{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-24_2_StR_391_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-24","aktenzeichen":"2 StR 391/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 391/80 BESCHLUSS\n/Gn080\n\n. in der Strafsache\ngegen\n\nden Justizvollzugsbeamten Maximilian - genannt Willi -\n\nFe» zus Aum-BEii, geboren am GENE\n1939 in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober\n1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n\n28. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nan\n\nDer Angeklagte ist wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Bestechlichkeit und versuchter\nStrafvereitelung verurteilt worden.\n\nSeine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Der Tatbestand der Bestechlichkeit setzt\nbei der Begehungsform des Annehmens voraus, daß nach der\nÜbereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung\nfür eine pflichtwidrige Diensthandlung gewährt wird. An\neiner solchen Willensübereinstimmung fehlt es, wenn sich der\nVorteilsgeber nicht bewußt ist, daß er seine Leistung einen\nAmtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders\nVerpflichteten zuwendet. Insoweit reichen die bisherigen\nUrteilsfeststellungen für eine Verurteilung des Angeklagten\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bestechlichkeit nicht\naus. Denn auf S, 19 UA heißt es, der Zeuge Mill habe bei\nder Übergabe des Geldes nicht gewußt, daß der Angeklagte Ants-\n\nträger sei; eine Bestechung habe deshalb aus der Sicht des\nZeugen gar nicht in Betracht kommen können. Indes liegt die\nAnnahme nahe, daß die Strafkammer hier lediglich zum Ausdruck\nhat bringen wollen, dem Zeugen sei der wirkliche Beruf des\nAngeklagten (Justizvollzugsbeamter) unbekannt gewesen, und\ndaß sie unberücksichtigt gelassen hat, daß sich der Angeklagte gegenüber der Ehefrau des Zeugen als \"etwas ähnliches\nwie ein Polizeibeamter\" ausgegeben hat, der für das 4. Krininalkommissariat arbeite. Da es sich auch bei einer solchen\nPerson um einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen\nDienst besonders Verpflichteten handeln kann, bedarf es\nweiterer Feststellungen, ob der Angeklagte gegenüber der\nZeugin ME hat sagen wollen, daß er zu diesem Personenkreis gehöre, und der Zeuge Mb seine Äußerung in diesen\nSinn aufgefaßt hat, sofern er über sie durch seine Ehefrau\nüberhaupt unterrichtet worden war. Zu einer abschließenden\nEntscheidung sieht sich der Senat danach nicht in der Lage.\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nSchumacher Mösl Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-24/2-str-391-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-24/2-str-391-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.056474+00:00"}}