{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-15_2_StR_478_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-15","aktenzeichen":"2 StR 478/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 478/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Monteur und Verkäufer Joachim Friedrich 7\n\naus Km, geboren am EEMEEE 1954 in Ceiiiikummmmm\n\n2. die Studentin und freiberufliche Dolmetscherin Birgitta\n\n3 ME, cv. Vi 2:5 Ka dort geboren\nan GE \"955 ,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr, Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ln\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MEINEN aus GERIET\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nJoachim Cl:\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n\n5. Mai 1980 in den Rechtsfolgeaussprüchen\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben\n\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Joachim\nTEENS wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte Birgitta Tb wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Dem Angeklagten Joachim TE hat es\nüberdies die Fahrerlaubnis entzogen und für deren\nWiedererteilung eine Sperrfrist von zwei Jahren\nangeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel haben nur zu den Rechtsfolgeaussprüchen Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten Joachim Ts\n\nDie Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des\nGerichts ist unzulässig, weil der Angeklagte im Anschluß an die seinem Verteidiger vor Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 222 a StPO zugegangene Mitteilung über die Gerichtsbesetzung (Bl. 141 R d.A.) einen\nBesetzungseinwand nach § 222 b StPO nicht erhoben hat.\n\nSoweit sich dieser Beschwerdeführer mit der Bewertung der Aussagen des Zeugen FOARIEB durch die\nStrafkammer befaßt, greift er nur in unzulässigerweise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdi-\n\ngung an.\n\nu -\n\nDie auf die Sachbeschwerde gebotene Überprüfung\ndes Urteils deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt\nauch insoweit, als die Strafkammer den Angeklagten\nJoachim Tb als Mittäter beurteilt hat. Nach\nden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zusammen mit FE Einkaufsfahrten verabredet (UA\nS. 6) und im eigenen Pkw durchgeführt (UA S. 5, 6).\nDen Weiterverkauf hat er maßgeblich dadurch mit vorbereitet, daß er für das Strecken und Abpacken des\nerworbenen Heroins seine Wohnung zur Verfügung gestellt und teilweise selbst bei dieser Tätigkeit\nmitgewirkt sowie seine Ehefrau zur Mithilfe veranlaßt hat (UA S. 6, 7). Schließlich hat er mit Fam\nVerkaufsfahrten verabredet und in seinem Pkw durchgeführt und sich teilweise an Ort und Stelle durch Bereithalten und Anreichen des Heroins an dessen Verkauf und\nÜbergabe beteiligt (UA S. 7, 8, 10). Damit hat dieser\nAngeklagte auf den Umfang der abgewickelten Heroingeschäfte sowie auf den Zeitpunkt eines großen Teils\nder durchgeführten Ein- und Verkaufsfahrten maßgeblichen Einfluß ausgeübt. Sein Verhalten war bestimmt\nvon dem eigenen Interesse, zusammen mit Feiiilı durch\nHeroinhandel rasch einen großen gemeinsamen Gewinn zu\nerzielen und davon seinen Anteil zu bekommen. Unter\nden gegebenen Umständen ist die Annahme der Strafkammer, dieser Angeklagte habe - anders als seine\nEhefrau - nicht nur die Tat eines anderen unterstützt, sondern im Sinne des § 25 StGB \"selbst\"\nHandel getrieben, nicht zu beanstanden.\n\n- 5.\n\nDagegen kann der Strafausspruch gegen den\nAngeklagten Joachin WW nicht bestehenbleiben,\nweil die Strafkammer den die Strafbarkeit begründenden Umstand, daß der Angeklagte aus reinem Gewinnstreben gehandelt hat, in unzulässiger Weise\nzusätzlich zur Strafschärfung herangezogen hat\n(UA S. 16, 17). Zugleich mit dem Strafausspruch\nwird auch die Anordnung über die Entziehung der\nFahrerlaubnis aufgehoben; über sie wird ebenfalls\nneu zu befinden sein.\n\nDie Revision der Angeklagten Birgitta Timm\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nwar trotz der Auskunftsverweigerung des Zeugen Feine\ndie Einführung seiner früher vor Polizeibeamten gemachten Aussagen durch Vernehmung der Verhörspersonen\nzulässig (BGHSt 17, 245, 246).\n\nDie Urteilsausführungen zur Bewertung der früheren\nAngaben Fiss lassen zweifelsfrei erkennen, daß die\nStrafkammer die hierfür bedeutsamen Gesichtspunkte,\ninsbesondere so weit sie sich aus der Mittäterschaft\nFOEEMs ergeben, gesehen und berücksichtigt hat. Der\nBeschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß es sich\nbei den über Verhörspersonen in das Verfahren eingeführten Aussagen Fws, weil er sie seinerzeit vor\nder Polizei als Mitbeschuldigter gemacht hatte, entgegen der Bezeichnung in den Urteilsgründen nicht um\nZeugenaussagen handelte, sondern daß sie als Aussagen\neines Mitbeschuldigten gewertet werden mußten (BGHSt 10,\n186). Der Senat ist aber davon überzeugt, daß die Strafkammer sich nur bei der Abfassung der schriftlichen\n\n-6 -\n\nUrteilsgründe im sprachlichen Ausdruck vergriffen\nund nicht etwa in der Hauptverhandlung übersehen\nhat, daß FAME bei seiner früheren Vernehmung\n\nkeiner Aussage- oder Wahrheitspflicht unterlegen\nhatte.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des\nUrteils deckt zum Schuldspruch ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin\nauf.\n\nFehlerhaft sind dagegen auch hier die Strafzumessungserwägungen. Die Strafkammer hat bei der Angeklagten Birgitta Tee den Strafrahmen des § 11\nAbs. 4 Nr. 5 BetMG für einen besonders schweren\nFall - unter Ermäßigung nach Beihilfegrundsätzen -\nohne weiteres deshalb angewandt, weil die unterstützte Haupttat der Abgabe einer nicht geringen\nMenge Heroins ein besonders schwerer Fall war. Es\nkam indessen darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung\nselbst als ein besonders schwerer Fall darstellte\n(BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78).\n\nDas hat die Strafkammer ersichtlich verkannt. Unzulässig war außerdem die straferschwerende Berücksichtigung des Handelns aus Gewinnstreben (UA S. 16),\n\n{0\n\n- T-\n\nweil die Strafkammer insoweit keine Feststellungen\nhatte treffen können (UA S. 15). Beide Rechtsfehler\nnötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-15/2-str-478-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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