{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-05_2_StR_424_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-05","aktenzeichen":"2 StR 424/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 424/80 URTEIL\n[ 1.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Obst- und Gemüsehändler Heinz S MEEEEEEEED aus\nKeim, dort geboren am EEE» 1947,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n-2-\n\nA\n[o5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEEEEEEn\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3 76\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe von\n180 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft\nVerletzung sachlichen Rechts bei den Erwägungen zur\nStrafzumessung und zur Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat - auch\nsoweit es zugunsten des Angeklagten wirkt - Erfolg.\n\nI. 1. Die Strafzumessungserwägungen lassen besorgen,\ndaß die Strafkammer nicht den vollen Unrechtsgehalt der\nStraftat erkannt und deshalb einzelne Tatumstände einseitig zugunsten des Angeklagten gewertet hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nneun Jahre lang \"jeden Abend\" bei der Eintragung seiner\nEinnahmen in das Umsatzsteuerheft \"einen erheblichen\nTeil unverbucht\" gelassen und auf der Grundlage dieser\nlückenhaften Aufzeichnungen entsprechend unvollständige\nSteuererklärungen unter Mithilfe eines Bekannten und\nspäter seines Steuerberaters erstellt und sodann eingereicht. Er entrichtete für die Zeit von 1968 bis 1976\nnur 11.382,-- DM statt 176.236,-- DM Einkommenssteuer\nund nur 10.247,-- DM statt 71.468,-- DM Gewerbesteuer.\n\nFür denselben Zeitraum bezahlte der Angeklagte Umsatz-\n\nsteuer in Höhe von 13.143,75 DM anstelle von 119.695,94 DM,\nund die Voranmeldung für 1977 betrug 23.116,92 DM anstelle\nvon 43.161,17 DM. Der Angeklagte muß somit nahezu an jedem\n\n„u-\n\nGeschäftstag die einzelnen Posten oder die vereinnahmten Beträge auf die Möglichkeit, sie dem Finanzamt vorzuenthalten, überprüft und jeweils den weitaus größten Teil von der Eintragung ausgenommen haben.\n\nDem wird die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte\nhabe \"nur eine äußerst geringe kriminelle Energie\" aufgewandt (UA S. 10), nicht gerecht. Als maßgebend dafür\nbezeichnet die Strafkammer \"vor allem\", daß der Angeklagte \"nicht ... planvoll besonders überlegt\" vorgegangen sei, was sich z.B. aus der unverdeckten Anlage\nder unversteuerten Gelder auf Sparkonten ergebe. Daran\nist soviel richtig, daß der Angeklagte insoweit keine\nraffinierten Verschleierungsmaßnahmen ausgedacht und\nangewandt hat. Jedoch lassen diese Ausführungen die\nÜberlegung vermissen, daß auch einfache gesetzwidrige\nVerschleierungshandlungen dann, wenn sie vom Täter neun\nJahre lang nahezu täglich neu vorgenommen werden, Ausdruck einer beachtlichen kriminellen Energie sein können.\nDemgegenüber kann auch aus der strafschärfenden Bewertung der nicht näher erläuterten \"Gesinnung\" des Angeklagten (UA S. 9) nicht entnommen werden, daß die Strafkammer das Gesamtverhalten des Angeklagten unter allen\nmaßgebenden Gesichtspunkten zutreffend bewertet hätte.\n\n2. Überdies wird die Aussetzung der Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe von den dazu angestellten Erwägungen\nnicht getragen. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt\ndarauf hin, daß die Strafkammer ihre Entscheidung nur\nmit der günstigen Sozialprognose begründet, aber unerörtert und ersichtlich ungeprüft gelassen hat, ob nicht\nunter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB die Strafvollstreckung unerläßlich ist. Nach dieser Vorschrift\nist die Vollstreckung einer sechs Monate übersteigenden\n\n-5- 1\n\nStrafe dann geboten, wenn bei Berücksichtigung der\nmaßgebenden Umstände des Einzelfalls eine Aussetzung\nfür das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich\nerscheinen müßte und negative Auswirkungen auf die\nRechtstreue der Bevölkerung haben könnte (BGHSt 24,\n40, 45 f; 24, 64, 66, 69). Im vorliegenden Fall, indem der Angeklagte durch eine beständige, sich über\nneun Jahre erstreckende Mißachtung der Gesetze eine\nSteuerverkürzung von mehr als 350.000,-- DM bewirkt\nhatte, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden.\nIhre Unterlassung stellt einen Rechtsfehler dar.\n\nII. Die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung des\nUrteils zugunsten des Angeklagten deckt auch einen zu\nseinem Nachteil begangenen Rechtsfehler auf.\n\nDie Erwägungen zur Höhe des Tagessatzes der verhängten Geldstrafe lassen eine ausreichende Darlegung\nder dafür maßgebenden Grundlagen vermissen (BGH, Beschluß vom 5. Januar 1977 - 3 StR 497/76). Die Strafkammer hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen\ndes Angeklagten, insbesondere an \"der Höhe seiner monatlichen Einkünfte und des ihm auch gegenwärtig noch zur\nVerfügung stehenden Vermögens\" orientiert (UA S. 11).\nZur Höhe des Einkommens hat sie aber nur mitgeteilt,\ndaß der Angeklagte davon seine hohen Zins- und Tilgungsverpflichtungen sowie den Unterhalt für sich und\nseine Familie bestreiten konnte. Ob und in welchem Maße\ner durch die Zahlung von 100,-- DM täglich eingeengt\nwird, läßt sich daraus nicht ersehen. Desgleichen kann\n\n- 6 -\n\nden bisherigen Angaben über das Wohnhaus und die\nBetriebsfahrzeuge bei einer Verschuldung in Höhe\nvon 550.000,-- DM (UA S. 3, 4, 11) nichts über\ndie Größe des Vermögens entnommen werden.\n\nSchumacher RiBGH Dr. Mösl ist im Müller\nUrlaub ortsabwesend und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchumacher\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-05/2-str-424-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-05/2-str-424-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.489236+00:00"}}