{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-15_2_StR_469_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-15","aktenzeichen":"2 StR 469/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 469/80 URTEIL\n757037\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Lorenz Matthias NONE aus Mi, geboren am\nGE 1934 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Herbert SC» aus DEM geboren am Giguuuumm\n\n1952 in VEE/AMEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung u. a.\n\nun\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus Dem\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten NEED wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n22. April 1980, auch soweit es den Angeklagten S@EEM betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[N\nIy\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nI. Der hoch verschuldete frühere Mitangeklagte Sg\nhatte sich entschlossen, ein von ihm in Dip gemietetes Haus\nin Brand zu setzen und die auf den Namen seiner Ehefrau lautende Hausratsversicherung derart in Anspruch zu nehmen, daß\ner seine Schulden mit einem Male würde begleichen können. Er\nerhöhte wirksam die Versicherungssumme von 50 000 DM auf\n100 000 DM und brachte dann einen großen Teil der Einrichtungsgegenstände aus dem Haus weg. Die für die beabsichtigte\nBrandlegung notwendigen Materialien besorgte er sich von\ndem Angeklagten Noll, der sich bereit erklärte, seine\ntechnischen Kenntnisse beim Aufbau des Brandsatzes zur\nVerfügung zu stellen. Da SEE bei einer Brandlegung\ndurch ihn selbst oder durch MP alsbaldige Entdeckung befürchtete, sollte noeh ein Dritter als Auslöser des Brandes\neingeschaltet werden. SEE gewann hierfür den jetzigen\nZeugen HM, den ihm NEM als den \"gewünschten, zuverlässigen Mann\" vorgeschlagen hatte. HM sollte den Brand entzünden, wenn Sem mit seiner Ehefrau am 14. oder 15.\nNovember 1979 in deren Heimat Jugoslawien gereist sein\nwürde.\n\nAm Abend des 10. November 1979 fuhren Se, der Angeklagte NER und HB zu dem Haus in DEM. Dort bauten SER-\n“Eu und NER die Brandanlage auf: Nach einen ausgeklügelten\nSystem sollte mit Hilfe von Flüssigkeitsbehältern, Schläuchen und Kerzen das Öffnen eines mit 60 Litern Benzin gefüllten Kanisters, das Austreten des Benzins aus dem\nKanister und das Entzünden des Benzins erreicht werden.\nAußerdem wurde die Speichertür geöffnet, um durch Zugluft\ndas Entstehen des Brandes zu fördern. Vom Entzünden der\nKerzen durch HB bis zum Beginn des Brandes sollte etwa\n\neine Viertelstunde vergehen, während der HR Gelegenheit\nhaben würde, sich zu entfernen.\n\nDie Brandanlage wurde von den Anwesenden überprüft und\nfür gut befunden. Nach den Feststellungen der Strafkammer\nwar sie funktionsfähig.\n\nHER begab sich noch in der Nacht vom 11. zum 12. November 1979 zur Polizei und offenbarte dort die beabsichtigte\nBrandstiftung.\n\nII. Die Strafkammer hat Sievers wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchten Versicherungsbetrug, Ng@B wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen hat NW Revision eingelegt.\nDas Rechtsmittel hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg: Nach den Feststellungen war die Tat noch nicht zum\nVersuch der Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs gediehen; sie befand sich vielmehr noch im Stadium der Vorbereitungshandlung, als H@P den Plan der Polizei offenbarte.\n\n1. Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach\nseiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dazu genügt es nicht, daß\nder Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr\nfür das anzugreifende Rechtsgut begründet; die Gefährdungshandlungen müssen vielmehr nach seiner Vorstellung\nin ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen\nZusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGHSt 26, 201; 28, 162,\n463; BGH Urt. v. 10. Juni 1980 - 1 StR 237/80 -). Dem nach\nder Vorstellung des Täters \"unmittelbaren Einmünden\" seiner\n\n5-0 57\n\nHandlungen in die Tatbestandsverwirklichung kommt mithin\nentscheidende Bedeutung zu.\n\n2. Der vorliegende Fall weist nun die Besonderheit\nauf, daß nach dem gemeinsam vorgefaßten Gesamtplan die\nBeteiligten in zeitlichen Abstand verschiedenartige Tatbeiträge leisten und dadurch das gewünschte Ergebnis, den\nBrand des Hauses, herbeiführen sollten. In Fällen dieser\nArt ist die Frage, wann die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten ist, nicht für jeden\nBeteiligten je nach seinem eigenen Tatbeitrag gesondert,\nsondern für alle Beteiligten einheitlich zu beantworten:\nVersuch ist dann gegeben, wenn - sei es von einen, sei es\nvon mehreren Beteiligten - eine bestimmte zum Gesamtplan\ngehörende Einzelhandlung begangen worden ist, die nach\nder Vorstellung aller bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung\neinmünden sollte (vgl. vorstehend zu 1.). Vor diesem Zeitpunkt beginnt bei keinem Beteiligten der Versuch (so schon\nRGSt 66, 141, 143; vgl. Rudolphi SK Rdn. 19 a zu § 22 StcB).\n\nHier sollte dieser die Grenze zum Versuch überschreitende Tatbeitrag das Entzünden der Brandanlage durch Heid\nsein. Wohl war schon zuvor, am 10. November 1979, durch\ndie Herstellung der funktionsfähigen Brandanlage eine konkrete Gefahr für das Haus geschaffen worden. Hierin lag indessen nur eine Vorbereitungshandlung, aber noch kein Versuch, da - wiederum nach dem konkreten Gesamtplan und den\nVorstellungen aller Beteiligten - erst am 14. oder 15. November 1979 das Haus tatsächlich in Brand gesetzt werden\nsollte. Erst durch das Entzünden des Benzins hätte Heid\nin Übereinstimmung nit Se und NER zur Verwirklichung\ndes Tatbestands \"unmittelbar angesetzt\". Dazu ist es dann\nnicht mehr gekommen,\n\n-6.-\n\n3. Der Schuldspruch gegen SEP wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug ist danach auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Demzufolge kann der\nSchuldspruch gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu\nden genannten Straftaten keinen Bestand haben. Gemäß § 357\nStPO mußte auf seine Revision das Urteil auch aufgehoben\nwerden, soweit es den Angeklagten Sb betrifft.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen;\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verhandlung zu weiteren Feststellungen führt, denen zufolge der\nBeschwerdeführer nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter des Mitangeklagten Sb anzusehen ist. In diesem\nFall wird zu prüfen sein, ob § 30 Abs. 2 StGB anzuwenden\nist (vgl. hierzu Pfeiffer/Maul/Schulte StGB Rdn. 5 zu\n\nN\nur\n\n§ 49 a StGB aF). Für SEM kommt dies auch in Betracht,\nwenn nur H@P Mittäter war (§ 25 Abs. 1 StGB).\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-15/2-str-469-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-15/2-str-469-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.711646+00:00"}}