{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-29_2_StR_508_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-29","aktenzeichen":"2 StR 508/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"74.10.30\n\nStGB 1975 § 174 Abs. 1 Nr. 3;\nBGB § 1591\n\nMit dem \"leiblichen\" Kind in § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nist nur das vom Täter blutmäßig abstammende Kind gemeint.\nEs genügt nicht die Feststellung, daß das betroffene\nKind gemäß § 1591 BGB das eheliche Kind des Angeklagten\n\nist.","text_plain":"67\n\nNachschlagewerk: ja\n\n(nur zu 1 der Urteilsgründe)\nBGHSt: ja\n\n74.10.30\n\nStGB 1975 § 174 Abs. 1 Nr. 3;\nBGB § 1591\n\nMit dem \"leiblichen\" Kind in § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nist nur das vom Täter blutmäßig abstammende Kind gemeint.\nEs genügt nicht die Feststellung, daß das betroffene\nKind gemäß § 1591 BGB das eheliche Kind des Angeklagten\n\nist.\n\nBGH, Urt.v. 29. Oktober 1980 - 2 StR 508/80 - LG Frankfurt/Main -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 508/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Wilhelm August Pe aus Femme /uip.\ndort geboren am EEE 1929,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\n-2- (of\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1980, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GENE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte im\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 18. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. Ri\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1\nNr. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n1. Eine vollendete Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 3\nStGB kann nur derjenige begehen, der sexuelle Handlungen\n\"an seinem ... leiblichen Kind\" (oder Adoptivkind) vornimmt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das betroffene Kind zwar gemäß § 1591 BGB rechtlich das eheliche\nKind des Täters ist, in Wirklichkeit aber - was die Strafkammer im vorliegenden Fall offen gelassen hat (s. unten\nNr. 2) - von einem anderen Mann abstamnt.\n\nIn der ursprünglichen, durch das Vierte Gesetz zur\nReform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973\n(BGBl. I S. 1725) geschaffenen Fassung richtete sich\n§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen denjenigen, der sexuelle Handlungen \"an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten Kind\" (oder Adoptivkind) vornahm. Sie wurde dahin\nverstanden, daß sie sowohl das vom Täter blutmäßig abstammende (eheliche oder nichteheliche) als auch - was\nim Hinblick auf die Einbeziehung des Adoptivkindes folgerichtig war - das dem Täter nur rechtlich gemäß § 1591\nBGB als ehelich zugeordnete Kind schütze (Lenckner in\nSchönke/Schröder, 18. Aufl. 1976, § 174 Rdn. 21; Lackner, 10. Aufl. 1976, § 174 Anm. 2 c; Dreher, 36. Aufl.\n1976, § 174 Rdn. 7).\n\n-u-\n\nDen jetzigen Wortlaut, nach dem es sich als\nVoraussetzung für die Strafbarkeit um das \"leibliche\" Kind (oder das Adoptivkind) des Täters handeln muß, erhielt die Vorschrift durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749). Das Merkmal wurde eingefügt im Zusammenhang mit der Beratung\nund Neufassung des § 173 StGB, in dessen Absatz 1 der\nBegriff des \"Verwandten absteigender Linie\" durch den\nBegriff \"leiblichen Abkömmling\" ersetzt wurde. Aufschluß über Anlaß und Zweck beider Änderungen geben\ndie (ausschließlich) zu § 173 StGB geführten Erörte-\n\nrungen.\n\n§ 173 Abs. 1 StGB hatte sich - auch in älteren\nFassungen - nur gegen Beischlafshandlungen mit blutsverwandten Abkömmlingen gerichtet. Die natürliche Abstammung mußte nachgewiesen werden, die Bestimmung des\n§ 1591 BGB galt insoweit nicht (RG JW 1938, 1315; BGHSt\n7, 245; BGH GA 1957, 218; ebenso die einhellige Auffassung im Schrifttum). Bei der Schaffung des Adoptionsgesetzes wurde von denjenigen zivilrechtlichen Neuregelungen, nach denen einerseits das Adoptivkind die\nrechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt (§ 1754 BGB), andererseits sein\nVerwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern\nerlischt (§ 1755 BGB), die Auswirkung befürchtet, daß\nsie den Verwandtschaftsbegriff und damit den Tatbestand des § 173 StGB entsprechend ändern würden. Dem\nwollte der Gesetzgeber mit der erwähnten Neufassung\nbegegnen (Regierungsentwurf, Bundestags-Drucks. 