{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-29_2_StR_104_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-01-13","aktenzeichen":"2 StR 104/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 104/81 BESCHLUSS\nVER\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dreher Yalter K GB zus 5\n\nEEE, zenoren 2m GE 1955 in U\nu,\n\n2. den Auszubildenden, Elektro-Installateur, Michael\n\nGeorg 2 u aus SE, dort geboren am\nEEE 1sc>,\n\nwegen Raubes\n\n4A\n\n2_ Ad\n\nDer 2, Straflcenat des Sundesgerichtshofe. hat am 11. Mirz\n1981 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 29. Oktober 1980 in den Strafaus-Sprüchen mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt be-Stehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsnittel,\nan eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen,\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung und schweren Raubes zu Jugendstralen verurteilt, gegen den Angeklrgten Om ein\nFahrverbot verhängt und die sichergestellte Schreckschußpistole mit Munition eingezogen. Die Revisionen\nder Angeklagten führten zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen sind sie offensichtlich unbe-Sründet,\n\nN\n\nNie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verhängung und die Höhe der Jugendstrafen begründet, halten\neiner rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf Jugendstrafe darf auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs. 2,\n\n2. Alternative JGG nur dann und gemäß § 18 Abs. 2 JCC\n\nnur in dem Umfang erkannt werden, wie dies aus erzieherischen\nGründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263;\nBGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/en).\n\nDie Höhe der Strafe wird in erster Linie vom Frziehungsgrundsatz bestimmt. Bei ihrer Bemessung darf\nvor allen der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer\nnicht mitberücksichtigt werden (BGH, Beschl. vom 21. Januar\n1981 - 2 StR 775/80).\n\nGegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen.\nEs beschränkt sich im wesentlichen auf Zumessungsgründe,\ndie bei einem erwachsenen Täter angebracht gewesen wären.\nSo beachtet es den vorrangigen Erziehungsgedanken nicht\nund macht keine Ausführungen dazu, welche erzieherischen\n“irkungen von den verhängten Jugendstrafen auf die Angeklagten ausgehen sollen. Es hält vielmehr die Strafe\n\"angesichts des Sühnebedürfnisses der Allgemeinheit,\ninsbesondere der Opfer\" und deshalb für erfordcrlich,\num \"andere als zukünftige Täter von Straßenraub in Betracht\nkomnende Personen abzuschrecken\" (UA S. 11/12). Nabei\nnimmt ee ausdrücklich in Kauf, daß die verhängte Strafe\naus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt sein\nkönnte, hält dies aber aus den genannten anderen Strafzumessungserwägungen Tür unbeachtlich. Diese Begründung\nist rechtsfehlerhaft. Sie ist nicht etwa deshalb unschädlich, weil das Lanägericht am Schluß allgemein und ohne\n\n- 4 74\n\nnäheren Bezug auf den vorliegenden Fall darauf hinweist,\ndaß im übrigen auch eine mehrjährige Jugendstrafe erzieherisch wirken könne (UA S. 14).\n\nDer neu mit der Sache befaßte Tatrichter wird\nauch folgendes zu beachten haben:\n\na) Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall\nvorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und\nTäter. Dabei kommt es auch auf die für das Schuldmaß\nhedeutsame innere Tatseite an. Jedenfalls reicht die\nformelhafte ‚endung, die Tat unterscheide sich nicht\nvom Durchschnitt der üblicherweise vorkommenden Fälle,\nhier nicht aus, um das Vorliegen eines minder schweren\nFalles zu verneinen (vgl. BCHSt 26, 97; BCH, Beschlüsse\nvom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 und vom 28. Januar 1981\n- 3 StR 505/80).\n\nb) Begeht jemand ein Vermögensdelikt in einer\nfinanziellen Notlage, so kann dies strafmildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen eines solchen Straf-\n\n27. November 1980 - 2 StR 590/80).\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-13/2-str-104-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-13/2-str-104-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.122203+00:00"}}