{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-17_2_StR_559_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-17","aktenzeichen":"2 StR 559/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"57\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 559/80 BESCHLUSS\n1710 80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Ali Ekter AdEEEEm aus TEE ,\n\ngeboren am GE. 1959 in CagBEEB (Türkei), zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n>. den Arbeiter Bilal G ME aus TeMEmES-SCENEED,\ngeboren am EEEEEEENE» 1948 in CO (Türkei), zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2 =\n\n29\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nArslan wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Februar 1980,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten AMEEB und die Revision des\nAngeklagten GEBE werden verworfen;\nder Angeklagte CE trägt die Kosten\nseiner Revision.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision des\nAngeklagten Arslan, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat zu Lasten des wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilten Angeklagten AB unter anderem berücksichtigt, \"daß er nicht\naus einer finanziellen Notlage, sondern lediglich aus\neinem übersteigerten Gewinnstreben gehandelt hat\".\n\nDas ist rechtsfehlerhaft.\n\n-3-\n\nZum einen darf das Fehlen einer finanziellen\nNotlage nicht strafschärfend bewertet werden, weil\ndarin lediglich die Verneinung eines möglichen\nStrafmilderungsgrundes liegt (vgl. BGH, Beschluß\nvom 18. Juni 1980 - 2 StR 280/80).\n\nZum anderen bieten die Urteilsfeststellungen\nkeine zureichende Grundlage für die Annahme, der\nAngeklagte AUSM habe aus übersteigertem Gewinnstreben gehandelt. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten\nkönnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Verhalten, das der Angeklagte AuSEEEE beim Absatz der ihm\nvon GEMEMEER überlassenen 8 Gramm Heroin gezeigt hat,\nweist in die gegenteilige Richtung. So hat er sich\nbei seiner \"Kundin\" Marion HE mit zwei Anzahlungen von jeweils 20,-- DM begnügt, obgleich das\neine Mal 150,-- DM, das andere Mal 50,-- DM als\nKaufpreis vereinbart waren. Des weiteren erhob er\nkeine Einwände dagegen, daß er von Gerhard ER\neine nur noch auf zwei Gramm geschätzte Menge Heroin\nzurückerhielt, wiewohl dieser 4,3 Gramm von ihm erhalten hatte und für die verkaufte \"kleine Menge\"\nlediglich 30,-- DM bezahlte.\n\nDer dargelegte Rechtsfehler führt, soweit es den\nStrafausspruch gegen den Angeklagten A. detrifft,\nzur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung\nder Sache. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht\nberührt; sie bleibt bestehen.\n\n-bh-\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nAs und die Revision des Angeklagten Cm\nsind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegriindet.\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller\n\n59","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-17/2-str-559-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-17/2-str-559-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.768042+00:00"}}