkaufte und in seinen Betrieb anlieferte)\ndamals nicht bekannt geworden (UA S. 7), \"unwiderlegt\"\n\nsei AgP ihm gegenüber unter dem Namen IRB\" aufgetreten (UA S. 8) und \"seiner eigenen Einlassung folgend\"\n\nhabe er Age» bei Rennsportveranstaltungen kennengelernt\n\n(UA S. 17). Damit ist für das Revisionsgericht bindend\nfestgestellt, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den bezeichneten Punkten eingelassen hat. Die\nBeweiskraft des Protokolls gilt nicht für die Erklärungen\ndes Angeklagten zur Sache (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. § 274 Rdn. 412); die Revision beachtet insoweit nicht, daß das Urteil, nicht die Sitzungsniederschrift\ndarüber Aufschluß gibt, was Gegenstand der Hauptverhandlung\nwar (BGHSt 21, 149, 151; BGH bei Dallinger, MDR 1973, 554,\n557; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 2 StR 455/75). Hat\nsich aber der Angeklagte zum Anklagevorwurf in einzelnen\nPunkten eingelassen, SO dürfen aus seinem Schweigen zu\nanderen Punkten ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden\n(BCHSt 20, 298).\n\nII. 1. Zum Schuldspruch zeigt die Sachrüge ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nvon Ag» in zwei Fällen ganze Wagenladungen gestohlener\nWeine und Spirituosen übernommen und jeweils mit Barschecks\nin Höhe von 33.000,- und 42.000,- DM bezahlt hat. Dabei\nhabe er nach den Umständen erkannt, mindestens aber damit\ngerechnet und billigend in Kauf genommen, daß es sich um\ngestohlene Ware handelte. Das ergebe sich aus den gesamten\nUmständen, wie das Geschäft abgewickelt und die Ware im\nBetrieb des Angeklagten angeliefert worden sei.\n\n-5-\n\nWas der Beschwerdeführer dagegen im einzelnen vorbringt,\nrichtet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters und kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Daß AggB die ursprünglich geforderten Preise nach\nRücksprache mit seinem Auftraggeber WiE> ermäßigt hat,\nmußte sich nicht \"vertrauensbildend auf das Verhalten des\nAngeklagten\" (Rev.begr. S. 2) auswirken; denn auch ein\nDieb oder Hehler wird in Verhandlungen mit seinem Abnehmer\nversuchen, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Der\nSchluß der Strafkammer verstößt daher nicht gegen die Lebenserfahrung, ist vielmehr möglich und damit rechtlich\nnicht angreifbar. Auch die Erklärung Age gegenüber dem\nAngeklagten, es handle sich um \"Konkursware\", steht der\nAnnahme mindestens bedingten Vorsatzes des Angeklagten\nnicht entgegen; denn diese Erklärung war nach den Feststellungen für ihn \"erkennbar unwahr\" (UA S. 17).\n\nDaß der’ Angeklagte die Ware angekauft hat, um sich zu\nbereichern, ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Er kaufte sie \"günstig\" ein, weil er sich durch\nihre Verwertung schnellen und leichten Gewinn versprach,\nund hat tatsächlich unbekannte Mengen des übernommenen\nDiebesgutes an verschiedene Abnehmer weiterverkauft (UA S.\n410). Auch wenn die Verkaufspreise nicht im einzelnen festgestellt sind, ergibt sich doch aus dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte mindestens den\nhandelsüblichen Gewinn erstrebt hat. Der Täter, der durch\nden Weiterverkauf gestohlenen Gutes den geschäftsüblichen\nGewinn erstrebt, handelt aber in der zum Tatbestand der\nHehlerei gehörenden Bereicherungsabsicht (BGH GA 1978,\n372; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1975 - 2 StR 636/75);\ndaß er den Gewinn tatsächlich erzielt, ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr das Bestreben, einen Gewinn aus\n\n-6—-\n\nder Verwertung der Diebesware zu erlangen (BGH GA 1969,\n62, 63). Dieses Bestreben ist zweifelsfrei festgestellt.\n\n2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDaß die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend\nzur Last gelegt hat, er habe es \"nicht nötig\" gehabt, sich\ndurch den Verkauf \"heißer Ware\" Vermögensvorteile zu ver-\n‚schaffen, ist hier nicht rechtsfehlerhaft. Zwar wird in\nähnlichen Wendungen häufig der Rechtsfehler zu finden sein,\ndaß der Tatrichter das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes\nin unzulässiger Weise als strafschärfenden Gesichtspunkt\nverwertet (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 20. März 1980 - 4 StR\n128/80 m.Nachw.). Hier ist jedoch darauf abgehoben, daß der\nAngeklagte in besonders guten Verhältnissen lebte, nach abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung in leitender Stellung\nin einem Lebensmittelunternehmen tätig war und keine finanziellen Sorgen hatte (UA S. 24h); die Strafkammer konnte daher berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht den geringsten Anlaß\nzu einer auf Bereicherung an fremdem Gut gerichteten Tat hatte,\n\n- 7-\ndie unter den gegebenen Umständen dann besonders verwerf-\n\nlich ist (BGH DRiZ 1980, 352).\n\nAuch die Erwägungen für die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) genügen nach Sachlage den Anforderungen.\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-05/2-str-488-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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