7/3061\nS. 61; Niederschrift über die Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses des Bundesrates vom\n5. November 1974 - 2446 (7) - Nr. R 114/74 S. 28 bis\n30; Niederschrift über die Sitzung des Sonderausschusses\n\n-5-\n\nfür die Strafrechtsreform des Deutschen Bundestages vom 10. März 1976 S. 2631). Die Neufassung\nbewirkte zugleich, daß Beischlafshandlungen des\nsog. \"Scheinvaters\" mit dem ihm nur rechtlich\ngemäß § 1591 BGB als ehelich zugeordneten Kind\nnach wie vor außerhalb des Anwendungsbereichs\nder Vorschrift blieben.\n\nAuch bei § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestand die\nBesorgnis, die Vorschrift in ihrem ursprünglichen\nWortlaut werde sexuelle Handlungen einer Person\ngegenüber ihrem leiblichen Kind in denjenigen Fällen nicht mehr erfassen, in denen das Kind von anderen Personen adoptiert und sein \"Kind\"schaftsverhältnis zum Täter gemäß § 1755 BGB erloschen ist.\nUm die Strafdrohung insoweit beizubehalten, wurde\ndas genannte Merkmal eingefügt (Regierungsentwurf,\nBundestags-Drucks. 7/3061 S. 61). Dabei wurde aber\noffensichtlich nicht bedacht, daß sich diese Vorschrift bis dahin - anders als § 173 Abs. 1 StGB -\nauch auf den Scheinvater des § 1591 BGB erstreckt\nhatte, und daß die Einfügung den Tatbestand in die-\n\nm\n\nsem Punkt einengen würde. Das kann jedoch nichts da-\n\nran ändern, daß das Tatbestandsmerkmal \"leiblich\"\nnunmehr auch in § 174 Abs. 1 . Nr. 3 StGB den Inhalt\nhat, den der Gesetzgeber bei § 173 Abs. 1 StGB ge-\n\nwollt hat und der dem eindeutigen Wortlaut entspricht\n(Lackner, 13. Aufl. 1980, § 174 Anm. 2 c; Lenckner in\nSchönke/Schröder, 20. Aufl. 1980, § 174 Rdn. 11; Horn\n\nin Syst. Kommentar § 174 Rdn. 25).\n\n-6 -\n\n2. Im vorliegenden Fall hat sich die Strafkanmer zur Frage der leiblichen Abstammung des Kindes\nEva-Maria vom Angeklagten ersichtlich keine Überzeugung gebildet. Zwar hat sie Eva-Maria mehrfach\nals Tochter oder (eigenes) Kind des Angeklagten\n(UA S. 4, 5, 8, 9, 12, 13) sowie als aus dessen\nEhe hervorgegangen (UA S. 2) bezeichnet. Die weiteren Urteilsausführungen UA S. 2,\n\n\"Beide Ehepartner nahmen es mit der ehelichen\nTreue nicht genau, der Angeklagte hatte\nZweifel, ob er tatsächlich der Vater des\nletzten Kindes aus dieser Ehe ist, hat aber\ndie Ehelichkeit der Zeugin Eva-Maria Pa\nnicht angefochten\"\n\nlassen jedoch erkennen, daß der Strafkammer dabei nur\nder umfassende Ehelichkeitsbegriff des § 1591 BGB vorschwebte, ohne daß sie zwischen der leiblichen und der\nScheinvaterschaft unterschieden hätte. Das zeigt sich\nauch darin,daß die Strafkammer bei der rechtlichen\nWürdigung UA S. 13 das hier entscheidende Merkmal\n\"]eiblich\" übersehen und in Anwendung der früheren\nGesetzesfassung lediglich von \"seinem noch nicht 18\nJahre alten Kind\" gesprochen hat. Damit kann den\nUrteilsgründen die Feststellung, der Angeklagte habe\nsein leibliches Kind sexuell mißbraucht, nicht entnommen werden. Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung\n\ndes Urteils.\n\n3. Falls das neu erkennende Gericht wiederum zu\neiner Verurteilung wegen eines (vollendeten oder versuchten) Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt,\n\n- 7-\n\nempfiehlt es sich, bei den Strafzumessungserwägungen\nausdrücklich auch die Frage anzusprechen, welche\nschädigenden Auswirkungen die Tat auf die (damals\nkurz vor Erreichen des 18. Lebensjahres stehende,\nsexuell nicht unerfahrene) Eva-Maria PP hatte.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Niemöller\n\n6)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/2-str-508-80","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1591","ref_norm":"1591","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1755","ref_norm":"1755","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/2-str-508-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.193539+00:00"}}