{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-10_2_StR_241_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-10","aktenzeichen":"2 StR 241/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 241/80 BESCHLUSS\n0.0 80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Gencaga Een zus DENE, geboren am EEE 1956 in Des (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n-2- . 85\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober\n1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt an Main\nvom 22. November 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\nDie Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer erkennende Senat hat durch Beschluß vom 13, Juni\n1979 das Urteil des Landgerichts vom 21. November 1978, soweit\nes den Beschwerdeführer betraf, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. Den aufrechterhaltenen\nSchuldspruch hat er dabei dahin eingeschränkt, daß sich die\nVerurteilung wegen - tateinheitlich mit Vergewaltigung begangener - Freiheitsberaubung nur auf die Verletzte Todt,\nmangels Strafantrags nicht aber auch auf die Verletzte Wozny\nbezieht. In diesem Umfang wurde der Schuldspruch rechtskräftig mit der Folge, daß er auch auf Grund neuer, ergänzender\nFeststellungen nicht mehr abänderbar ist, und daß, wie schon\nim Beschluß des Senats vom 13. Juni 1979 hervorgehoben wurde\n(vgl. dort S. 4, vorletzte und letzte Zeile des ersten Absatzes), die neue Strafe allein auf der Grundlage des begrenzten Schuldumfangs festgesetzt werden darf. Eine Erweiterung des Schuldspruchs ist selbst dann nicht mehr zu-\n\n- 3.\n\nlässig, wenn der Senat, wie die Strafkammer meint, bei der\nVerneinung eines wirksamen Strafantrags von unzutreffenden\nVoraussetzungen ausgegangen ist. Insoweit handelt es sich\nnicht um eine Frage der Bindungswirkung im Sinne des § 358\nAbs. 1 StPO (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils), sondern allein um eine Frage der (horizontalen) Teilrechtskraft des Urteils vom 21. November 1978.\n\nGleichwohl legt das Landgericht im angefochtenen Urteil dem Strafausspruch einen gegenüber der Entscheidung\ndes Senats vom 13. Juni 1979 erweiterten Schuldspruch zugrunde. Das ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht zulässig. Das angefochtene Urteil muß\ndeshalb aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung\nüber den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden.\n\nSchumacher Mösl - Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-10/2-str-241-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-10/2-str-241-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.583734+00:00"}}