{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-29_2_StR_207_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-29","aktenzeichen":"2 StR 207/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2910.20\n\nStGB 1975 § 107 a\n\nDie Abgabe eines Stimmzettels unter Mißbrauch des\nNamens des Wahlberechtigten fällt auch dann unter\n§ 107 a StGB, wenn der Täter für denjenigen Kandidaten gestimmt hat, dem der Wahlberechtigte ebenfalls seine Stimme gegeben hätte.","text_plain":"4\n\nNachschlagewerk; Ja\nBGHSt:; ja\n\n2910.20\n\nStGB 1975 § 107 a\n\nDie Abgabe eines Stimmzettels unter Mißbrauch des\nNamens des Wahlberechtigten fällt auch dann unter\n§ 107 a StGB, wenn der Täter für denjenigen Kandidaten gestimmt hat, dem der Wahlberechtigte ebenfalls seine Stimme gegeben hätte.\n\nBGH, Urt.v. 29. Oktober 1980 - 2 StR 207/80 - LG Bonn -\n\n%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 207/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gemeindedirektor Friedrich Wilhelm S (m\n\naus NEE geboren an GE 1924 in Page,\n\nwegen Wahlfälschung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29. Oktober 1980, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus WW und\nRechtsanwalt WEB aus Fein En\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 14. No-\n\nvenmber 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- 6%\n\nGründe:\n\nEinige Tage vor den Kommunal-, Kreistags- und\nLandtagswahlen vom 4. Mai 1975 in Nordrhein-Westfalen verschaffte sich der Angeklagte, damals Gemeindedirektor von Nümbrecht und Mitglied der CDU, Briefwahlunterlagen, die für Insassen eines Alten- und\nBiindenheims ausgestellt worden waren. Er überredete\nzwei Parteifreunde, auf den Stimmzetteln die Kandidaten der CDU anzukreuzen und die Wahlscheine mit\nden Namen der Wahlberechtigten zu unterzeichnen.\nMindestens sieben Wahlbriefe für die Landtagswahl\nbrachte er in den Wahlgang. Die betreffenden Stimmzettel wurden bei der Ermittlung des Wahlergebnisses\nnmitgezählt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Wahlfälschung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Seine Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Anlaß zu näheren Ausführungen gibt allein die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagten (der\nBeschwerdeführer und seine beiden Parteifreunde) hätten\ndas Wahlergebnis verfälscht; wie die Wahlberechtigten,\n\n-bh-\n\nderen Briefwahlunterlagen von ihnen unberechtigt ausgefüllt worden seien, gestimmt hätten, sei rechtlich\nunerheblich (S. 12 £ UA).\n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben\ndie Angeklagten den Tatbestand der Wahlfälschung nicht\nin der Begehungsweise des Verfälschens des Wahlergebnisses erfüllt; denn diese Alternative wäre erst nach\nBeendigung der Wahlhandlung möglich. Durch den Rechtsfehler wird der Revisionsführer aber nicht beschwert.\nOb seine Tätigkeit als unbefugtes Wählen oder als ein\nsonstiges Herbeiführen eines unrichtigen Wahlergebnisses zu werten ist, kann dahingestellt bleiben.\n\nDie herrschende Lehre (Leipziger Kommentar, § 107 a\nRdn. 3; Schröder, JZ 1957, 584; Schönke/Schröder,\n\n§ 107 Rdn. 3; Syst. Komm. § 107 a Rdnrn. 2 und 3)\nsieht in der ersten dieser beiden Alternativen\nlediglich einen Spezialfall der anderen, der wie\ndiese nur dann gegeben sein soll, wenn der Täter\nein unrichtiges Wahlresultat bewirkt hat. Von den\nVertretern der Gegenmeinung (u.a. G. Wolf, Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen, 1961, S. 231)\nwird das unbefugte Wählen als eine selbständige\nBegehungsweise angesehen. Da das Vorgehen des Angeklagten tatsächlich ein unrichtiges Wahlergebnis\nzur Folge gehabt hat, wie noch auszuführen sein wird,\nkommt es auf diesen Meinungsstreit nicht an.