{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-29_2_StR_283_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-29","aktenzeichen":"2 StR 283/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"05\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 283/80 URTEIL .\n9. 10 20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsreferendar Dr. Peter Keim» aus Wem»,\ngeboren am EuEEEB 1941 in LEE,\n\nwegen Unterschlagung\n\n.2- 65\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1980, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EINES\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEEEEEEEF aus Vz\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte is\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n\n20. November 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3 - 65\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war\nder Angeklagte Gesellschafter, Generalbevollmächtigter und später Notgeschäftsführer der EiEB-Gabelstaplerfabrik GmbH in WW. Diese Gesellschaft\nhatte die Gabelstaplerproduktion der Maschinenfabrik\nFranz Has gekauft, hierfür einen Kredit der Wem\nVolksbank erhalten und zur Sicherung dieses Kredits\nder Bank in mehreren Sicherungsübereignungsverträgen\nihr gesamtes Aktivvermögen übertragen. Dazu gehörten\nauch zwei Gabelstapler. Anfang Dezember 1977 ließ der\nAngeklagte diese Geräte ohne Wissen und Einwilligung\nder Weiner Volksbank von Wege nach Auggen/Südschwarzwald bringen. Er wollte sie veräußern und den Erlös\nfür sich behalten. Nachdem über das Vermögen der\nGesellschaft Konkurs eröffnet worden war, verkaufte\ner am 22. Januar 1978 einen der Stapler, der aller-\n-dings nicht zur Auslieferung kam, und bot - ungeachtet mehrfacher Versuche des Konkursverwalters, die\nGeräte zur Konkursmasse zu ziehen - beide Gabelstapler\nam 6. März 1978 in einem Fachblatt zum Kaufe an.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\neinem früher ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n-L-\n\nMit einem Hilfsbeweisamtrag hatte der Angeklagte\nin das Wissen eines Zeugen gestellt, daß die Wormser\nVolksbank entgegen der Aussage des Zeugen Hals\nüber einen Kreditausschuß verfüge. Diesen Antrag\nhat das Gericht in den Urteilsgründen (UA S. 22)\nabgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache für die\nEntscheidung ohne Bedeutung sei.\n\nDarin liegt - wie die Revision mit Recht rügt -\nein Verfahrensfehler. Bei der Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache muß der Beschluß ergeben, ob die zu beweisende Behauptung aus tatsächlichen oder rechtlichen\nGründen als bedeutungslos angesehen wird. Im ersten\nFalle müssen ferner die Umstände angegeben werden,\naus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit\ngefolgert hat (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953,\n\n35, 36; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560). Das gilt\nauch für Hilfsbeweisamträge, die erst in den Urteilsgründen beschieden werden. Das Begründungserfordernis\nkann hier zwar nicht mehr dem Zwecke dienen, sicherzustellen, daß sich Angeklagter und Verteidiger auf\ndie Verfahrenslage einrichten können; es behält jedoch seinen Sinn insofern, als es dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen soll, ob der Beweisamtrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist.\n\nDie Gründe, aus denen das Gericht im hier zu\nentscheidenden Fall die Beweistatsache für bedeutungslos erachtet hat, sind aus dem Urteil nicht\nzu ersehen. Sie liegen auch nicht auf der Hand, so\ndaß sich etwa deshalb ihre Darlegung erübrigt hätte\n(vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1980 - 1 StR 848/79;\nBGH, Urteil vom 18. April 1980 - 2 StR 116/80).\n\n65\n\n-5-\n\nDer Hilfsbeweisamtrag zielte, wie bereits sein\nWortlaut (\"entgegen der Aussage des Zeugen Hauser\")\nverdeutlicht, darauf ab, die Glaubwürdigkeit des\nZeugen HMM in Frage zu stellen. Wäre die behauptete Tatsache bewiesen worden, so hätte damit festgestanden, daß der Zeuge Has in diesem Punkt eine\nunrichtige Angabe gemacht hatte. Unter diesen Unmständen verstand sich nicht von selbst, daß die\nBeweistatsache bedeutungslos war. Auch Hilfstatsachen, die sich nicht unmittelbar auf die Tat\nselbst beziehen, sondern nur die Bewertung der\nGlaubwürdigkeit eines Zeugen beeinflussen, können\nfür die Entscheidung von Bedeutung sein (BGH, Urteil\nvom 24. November 1959 - 1 StR 567/59). Daß die zu\nbeweisende Tatsache im vorliegenden Fall bedeutungslos war, hätte darum der Begründung bedurft. Daran\nfehlt es.\n\nEs 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß die Verurteilung auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht. Zudem besteht die Besorgnis, das\nGericht habe die Zielrichtung des Antrags nicht\nzutreffend erfaßt; sie wird durch den Umstand verstärkt, daß die Strafkammer zwei Hilfsbeweisamträge,\ndie beide darauf angelegt waren, die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen Hauser zu erschüttern, mit unterschiedlicher Begründung (Wahrunterstellung, Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache) abgelehnt hat. Bei\ndieser Sachlage ist für die Annahme, der Tatrichter\nwäre auch bei Vermeidung des Verfahrensfehlers zum\nselben Ergebnis gelangt, kein Raum.\n\nDa schon die erörterte Verfahrensrüge zum Erfolg\nführt, braucht auf die übrigen Verfahrensbeschwerden\nund auf die Sachrüge nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n-6-\n\nDie Sache war unter Aufhebung des angefochtenen\nUrteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSollte die neu entscheidende Strafkammer den\nAngeklagten wiederum wegen Unterschlagung verurteilen, so wird sie nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, der Angeklagte habe \"nicht uneigennützig gehandelt ... sondern den Erlös aus\ndem beabsichtigten Verkauf der beiden Gabelstapler\nin die eigene Tasche stecken\" wollen (UA -S. 25).\nDie Eigennützigkeit ist bereits in der Zueignung\nenthalten. Sie kann deshalb nicht straferschwerend\nins Gewicht fallen (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\n\"Schumacher Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/2-str-283-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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