{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-24_2_StR_409_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-24","aktenzeichen":"2 StR 409/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"62\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 409/80 BESCHLUSS\nZt. 10. Jo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Friedrich Caspar S EEEEEEEEEEEEE>\naus KB geboren ame 1935 in EEE bei\n. Am, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- br\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1980 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1980 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Urteilsformel\nunter Abänderung des Schuldspruchs folgende\nFassung erhält:\n\nDer Angeklagte wird wegen Vergewaltigung\nin zwei Fällen, jeweils-in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen\nsowie mit Beischlaf zwischen Verwandten\nund in einem weiteren Fall wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren kostenpflichtig verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründ e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten 1. wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen sowie mit Beischlaf zwischen\nVerwandten, 2. wegen schwerer Unzucht (§ 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB aF) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\n- 3.\n\nvon Schutzbefohlenen sowie mit Beischlaf zwischen\nVerwandten und 3. wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos,\nführt jedoch zu einer Änderung des Schuldspruchs\nzu 2.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Revision wie\nfolgt Stellung genommen:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils auf Grund der\nSachrüge ergibt, daß die Strafkammer im\nFalle II 2 der Urteilsgründe (Straftaten\nz. Nt. der Zeugin Margot SB) verkannt hat, daß die Strafverfolgung wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176\nAbs. 1 Nr, 3 StGB a.F.) verjährt ist.\n\nZwar belief sich die Verjährungsfrist\n\nzu den jeweiligen Tatzeiten der fortgesetzten Handlung noch auf zehn Jahre,\n\nweil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. damals\nnoch ein Verbrechen war, so daß sich die\nVerjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a.rF.\nbestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft\ngetretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1725) hat aber § 176 StGB\ndurch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein\nVergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich\ndie Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB\na.F. auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist\n\nu 2\n\nist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78\n\nAbs. 3 Nr. 3 StGB n.F. wieder auf zehn\nJahre verlängert worden. Dies gilt aber\nnach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht\n\nfür Taten, die - wie hier - vor dem\n\n1. Januar 1975 begangen worden sind.\nInsoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter. Da\ndie Tat am 1. März 1973 beendet war und\n\ndie erste zur Unterbrechung der Verjährung\ngeeignete Handlung (erste Vernehmung des\nAngeklagten, § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB\n1.V.m. Art. 309 Abs. 1 StGB) erst am\n\n19. Juni 1979 stattgefunden hat (Bl. 26\n\nff. d.A.), ist die Strafverfolgung insoweit verjährt. Gleichzeitig hat die Strafkammer aber übersehen, den von ihr festgestellten Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vergewaltigung zu\nwürdigen. Ausweislich UA S. 8/9 hat der\nAngeklagte die Zeugin Margot Seine\ndurch Drohung mit Schlägen dazu genötigt,\nden außerehelichen Beischlaf Jeweils zu\ndulden; damit hat der Angeklagte aber den\nTatbestand des § 177 StGB a.F. erfüllt.\n\nDer Schuldspruch ist daher dahin zu ändern,\ndaß der Angeklagte im Falle der zum Nachteil der Zeugin Margot Sm begangenen\nTaten der Vergewaltigung in Tateinheit mit\nMißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf\nzwischen Verwandten schuldig ist. § 265 StPO\nsteht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,\n\n-5-\n\nda der Angeklagte in diesem Falle auch\nwegen Vergewaltigung angeklagt war\n(Bl. 67 ff. d.A.). Durch die Schuldspruchänderung wird der Strafausspruch\nnicht berührt, da § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB a.F. mit § 177 StGB a.F. in der\nMindeststrafe übereinstimmt (§ 14\n\nStGB a.F.); daß das Höchstmaß bei\n\n§ 177 StGB a.F. das bei § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB a.F. überschreitet, beschwert\nden Angeklagten aber nicht.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Nichtanwendung der Vorschrift des § 21 StGB\nwendet, greift sie in nicht zulässiger\nWeise die tatrichterliche Beweiswürdigung an; im übrigen hat die Überprüfung\ndes Urteils auf Grund der Sachrüge keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. lassen.\"\n\n6X\n\n-6 -\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Den-\n\ngemäß war die Revision auf Kosten des Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-24/2-str-409-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-24/2-str-409-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.072589+00:00"}}