{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-22_2_StR_612_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-22","aktenzeichen":"2 StR 612/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"L2-70. PO\n\nStPO 1975 §§ 52, 261\n\na) Das Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung zu ziehen, gilt auch dann, wenn der Angehörige nur Angaben macht, die für die Beurteilung\nder Tatfrage ohne Bedeutung sind, sich im übrigen\naber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft\n(im Anschluß an BGHSt 22, 113 und BGH in LM StPO\n1975 § 52 Nr. 5).\n\nb) Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist auf die Sachrüge hin zu beachten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nnur zu 1 a und b\nBGHSt: nein\n\nL2-70. PO\n\nStPO 1975 §§ 52, 261\n\na) Das Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung zu ziehen, gilt auch dann, wenn der Angehörige nur Angaben macht, die für die Beurteilung\nder Tatfrage ohne Bedeutung sind, sich im übrigen\naber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft\n(im Anschluß an BGHSt 22, 113 und BGH in LM StPO\n1975 § 52 Nr. 5).\n\nb) Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist auf die Sachrüge hin zu beachten.\n\nBGH, Beschl.v. 22. Oktober 1980 - 2 StR 612/80 - LG\nFrankfurt am Main -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 612/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGen Arbeiter Klaus Hans H une aus FeiiiEmmmm/\n\nWEB, dort geboren am EEE 1934, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- >.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n22. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 12. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Unterschlagung und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbe-\n'schwerde teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\nder Verurteilung wegen Unterschlagung und damit auch\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im übrigen ist\nsie unbegründet.\n\n- 3 -\n\n1. a) Bei der Feststellung, daß der Angeklagte\neinen Pkw Mercedes unterschlagen habe, verwertet\ndas Landgericht zu Lasten des Angeklagten, daß\nseine Ehefrau zu Beginn ihrer Aussage erklärt habe,\nsie wolle in einigen Punkten des (auch andere Taten\numfassenden) Tatvorwurfs eine Aussage machen, anschließend aber von ihrem Recht, das Zeugnis zu\nverweigern, Gebrauch machen. Sie habe weiter erklärt, sie sei nicht bereit, auf die Fragen eines\nProzeßbeteiligten zu antworten, da sie \"nicht gegen\nihren Mann arbeiten möchte\". Im Anschluß daran habe\nsie sich zu einigen von ihr ausgewählten Punkten, die\nfür die Beurteilung der Tatfrage ohne Bedeutung gewesen seien, geäußert und danach auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen (UA S. 44).\n\nDaraus schließt das Gericht, daß die Einlassung\ndes die Tat leugnenden Angeklagten nicht der Wahrheit entsprochen habe, denn sonst hätte seine Ehefrau sie bestätigt und sich nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen (UA S. 45).\n\nEin solcher Schluß ist unzulässig.\n\nb) Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf\nnicht gegen den Angeklagten verwertet werden (BGHSt\n22, 113). Das gilt nicht nur dann, wenn der Angehörige\nüberhaupt keine Angaben macht oder nach anfänglicher\nZeugnisverweigerung später doch noch aussagt (BGH in\nLM StPO 1975 § 52 Nr. 5), sondern jedenfalls auch\ndann, wenn er nur Angaben macht, die für die Beurteilung der Tatfrage ohne Bedeutung sind, sich im\nübrigen aber auf sein Aussageverweigerungsrecht\nberuft.\n\n-u-\n\nDas Gesetz trägt der Konfliktslage eines Angehörigen eines Beschuldigten so weit Rechnung, daß\nes ihm sogar zugesteht, einen ursprünglichen Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht auch noch\nwährend der Vernehmung zu widerrufen (§ 52 Abs. 3\nSatz 2 StPO). Gründe dafür muß er nicht angeben.\nEr soll von der Befugnis des § 52 StPO unbefangen\n. Gebrauch machen können (BGHSt 22, 113, 114). Das\nkönnte er nicht mehr, wenn er befürchten müßte,\ndas Gericht werde aus seinem Aussageverhalten\nSchlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen;\ndie ihm vom Gesetz eingeräumte Befugnis würde\nihm dann vielmehr praktisch wieder entzogen werden.\n\nOb das in jedem Falle gilt, in dem ein Angehöriger des Beschuldigten von seinem Recht, zur\nTatfrage keine Angaben zu machen, zulässigerweise\nnur zum Teil Gebrauch macht, hat der Senat hier\nnicht zu entscheiden.\n\nDer Fehler ist auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n§ 337 Ran. 134).\n\nDas Landgericht hat hier nicht gegen eine Rechtsnorm verstoßen, die bestimmt, auf welchen Wege der\nRichter zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist\n(BGHSt 19, 273, 275); es hat nicht etwa eine gemäß\n§ 52 StPO vorgeschriebene Handlung unterlassen oder\neine nicht zulässige prozessuale Handlung vorgenonmen (Meyer aaO Rdn. 78). j\n\n-5_\n\nDie Beweiserhebung war fehlerfrei, allein\ndie Schlußfolgerungen, die das Landgericht aus\ndem vorliegenden Beweismaterial gezogen hat,\nwaren fehlerhaft, weil sie - wie bereits ausgeführt - zu einer Aushöhlung des dem Angehörigen in § 52 StPO eingeräumten Rechts führen\nwürden.\n\nHierin liegt /jedenfalls auch/ ein Verstoß\ngegen das aus Art. 1 und 2 GG begründete materiell\nrechtliche Verbot des § 52 StPO, den Zeugen in eine\nKonfliktssituation zu bringen (vgl. Doller in MDR\n1974, 979).\n\nc) Die Verurteilung wegen Unterschlagung kann\nauf dem genannten Rechtsfehler beruhen. Die Kammer\nstützt ihre Entscheidung insoweit zwar im wesentlichen auf eine frühere Aussage des Zeugen Kg.\nKomp hat diese Aussage jedoch in der Hauptverhandlung widerrufen und den Angeklagten entlastet. Das\nGericht hält im Hinblick auf das Aussageverhalten\nder Ehefrau die frühere Aussage des Zeugen Ki für\nzutreffend und für \"ausgeschlossen, daß die Einlassung des Angeklagten den Tatsachen entspricht\".\n\n2. Hingegen kann ausgeschlossen werden, daß die\nVerurteilung wegen Diebstahls der Segelyacht in\nziff. II 6 der Urteilsgründe auf der Verwertung\ndes Aussageverhaltens der Ehefrau des Angeklagten\n\n-6-\n\nberuht. Hier bezieht sich die Strafkammer bei\neiner eindeutigen Beweislage lediglich zusätzlich auf die genannten fehlerhaften Ausführungen\n(vgl. BGH, Urt. vom 5. Januar 1978 - 2 StR 425/77).\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nTheune Niemöller\n\nbo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-22/2-str-612-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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