{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-17_2_StR_575_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-17","aktenzeichen":"2 StR 575/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3Gu\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache .\n\ngeßen\n\n4. Tarik D EEE (alias Abdulmenaf Temmmm), in der\nBundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam GERNE 1955 in DEEEEEEEw-IEND, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n2. den Arbeiter Abdelaziz K MUEEEEEEEEEEENEEE aus FAHEEERE>\nGEBE, geboren im Jahr 1957 in NEM (Marokko), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\n-2- 59a\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten DB und\nwird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 17. Juli 1980 im Strafausspruch\ngegen sie mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nDEEEEB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Rechtsmittel gegen den Strafaugspruch\nrichten - der Angeklagte KEEP hat seine Revision ohnehin auf den Strafausspruch beschränkt -, haben sie Erfolg.\n\nDas Landgericht hat zuungunsten beider Angeklagter\nberücksichtigt, daß sie selbst nicht drogenabhängig gewesen\nseien, so daß sie nicht etwa lediglich zur Sicherung ihres\nEigenverbrauchs gehandelt hätten (UA S. 28).\n\nDas ist fehlerhaft.\nHätten die Angeklagten aus den genannten Gründen mit\n\nRausehgift gehandelt, so könnte dies möglicherweise einen\nStrafmilderungsgrund darstellen. Das bloße Fehlen eines\n\n-3-\n\nsolchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein straf-\n\nschärfender Gesichtspunkt (vgl. Beschlüsse des BGH von\n8. Februar 1980 - 2 StR 21/80; 18. Juni 1980 - 2 StR 280/80\n\nund 10. Juli 1980 - 4 StR 319/80).\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafaussprüche gegen die Beschwerdeführer auf diesem Fehler beruhen.\n\nDie Einziehung des sichergestellten Heroins wird durch\ndie Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt.\n\nSoweit der Angeklagte DeBEED den Schuldspruch angreift,\nist seine Revision offensichtlich unbegründet.\nSchumacher Müller Meyer\n\n\" heune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-17/2-str-575-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-17/2-str-575-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.784082+00:00"}}