{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-15_2_StR_277_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-15","aktenzeichen":"2 StR 277/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"56\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 277/80 URTEIL\n5.10 Fe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Harpal S EB, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEEEEEm 1952 in N /Indien,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n- 2.\n\n°6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt REN aus Wen\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gun\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n24. August 1979 wird auf seine Kosten\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit nit Freiheitsberaubung, wegen Raubes\nund wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\n\n- 3.\n\nverurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt:\n\n\"Heranziehung der in Schweden befindlichen\nFilme, um zu beweisen, daß das Verhältnis\nzwischen dem Angeklagten und der Geschädigten vor der Tat nicht nur rein freundschaftlich und kein reines Untermietverhältnis gewesen ist.\"\n\nAuf diesen Antrag hin faßte die Strafkammer\nfolgenden Beschluß:\n\n\"Es wird als wahr unterstellt, daß auf in\nSchweden befindlichen Filmen des Angeklagten Aufnahmen sind, die u.a. sowohl den\nAngeklagten als auch die Zeugin We\nRe jeweils getrennt in unbekleidetem Zustand zeigen.\"\n\nDer Verteidiger erklärte nach der Verkündung des\nBeschlusses, daß der \"Beweisamtrag\" damit erledigt sei.\n\nDie Revision macht geltend, die Strafkammer habe\nsich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten. Das\ntrifft indessen nicht zu. Das Gericht war allerdings\n\n. °C\n\nan die als wahr unterstellte Tatsachenbehauptung\ngebunden. Daran ändert es nichts, daß den Anlaß\n\nzur Wahrunterstellung ein Antrag gegeben hatte,\n\nder diese Behauptung noch nicht enthielt. Die\nZusage der Wahrunterstellung ist jedoch befolgt\nworden. Weder die Urteilsfeststellungen noch die\n\nsie begründende Beweiswürdigung stehen in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache.\n\nDas gilt auch insoweit, als die Strafkamner festgestellt hat, die Zeugin habe \"Annäherungsversuche\"\ndes Angeklagten vor der Tat strikt zurückgewiesen\n(VA S. 7). Die bloße Tatsache, daß sich auf Filmen\ndes Angeklagten Aufnahmen der unbekleideten Zeugin\nbefinden, ist damit nicht unvereinbar. Anders könnte\nes sein, wenn weitere Umstände hinzukämen, etwa die\nAufnahmen die Zeugin in verfänglicher Stellung zeigten und vom Angeklagten mit ihren Einverständnis gemacht worden wären. Derartige Umstände hatte der Angeklagte jedoch nicht behauptet; jedenfalls sind sie\nnicht Gegenstand der Wahrunterstellung geworden, die\nder Verteidiger ausdrücklich als Erledigung seines\nAntrags anerkannt hat.\n\nIn der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsache war aber die Strafkammer frei (§ 261 StPO); sie\nbrauchte daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten\nSchlußfolgerungen zu ziehen (BGH VRS 21, 113, 114 f;\nBGH DAR 1957, 68; BGH, Urteile vom 3. Juli 1979\n- 1 StR 238/79 -, 22. Juli 1980 - 1 StR 804/79 - und\n31. Juli 1980 - 2 StR 345/80).\n\nAllerdings erwähnen die Urteilsgründe die als wahr\nunterstellte Tatsache nicht. Darin liegt jedoch ebenfalls kein Rechtsfehler. Die Pflicht des Tatrichters,\n\n-5_\n\nsich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der als wahr\nunterstellten Tatsache auseinanderzusetzen, beschränkt\nsich auf diejenigen Fälle, in denen er sich dazu gedrängt sehen muß (BGHSt 28, 310, 311; BGH, Urteile\nvom 12. Juli 1979 - 1 StR 225/79 - und vom 22. Juli\n1980 - 1 StR 804/79 -). Ein solcher Fall lag hier\nnicht vor; denn zum einen brauchte - wie dargelegt -\ndas Vorhandensein von Aufnahmen der unbekleideten\nZeugin auf Filmen des Angeklagten noch nicht zu bedeuten, daß zwischen beiden ein intimes Verhältnis\nbestand, zum anderen hat sich die Strafkammer bei\nihrer gegenteiligen Feststellung nicht nur auf die\nAussage der geschädigten Zeugin, sondern zusätzlich\nauf Bekundungen einer Reihe weiterer Zeugen aus dem\nBekanntenkreis sowohl der Geschädigten als auch des\nAngeklagten gestützt. Bei dieser Beweislage durfte\n\nsie es für entbehrlich erachten, die als wahr unterstellte Tatsache in den Urteilsgründen zu erörtern.