{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-31_2_StR_603_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-31","aktenzeichen":"2 StR 603/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"69\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 603/80 BESCHLUSS\n37. 10-80 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner-Lehrling Danilo G mmmEms aus Ask,\ngeboren am EEEEm 1957 in ME (Jugoslawien), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nar 67\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n31. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 21. März\n1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch\nim übrigen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Hehlerei, sowie wegen Diebstahls und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die\nWiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von\neinem Jahr bestimmt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n- 3.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Mangels\neiner aus sich selbst heraus verständlichen Darstellung genügt sie nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Davon abgesehen wäre sie - beurteilt nach den aus der Verhandlungsniederschrift ersichtlichen Vorgängen -\noffensichtlich unbegründet.\n\nDies gilt auch für die Sachrüge, soweit sie den\nSchuldspruch betrifft; dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht\nbestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung im\nFall 2 erschwerend berücksichtigt, \"daß der Angeklagte sich ohne Not dazu bereit gefunden\" habe,\n\"als Erwerber von Heroin und Händler mit diesem\nSuchtstoff aufzutreten\" (UA S. 24). Das ist rechtsfehlerhaft. Handeln aus Not kann ein Grund sein, die\nStrafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen\nMilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend\nberücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 24. September 1980 - 2 StR 274/80; Schmidt MDR 1979, 884, 885).\n\nDarüberhinaus enthalten die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung im Fall 3 und zur Gesamtstrafenbildung einen Widerspruch. Zunächst heißt es,\nbei dem Diebstahl im Falle 3 handele es sich \"nicht\num eine Gelegenheitstat\" (UA S. 25 oben). Nur wenig\nspäter bringt das Gericht jedoch die entgegengesetzte\nWertung zum Ausdruck, indem es bemerkt: \"Bei den anderen Taten handelt es sich um Gelegenheitstaten, wenn\n\n. 69\n\nman von dem vorangegangenen Verstoß gegen das\nBetäubungsmittelgesetz absieht\" (UA S. 25 unten).\n\nDa zu den \"anderen Taten\" auch der Diebstahl im\nFalle 3 gehört, stehen die mitgeteilten Ausführungen\nzueinander in einem unüberbrückbaren Gegensatz.\n\nDie Strafzumessungserwägungen in den Fällen 1\nund 4 weisen zwar ihrerseits keine Rechtsfehler\nauf. Gleichwohl unterliegen auch die insoweit\nfestgesetzten Einzelstrafen der Aufhebung; denn\nes kann nicht ausgeschlossen werden, daß ihre Höhe\nvon derjenigen der fehlerhaft zustandegekommenen\nStrafen beeinflußt ist. Dies gilt zum einen wegen\ndes engen Zusammenhangs, der sowohl zwischen den\nFällen 1 und 2 als auch zwischen den Fällen 3 und\n4 besteht, andererseits aber auch deshalb, weil\ndie Einsatzstrafe im Falle 2 (Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren) angesichts der ansonsten verhängten\nGeldstrafen maßgebendes Gewicht besitzt.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt auch\ndie Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung, so daß\nüber den Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu zu\nentscheiden ist.\n\ner,\n\nDie damit befaßte Strafkammer wird dabei näher\nzu klären haben, ob der Angeklagte nicht doch heroinabhängig gewesen ist. Dies wird zwar im Rahmen der\nStrafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils\nausdrücklich verneint (UA S. 24); indessen fällt auf,\ndaß sich im mitgeteilten Sachverhalt mehrfach Feststellungen finden, die in die gegenteilige Richtung\ndeuten (UA S. 5 Zeilen 1 bis 2, 12 bis 13, 15 bis 18,\n\n-5-\n\nS. 6 ab viertletzter Zeile). Sollte das Gericht\nzu der Feststellung kommen, daß der Angeklagte\nnicht heroinabhängig war, so wird zu beachten\nsein, daß es sich hierbei um das Fehlen eines\nmöglicherweise strafmildernden Umstandes handelt,\ndas seinerseits keinen Straferschwerungsgrund abgibt (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1980 - 2 StR\n575/80).\n\nSchließlich ist der Hinweis veranlaßt, daß\nWertungen wie \"gewissenlos\" und \"besonders niedrige Gesinnung\" (UA S. 24) nur dort vertretbar sind\nwo sie - was für das angefochtene Urteil nicht zutrifft - eine zureichende Entsprechung und Grundlag\nin den tatsächlichen Feststellungen finden.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-31/2-str-603-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-31/2-str-603-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.283803+00:00"}}