\n\n2. Zutreffend hat die Strafkammer den Standpurkt eingenommen, daß es unerheblich sei, welcher\nPartei die (wirklichen) Wahlberechtigten ihre Stimme\ngegeben hätten.\n\n-5 -\n\na) Eine andere Rechtsansicht könnte aus der\nin allen StGB-Kommentaren erwähnten, zu § 108 StGB\na.F., den früheren Wahlfälschungstatbestand ergangenen Entscheidung RGSt 63, 382, 386 geschlossen\nwerden. In ihr heißt es:\n\n\"Das Ergebnis der Wahlhandlung ist unrichtig, wenn es nicht der unverfälschte Ausdruck des gesetzmäßig erklärten Willens\ndes Wählers ist (RGSt. Bd. 37 S. 233, 237),\n'wenn unter der Form der gesetzmäßig vollzogenen Wahl tatsächlich die Wahlausübung\nin ungesetzlicher Weise stattgefunden hat\nund dadurch das tatsächlich herbeigeführte\nStimmenverhältnis ein anderes geworden ist,\nals es bei ordnungsmäßigem Vollzug der Wahl\ngewesen sein würde '(RGSt. Bd. 20 S. 420, 422).\"\n\nDas Reichsgericht führt in dem Urteil weiter\naus, der Angeklagte habe durch das Ankreuzen des\nWahlvorschlags Nr. 7 auf den Stimmzetteln der drei\nWahlberechtigten in die Ausübung ihres Wahlrechts\neingegriffen; dadurch sei das Stimmenverhältnis ein\nanderes geworden, als es bei ordnungsmäßigem Vollzug der Wahl gewesen wäre; keiner der betreffenden\nWähler hätte für jenen Wahlvorschlag gestimmt; der\nAngeklagte habe somit ein unrichtiges Ergebnis der\nWahlhandlung herbeigeführt. Demgegenüber ist bereits\nin einem Reichsgerichtsurteil aus dem Jahr 1885 entschieden worden, daß die Abgabe eines Stimmzettels\nfür einen anderen unter Mißbrauch seines Namens\nselbst dann strafbar ist, wenn der Täter für denjenigen Kandidaten gestimmt hat, dem der Berechtigte\n\n64\n\n6 -\n\nseine Stimme gegeben haben würde (RGRspr. 7, 168).\nDieselbe Ansicht hat das Reichsgericht in seinem\n\nin JW 1929, 1145 £ veröffentlichten Urteil vertre-\n\nten und dabei betont, wesentlich sei allein, caßB\n\nder Wahlakt zufolge rechtswidriger Veranstaltungen\n\nden Willen der Wähler nicht richtig zur Erscheinung\nkommen lasse (RGSt 37, 297, 300); das sei schon dann\nder Fall, wenn ein Wahlberechtigter nicht unter seinem Namen, sondern unter dem eines anderen Wahlberechtigten seinen Stimmzettel abgebe und dadurch den Anschein erwecke, als ob der andere sein Stimmrecht ausgeübt habe; da die Stimme ungültig sei, ändere sich\ndas Ergebnis der Wahlhandlung. Vor allem hat das Reichsgericht damals betont, daß sich mit Rücksicht auf die\nGeheimhaltung der Stimmabgabe nur in seltenen Ausnahmefällen ermitteln lassen würde, ob die nicht abgegebene\nStimme mit der ungültig abgegebenen übereingestimmt\nhätte. Angesichts dieser Entscheidungen könnte es\nfraglich erscheinen, ob das Reichsgericht mit dem\n\nin RGSt 63, 382 ff veröffentlichten Urteil seine\nbisherige Rechtsprechung ändern wollte. Es ist vorher\nnie streitig gewesen, daß allein schon dadurch, daß\nein Nichtberechtigter an der Wahl teilnimmt, ein unrichtiges Wahlergebnis herbeigeführt wird (vgl. u.a.\nRGSt 7, 144, 145; 20, 420 ff; 41, 121, 123). Zudem\n\nhat das Reichgsgericht in seiner Entscheidung RGSt 63,\n382, 386, wie bereits erwähnt wurde, aus einem früheren\nUrteil (RGSt 37, 233, 237) den Satz übernommen, daß das\nErgebnis der Wahlhandlung unrichtig ist, wenn es nicht\nder unverfälschte Ausdruck des gesetzmäßig erklärten\nWillens des Wählers ist. Dieser Satz entspricht aber\n\n64\n\n- 7-\n\njener ständigen Rechtsprechung. Der für sie wesentliche rechtliche Gesichtspunkt hat besonders klar\n\nin der genannten Entscheidung RGRspr. 