{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-05_2_StR_428_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-05","aktenzeichen":"2 StR 428/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 428/80 URTEIL\nCm 84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mehmet C > aus Mb geboren am\nEEE 1942 in KEEEEM/Türkei, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB, Maier\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP aus Köln\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 3. März\n1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat seinen Landsmann PB mit einem\nMesserstich tödlich verletzt. Das Landgericht hat ihn wegen\nTotschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine\nRevision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen hatte Pb mit dem Angeklagten schon mehrfach aus unbegründeter Eifersucht Streit\nbegonnen, ihn auch beschimpft und bedroht. Am Tattag erwartete er ihn am Ausgang des Werkes, in dem der Angeklagte\narbeitete. Er forderte ihn mit den Worten \"komm mal her\" auf,\nzu ihm zu kommen. Als beide sich trafen, umfaßte PAR den\nAngeklagten mit beiden Armen, legte ihm seine Hände auf den\nKopf und drückte ihn zu Boden. Dann löste er sich von ihm,\nzog aus dem Ärmel seiner Jacke einen Hartgummistock, in\ndessen Innerem eine Vorrichtung zum Versprühen von Tränengas eingebaut war, und sprühte dem Angeklagten Tränengas in\nRichtung des Gesichts. Daraufhin wandte sich der Angeklagte\netwas ab. Dann schlug PeBb mit dem Schlagstock mindestens\nzweimal auf ihn ein, wobei sich beide - der Angeklagte rückwärts - auf einen Drahtzaum zu bewegten. Nach den Schlägen\nund während des Bewegungsvorgangs holte der Angeklagte ein\nnoch zusammengeklapptes, von ihm ständig mitgeführtes Obstmesser aus der Tasche, klappte es mit beiden Händen auseinander und stach dann, indem er das Messer mit der rechten\nHand schräg nach oben führte, Pe mit einer kräftigen\nBewegung in die linke Brust.\n\nWährend des weiteren Kampfes schlug Pe mit dem\nSchlagstock \"ca. 5 bis 10 mal\", allerdings immer schwächer\nwerdend, auf den Angeklagten ein. Dieser fügte PB noch\neine weitere Stichverletzung zu, hielt aber sonst seine\nHände schützend vor den Kopf,\n\nPB» ist an dem Stich in die Brust gestorben.\n\nII. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß\nsich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, als er\nauf Pils einstach. Sie meint jedoch, daß er über die\nerforderliche Verteidigung hinausgegangen sei, da er\n\"andere, weitaus weniger gefährliche Abwehrmittel zur\nVerfügung\" gehabt habe. So hätte er entweder Hilfe herbeiholen oder zunächst mit dem Messer drohen müssen.\nKeinesfalls hätte er, wie er es nach den Feststellungen\ngetan habe, mit bedingtem Tötungsvorsatz auf P&iiB einstechen dürfen.\n\nDiesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt\nwerden.\n\n4. Dabei kann dahinstehen, ob es dem Angeklagten zuzumuten war, während des Kampfes vor P® zurückzuweichen\nund andere um Hilfe zu bitten (vgl. Samson in SK § 32 StGB\nRdn. 19, 21; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 32 Rdn. 19\nm.w.Nachw.): Die Kammer selbst schließt nicht aus, \"daß\ndie Möglichkeit des Herbeiholens von Hilfe nicht bestand\"\n(UA S. 30); zu Gunsten des Angeklagten muß deshalb davon\nausgegangen werden, daß er diese Abwehrmöglichkeit nicht\nhatte,\n\n2. Auch die Ansicht, der Angeklagte hätte zunächst\nmit dem Messer ausdrücklich drohen müssen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Insoweit bleibt schon offen, ob nicht\nbei der Art der Auseinandersetzung P@&E ohnehin gesehen\nhat, wie der Angeklagte das Messer aus seiner Tasche holte\nund es mit beiden Händen auseinanderklappte. Vor allem aber\nwäre die Drohung nicht nur nicht erfolgversprechend, sonder?\n\n4\n\nvöllig wirkungslos gewesen, da sogar das Zustechen Tai»\nnicht von weiteren Schlägen abzuhalten vermochte.\n\n3. Zuzustimmen ist der Strafkammer, wenn sie meint,\ndaß die Tötung des Angreifers stets das äußerste Mittel\nist, dessen sich der Angegriffene zur Verteidigung bedienen darf. Insoweit setzt sich indessen die Strafkammer weder mit der Frage auseinander, welchen weniger gefährlichen Stich der Angeklagte hätte führen können, noch\nwürdigt sie bei der Prüfung, ob er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, alle wesentlichen Umstände, zu\nderen Erörterung die Feststellungen drängten.\n\nWohl ist richtig, daß in aller Regel der heftig in\nden Oberkörper eines Menschen geführte Messerstich die\nAnnahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch erhebliche, vom Senat nicht\nauszuräumende Bedenken, ob auch der Angeklagte die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat. So spricht die\nStrafkammer einerseits von \"planvollem\" Einsatz des Messers,\nder erkennen lasse, daß sich der Angeklagte \"keineswegs in\neiner für ihn unübersichtlichen und turbulenten Situation\"\nbefunden habe; andererseits kann sie aber nicht ausschließen,\ndaß der Angeklagte in einem Affektzustand zugestochen hat,\nder zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hatte. Beides ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar, \"Planvolles\" Handeln setzt Zeit zum\nÜberlegen voraus. Davon aber, daß dem Angeklagten solche\nZeit zur Verfügung stand, kann hier nach den Feststellungen\nschwerlich gesprochen werden: Der. Angeklagte hat nicht etwa\nin einer Kampfpause zugestochen, sondern während der Schläge,\ndie P&EEb vor und nach dem tödlichen Stich (\"während des Bewegungsvorgangs\") gegen ihn geführt hat. Aus eben diesem\nGrund bestehen erhebliche Bedenken auch gegen die Ansicht\n\nder Kammer, der Angeklagte habe in keiner \"für ihn unübersichtlichen und turbulenten Situation\" gehandelt.\n\nAlle genannten Umstände hätte die Strafkammer im Zusammenhang mit der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes\nnicht unerörtert lassen dürfen; denn sie können Bedeutung\nfür die Frage haben, ob der Angeklagte im Augenblick des\nZustechens die Gefährlichkeit seines Stichs, noch dazu\nmit einem im Verhältnis zu anderen Waffen verhältnismäßig\nkleinen Taschenmesser, überhaupt erkannt hat.\n\nDa der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließe\nkann, daß zum Tathergang noch neue, ergänzende Feststellungen getroffen werden können, hat er davon abgesehen,\nselbst abschließend zu entscheiden, und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nSchumacher RiBGH Dr. Mösl ist im Müller\nUrlaub ortsabwesend und\nkann deshalb nicht unterschreiben\nSchumacher\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-05/2-str-428-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-05/2-str-428-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.508164+00:00"}}