{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-29_2_StR_501_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-29","aktenzeichen":"2 StR 501/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"66\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 501/80 URTEIL\n29 1080\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Börsenmakler Stuart Allen J uEEEEEEEEEEn aus Femis-ER Gm, geboren on G 1942 in name,\n\nwegen Betrugs\n\n(fo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ww in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEEEED aus FssiHHiEEe sn\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 19. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung,\nda die Sachbeschwerde durchdringt.\n\n2. Auf diese Beschwerde war das Urteil aufzuheben,\nweil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer\nder Verurteilung des Beschwerdeführers einen zu großen\nSchuldumfang zugrunde gelegt hat.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte Mitgesellschafter der Firma CW, die sich mit der Vermittlung von\nWarentermingeschäften befaßte,. Die Geschäfte sollten so\nabgewickelt werden, daß die von Kunden gezahlten Prämiengelder an den Broker ReiilBh weitergeleitet werden sollten,\nder sie an amerikanischen Börsen unterbringen und die erwirtschafteten Gewinne zur Ausschüttung an die Kunden wieder zur\nVerfügung stellen sollte. Relle unterließ es jedoch nach\nanfänglich ordnungsmäßiger Geschäftsabwicklung, Gewinne\nzurückzuüberweisen, Dies führte dazu, daß für die Auszahlung\nvon Kundengewinnen ebenso wie für Unkosten der Firma C®\nPrämiengelder verwendet wurden, die von neuen Kunden eingezahlt wurden. Trotz dieser Unregelmäßigkeiten und der Unsicherheit über den Verbleib der Kundengelder ließ der Angeklagte durch sogenannte Telefonverkäufer, die er anleitete\nund überwachte, anzuwerbenden Kunden gegenüber den Geschäftsablauf so darstellen, wie er ursprünglich geplant war. Die\nKunden glaubten deshalb, daß sie zwar eine übliche Provision\n\nzahlen müßten, daß im übrigen aber ihre Gelder ordnungsgemäg\nan der Börse untergebracht würden.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten mit Recht (fortgesetzten) Betrug. Ihren Ausführungen\nkann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, in\nwelchem Umfang sich der Angeklagte dieser Straftat schuldig gemacht hat:\n\nDie Geschäfte der im Januar 1976 gegründeten Firma\nCTS begannen im Februar 1976 und endeten im März 1977 mit\ndem Antrag auf Konkurseröffnung (UA S. 4, 8, 10). In diesen\nZeitraum zahlten 646 Kunden insgesamt 7.858.000 DM an Pränmiengeldern ein (UA S. 8). Ersichtlich legt die Strafkammer diese\nGesamtzahlen dem Schuldspruch zugrunde (vgl. auch UA S. 16).\nDamit ist jedoch nicht vereinbar, daß die Geschäfte zunächst\nordnungsgemäß abgewickelt wurden, der Broker jedenfalls im\nFebruar 1976 einen Gewinnbetrag von 25.125 DM überwies und\nvor allem der Angeklagte erst \"Ende Frühjahr 1976\" Kenntnis\nvon den Unregelmäßigkeiten Reis und der daraus folgenden Gefährdung der Kundengelder erlangte (UA S. 8). Mindestens\nbis \"Ende Frühjahr 1976\", was auch noch Mai oder Juni bedeuten\nkann, fehlt es mithin beim Angeklagten an der inneren Tatseite des Betrugs. Wie viele Geschäfte mit wie vielen Kunden\nbis dahin abgeschlossen wurden und welcher Größenordnung\ndiese Geschäfte waren, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Dementsprechend ist aber auch offen, welchen Umfang nach Kundenzahl und Höhe der Geldbeträge die Geschäfte nach \"Ende Frühjahr 1976\" hatten, bei denen der Angeklagte sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand des Betrugs verwirklicht hat, und die demgemäß allein der Verurteilung zugrunde gelegt werden dürfen. Zur Abgrenzung dieses Schuldumfangs bedarf es außer der Angabe des genauen Zeitrauns,\ninnerhalb dessen der Angeklagte sich schuldig gemacht hat,\n\nder Feststellung, aus wie vielen Einzelakten der fortgesetzte Betrug besteht. Falls sichere Erkenntnisse hierüber nicht mehr gewonnen werden können, muß jedenfalls\ndie Mindestzahl der als erwiesen erachteten Einzelakte\nangegeben werden (vgl. RGSt 70, 150; BGH bei Holtz MDR\n1978, 803; BGH Beschlüsse vom 15. April 1975 - 5 StR\n149/75 -, vom 30. März 1977 - 3 StR 52/77 - und vom 23,\nSeptember 1980 - 5 StR 553/80 -).\n\nDa der Senat die erforderlichen Feststellungen den\nUrteilsgründen auch nicht annähernd entnehmen kann, muß\ndas Urteil im ganzen aufgehoben werden.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Niemöller\n\n06","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/2-str-501-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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