7, 168 £ Ausdruck gefunden, wenn dort ausgeführt wird, der\n\n(unter dem Namen des Wahlberechtigten auftretende)\nTäter habe durch seine trügerische Manipulation\nbewirkt, daß ein gesetzlich ungültiger Wahlzettel\n\nals gültig angesehen worden sei. Hierin erblickte\n\ndas Reichsgericht das unrichtige Ergebnis. In diesem\nSinn ist auch die aus RGSt 63, 382, 386 hier wörtlich\nzitierte Begründung zu verstehen. Der Hinweis darauf,\ndaß keiner der Wahlberechtigten für den Wahlvorschlag\nNr. 7 gestimmt hätte, könnte danach als eine zusätzliche, nicht tragende Erläuterung angesehen werden.\nDas Reichsgericht hat in dieser Entscheidung auch\nnicht etwa erklärt, daß es seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben habe.\n\nb) Ob eine derartige Änderung vom Reichsgericht\ngewollt war, kann letztlich aber offenbleiben. Der\nSenat würde eine solche geänderte Auffassung auf der\nGrundlage des nunmehr geltenden Rechts nicht teilen.\n\nDie in § 107 a Abs. 1 StGB verwendete Formulierung\n\"ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt\" deckt\nsich zwar im wesentlichen mit dem entsprechenden Wortlaut in § 108 StGB a.F. (\"ein unrichtiges Ergebnis der\nWahlhandlung vorsätzlich herbeiführt\"). Beide Texte\ngeben indes keinen Anhalt für die Ansicht, daß ein\nsolches unrichtiges Ergebnis nur dann vorliegt, wenn\nder nicht berechtigte Wähler anders gestimmt hat, als\nes der wirkliche Wahlberechtigte getan hätte. Das\"Ergebnis\" einer Wahl ist nach allgemeinem Sprachgebrauch\n\n-8-\n\nvielmehr schon dann falsch, wenn bei der Auszählung\neine ungültige Stimme als gültig mitgezählt wird.\n\nSo hat denn auch das Reichsgericht bereits in seiner\nerwähnten Entscheidung RGRspr. 7, 168 f den früheren\nGesetzeswortlaut verstanden. Ferner ist nie streitig\ngewesen, daß eigenes unbefugtes Mitwählen, d.h. im\neigenen Namen, den Tatbestand der Wahlfälschung in\nder Form der ersten Alternative erfüllt. Bei einen\nderartigen Fall könnte sich die Frage der Kausalität\nin jenem Sinn gar nicht stellen. Es ist kein Grund\nersichtlich, warum dies in einem Fall wie dem vorliegenden anders sein sollte. Da die vom Angeklagten in\nden Wahlgang geleiteten Stimmzettel wegen Fehlens der\nmateriellen und formellen Wahlrechtsvoraussetzungen\nungültig waren, führten seine Manipulationen somit\n\nzu einem unrichtigen Wahlergebnis.\n\nWollte man trotz der vorstehend dargelegten\nGründe den gegenteiligen Standpunkt vertreten, so\nwürden sich weitere erhebliche Bedenken hiergegen\nergeben. Ausreichende Feststellungen darüber, welchen Kandidaten oder welcher Partei die Wahlberechtigten, in deren Namen der Täter unbefugt abgestimmt\nhat, ihre Stimme gegeben hätten, könnten nur durch\n- Vernehmung der betreffenden Bürger getroffen werden.\nDamit würde der Strafrichter aber vor der Frage stehen,\nob der Grundsatz der geheimen Wahl eine Vernehmung\nhierüber überhaupt zuläßt.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich dieser Grundsatz nicht auf\nden Vorgang der Stimmabgabe, sondern gilt auch für\ndie Wahlvorbereitungen (BVerfGE 4, 375, 386 f; 5,\n77, 82; 12, 33, 35; 12, 135, 139). Selbst im Rahmen\n\n6%\n\n-9-\n\ndieser Vorbereitungen braucht der Wahlberechtigte\nsein Verhältnis zu einer politischen Partei grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit darzutun; das\nWahlgeheimnis darf hier nicht in weiterem Umfang\npreisgegeben werden, als zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl notwendig ist (BVerfGE 5, 77, 82).\nGilt dieser Grundsatz aber bereits für das Wahlvorstadium, so muß er erst recht Beachtung bei der Prüfung finden, wie der Wahlberechtigte im Falle seiner\nWahlbeteiligung abgestimmt hätte. Allerdings wäre dem\nWahlberechtigten nicht verwehrt, von sich aus darüber\nAuskunft zu geben.