{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-08_2_StR_114_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-08","aktenzeichen":"2 StR 114/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Su\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 114/80 BESCHLUSS\nno Jo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlächter Peter-Rainer EEE aus\nCem / EEE, geboren anMEEEEEE 1949\n\nin Ze /DDR,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n-2- Sy\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 9. November 1978, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen,\n\nGründe:\n\nnam\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers. Jedoch kann der Strafausspruch nicht\nbestehenbleiben.\n\nDer Generalbundesanwalt führt hierzu aus:\n\n\"Der Angeklagte ZEREEEEEEED wurde wegen eines versuchten\nDiebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Das\neröffnete nach § 23 Abs. 2 StcB die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB. In den Urteilsgründen wird\nJedoch nur die Anwendung der strafschärfenden Vorschrift des\n§ 48 StGB betont, die eine Mindeststrafe von 6 Monaten an-\n\ndroht, wenn die Tat - wie hier - unter den strafschärfenden\nVoraussetzungen des Rückfalls begangen wurde. Die Möglichkeit\neiner Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ist\ndagegen nicht erörtert. Dies läßt befürchten, die Strafkamner\nkönnte außer Acht gelassen haben, daß die Strafmilderung nach\nden §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 auch eingreifen kann, wenn\n\ndie Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen ist,\nund daß sich in diesem Fall die Mindeststrafe des § 48 StGB\ngemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB vermindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 50. 5. 1979 und 29. 8. 1978, 4 StR 243/78 und 2 StR\n460/78). Die Möglichkeit, daß sich die Strafkammer entgegen\ndieser Rechtslage an einer Mindeststrafe von 6 Monaten orientiert haben könnte, ohne Erwägungen über eine etwaige Strafmilderung anzustellen, 1äßt sich auch aus dem Gesamtzusamnmenhang des Urteils nicht hinreichend ausschließen.\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen bei.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß § 243 StGB keinen Sondertatbestand, sondern nur eine Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen enthält. Der Angeklagte\nist daher nicht des versuchten schweren Diebstahls, sondern\ndes versuchten Diebstahls schuldig. Es ist nicht erforderlich, die allein die Strafzumessung berührenden Worte \"in\neinem besonders schweren Fall\" in den Urteilstenor aufzu-\n\nu 4\n\nnehmen. Im vorliegenden Fall hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, daß das im Tenor des angefochtenen Urteils\nenthaltene - unzutreffende - Wort \"schweren\" weggefallen ist,\nohne daß dies vom Senat ausdrücklich ausgesprochen werden\nmüßte. Im einzelnen wird hierzu auf BGHSt 26, 104, 105 und\n27, 287, 289/290 verwiesen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-08/2-str-114-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-08/2-str-114-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.525984+00:00"}}