\n\n2. Des weiteren beanstandet die Revision ohne\nErfolg, daß die Strafkammer gutachtliche Äußerungen\ndes Arztes Dr. GEM verwertet habe, obwohl dieser\nnur als sachverständiger Zeuge vernommen worden sei.\nAuch gutachtliche Ausführungen, die ein sachverständiger Zeuge nur bei Gelegenheit seiner Vernehmung\ngemacht hat, sind der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zugänglich und in diesem\nRahmen verwertbar.\n\n3. Mit der Rüge, das Gericht habe einen Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, dringt die Revision\ngleichfalls nicht durch.\n\n-6- _\n>6\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt:\n\n\"Einholung eines Gutachtens eines rechtsmedizinischen Sachverständigen zu der\n\nFrage, ob die sich aus dem 8ynäkologischen\nGutachten vom 2.2.1979 ergebenden Anhaltspunkte geeignet sind, die behauptete Gewaltanwendung mit dem erforderlichen Maß an\nSicherheit zu beweisen,\"\n\nDie Strafkammer lehnte diesen Antrag mit folgender Begründung ab;\n\n\"Zum einen ist dieser Antrag als Beweisermittlungsamtrag anzusehen, zum anderen ist\n\ndurch die mündliche Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. CM .. . hierzu Beweis\nerhoben worden. Es ist nicht dargetan worden,\ninwieweit ein anderer Sachverständiger insoweit über überlegenere Forschungsmittel verfügt.\"\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung\nfrei von Rechtsfehlern ist; denn jedenfalls beruht das\nUrteil nicht auf der Ablehnung des in Rede stehenden\nAntrags, weil das Gericht seine Feststellungen zur\nGewaltanwendung nicht auf die gynäkologischen Befunde\ngestützt hat.\n\n4. Die Revision beanstandet ferner eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Gericht\n- 50 meint sie - wäre gehalten gewesen, das Gutachten\neines rechtsmedizinischen Sachverständigen einzuholen;\n\n- 7 -\n\ndaraus hätte sich ergeben, daß die von der Zeugin\nbehauptete Gewaltanwendung ohne Hinterlassung feststellbarer Spuren nicht möglich sei.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Der Strafkammer mußte sich die vom Beschwerdeführer vermißte\nBeweiserhebung nicht aufdrängen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte der Zeugin einen\nbreiten Wollschal über den Kopf geworfen und um den\nHals festgezogen, sie ins Schlafzimmer geschleift,\nauf das Bett gelegt und.den Schal dann gelockert.\nIm Zeitpunkt der Untersuchung lag dieser Vorgang\nschon drei Tage zurück. Des weiteren war die Zeugin an Hand- und Fußgelenken mit Mullbinden an den\nHolzrahmen des Bettgestells gefesselt und mit einem\nSchwammtuch geknebelt worden. Entsprechend den gutachtlichen, insoweit von allgemein-medizinischer\nSachkunde getragenen Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. CME durfte die Strafkammer die\nÜberzeugung gewinnen, daß diese Einwirkungen nach\nArt, Dauer und verwendetem Material keine noch im\nZeitpunkt der Untersuchung äußerlich feststellbaren\nSpuren hinterlassen zu haben brauchten. Auch unter\nBerücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nim übrigen bestand keine Verpflichtung, dies durch\nEinholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens noch weiter aufzuklären.\n\n5. Die sonst noch erhobenen Verfahrensrügen sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher\n\nHinsicht ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten.\n\n-8-\n\nMit dem Vorbringen, der vom Gericht festgestellte Sachverhalt sei nicht erwiesen, kann die\nRevision nicht gehört werden. Die Beweiswürdigung\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-15/2-str-277-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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