\n\nNun handelt es sich bei der hier erörterten Problematik aber um die Frage, ob er in einem Strafverfahren\nüber diese Frage vernommen werden darf und zur Aussage\nverpflichtet ist. In Wahlprüfungsverfahren lehnte das\nWahlprüfungsgericht beim Reichstag bereits in den Jahren\n1867 und 1871 den Zeugenbeweis über die Ausübung einer\ngeheimen Abstimmung ab, weil auf diese Weise das Wahlgeheimnis verletzt werden könne. Später ließ es eine\nDurchbrechung dieses Grundsatzes zur Aufdeckung von\nWahlfälschungen zu, jedoch nur dann, wenn sich Wähler\nfreiwillig als Zeugen anboten. 1891 billigte es die\nAuffassung, daß auch ohne ein solches Anerbieten eine\nBeweiserhebung zulässig sei, den Wählern jedoch ein\nZeugnisverweigerungsrecht zustehe und sie hierüber\nvon Amts wegen zu belehren seien. Daran wurde in den\nfolgenden Jahren festgehalten. 1914 forderte der Reichstag die Vorlegung eines Gesetzentwurfs gegen amtliche\nund private Nachforschungen über die Ausübung eines\nauf Gesetz beruhenden geheimen Wahlrechts. Das Wahlprüfungsgericht kehrte daraufhin zu seiner ursprünglichen strengen Ansicht zurück. Diese wurde auch vom\n\n- 10 -\n\nReichsarbeitsgericht geteilt (vgl. RAGE 9, 142 ff).\nIm Gegensatz hierzu hat der 1. Strafsenat des Reichsgerichts in der erwähr.ten Entscheidung RGSt 63, 382,\n388 die Auffassung vertreten, der Grundsatz des Wahlgeheimnisses (Art. 125 WeimVerf) verbiete es nicht,\nin einem Strafverfahren wegen Wahlfälschung Wähler\nals Zeugen über die Ausübung ihres Wahlrechts zu\nvernehmen. Dieser Standpunkt war von ihm bereits\n\nin einem Urteil aus dem Jahr 1884 eingenommen worden (RGRspr. 6, 517 £f).\n\nDer Bundesgerichtshof hatte bisher noch nicht\nAnlaß, sich mit dem Problem zu befassen. Dagegen hat\nsich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage in\neinem Verfahren wegen Anfechtung einer Personalratswahl auseinandergesetzt. Es gelangt zu dem Ergebnis,\ndaß jedenfalls in einem solchen Prozeß die Vernehmung\neines Zeugen über seine Stimmabgabe wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl unzulässig sei und daß durch\n‘ die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts das\nWahlgeheimnis nicht hinreichend geschützt werde. In\nseiner Begründung ist es auf jene Entscheidung RGSt 63,\n382, 388 eingegangen und hat dazu bemerkt, daß sie\nnicht unbestritten sei, jedoch offenbleiben könne,\nob sie Billigung verdiene (BVerwGE 49, 75, 77 ff).\nDas OVG Münster hat in einer Kommunalwahlanfechtungssache ebenfalls den Standpunkt eingenommen, es sei\neine anerkannte Regel des Wahlprüfungsrechts, daß\nkein Wähler gefragt werden dürfe, wie er abgestimmt\nhabe (DÖV 1959, 457, 458). Dieselbe Auffassung liegt\nden Entscheidungen des Württembergisch-Badischen VGH\nvom 6. Oktober 1955 (ESVCH 5, 167, 170) und des LVG\nArnsberg vom 26. Juni 1958 (ZBR 1958, 290) zugrunde.\n\n6F\n\n- 11 -\n\nIm Schrifttum wird sie, und zwar auch für das\nStrafverfahren, u.a. von Böckenförde (NJW 1967,\n\n239 f), Peters (Verhandlungen des 46. DJurTages\n\nBd. I Teil 3 A, S. 91, 111 f) und wohl auch von\nKleinknecht (Komm. z. StPO, 34. Aufl., Einl. Rdn.\n\n51 sowie § 52 Rdn. 1) vertreten. Anderer Meinung\n\nsind u.a. Schwalm in Leipziger Kommentar (9. Aufl.,\n\n§ 107 c Rdn. 4), Meyer in Löwe/Rosenberg (23. Aufl.,\nvor § 48 Rdn. 9), Eberh. Schmidt (Lehrkomn., Nachtragsband I, Vorbem. 18 zu §§ 52 bis 56), Alsberg/\n\nNüse (Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 3. Aufl. S. 203),\nSeifert (Komm. z. BWahlG, 2. Aufl., Rdn. 39 zu Art.\n\n38 GG), Tiedemann (NJW 1967, 1013 £f), G. Wolf (aa0,\n\nS. 203 Fußn. 154). Sie erkennen lediglich ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht des betreffenden Wahlberechtigten an. Eine vermittelnde Ansicht\nbringt Schreiber in dem Handbuch des Wahlrechts zum\nDeutschen Bundestag (2. Aufl., § 1 Rdn. 26) zum Ausdruck.\n\nDer vorliegende Fall nötigt nicht zu einer Entscheidung in diesem Meinungsstreit. Denn auf der Grundlage jeder der drei nunmehr vertretenen Auffassungen\nbestehen wesentliche Bedenken gegen eine Auslegung,\ndie dahin geht, daß \"ein unrichtiges Ergebnis einer\nWahl\" (§ 107 a StGB) nur dann herbeigeführt wird,\nwenn der unbefugt Wählende anders stimmt, als es\nder wirkliche Wahlberechtigte getan hätte. Folgt\naus dem Grundsatz der freien Wahl ein Beweisverfahrensverbot (Beweisthemaverbot) i.S. der ersten\njener Ansichten, so verbietet die verfassungskonforme Auslegung des Wortlauts des § 107 a StGB eine\nderartige Kausalitätsprüfung. Das gilt zwar nicht für\ndie an zweiter Stelle genannte Meinung. Die Zubilligung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts\nwürde aber, wenn es einer solchen zusätzlichen Fest-\n\n- 12 -\n\nstellung bedürfte, den durch § 107 a StGB bezweckten Schutz eines unverfälschten Wahlergebnisses nur\nunvollkommen gewährleisten, da die als Zeugen geladenen Wahlberechtigten in nicht wenigen Fällen von\ndiesem Recht Gebrauch machen würden. Für den vermittelnden Standpunkt von Schreiber treffen diese\nFolgerungen ebenfalls zu. Würde durch die Vernehmung\neines Wahlberechtigten das Wahlgeheimnis anderer Wahlberechtigter tangiert oder stehen öffentliche Interessen entgegen, so hält er gleich den Vertretern der\nersten Ansicht schon eine Beweiserhebung für unzulässig. In den anderen Fällen erscheint ihm ein\nZeugnisverweigerungsrecht (wie die 2. Meinung) ausreichend.\n\nAbgesehen von den bereits erwähnten Bedenken würde\ndas Erfordernis der Kausalitätsprüfung nicht dem durch\n§ 107 a StGB geschützten Rechtsgut entsprechen. Im\n‘ Vordergrund steht hier das Interesse der Allgemeinheit\nan ordnungsgemäßen Wahlen. Danach kann die Strafbarkeit\neines unbefugt Wählenden nicht davon abhängig sein, ob\ner anders gestimmt hat, als es der wirkliche Wahlberechtigte beabsichtigt hätte.\n\nAuch angesichts des Unrechtsgehalts einer derartigen Wahlfälschung wäre es nicht gerechtfertigt, den\nTäter nur unter einer solchen Voraussetzung zu bestrafen.\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, daß im Regierungsentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 1950 (BTDrucks.\nNr. 1307 - der die Beratungsgrundlage für das Dritte\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 bildete,\n\n6%\n\n- 13 -\n\ndurch das § 107 a StGB seine jetzige Fassung erhielt -\ndavon ausgegangen wird, daß der Tatbestand der Wahlfälschung u.a. schon dann erfüllt sein soll, wenn ein\nnicht Wahlberechtigter an der Wahl teilnimmt. Um eine\ndahingehende Rechtsprechung zu sichern, wurde in der\nTatbestandsfassung der Fall des unbefugten Wählens\nausdrücklich angeführt (aa0 S. 41). Den eonstigen\nGesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, daß die\nGesetzgebungsorgane etwas anderes gewollt haben.\nDanach steht der vom Senat vertretene Standpunkt\nauch mit dem \"subjektiven Willen\" des Gesetzgebers\n\nin Einklang.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier . Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/2-str-207-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 107a","ref_norm":"107a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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