{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-03_2_StR_97_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-05-19","aktenzeichen":"2 StR 97/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 97/81 BESCHLUSS\n\n7\n\nPi\n3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wolf-Dietrricn P EB ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1956 in KW, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\n2. Volker Pi @B ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 1957 in STE. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n3. Werner S EB zeborener x aus Ho:\ndort geboren am EEE 1957, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nFG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n24, Juni 1981 gemäß § 46 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten SB wird auf\nseinen Antrag vom 3. Oktober 1980\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom\n8. Mai 1980 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\n\nder Angeklagte SB.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 8. Mai 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte PB wegen\nschweren Raubes in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung und einem\nVergehen gegen das Waffengesetz,\naußerdem wegen Diebstahls und\nwegen Unterschlagung,\n\nb) der Angeklagte Pi@wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einem Vergehen gegen\ndas Waffengesetz, außerdem wegen\nDiebstahls,\n\nc) der Angeklagte Sb wegen\nschweren Raubes in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung und\neinem Vergehen gegen das Waffengesetz, außerdem wegen Diebstahls und wegen eines weiteren\nVergehens gegen das Waffengesetz\n\nverurteilt werden,\n\n2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Vergehens gegen\ndas Waffengesetz durch Führen der\nPistole Marke Astra, Kaliber 7.65,\n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen,\n\nc) im Ausspruch über die Anordnung\nder Führungsaufsicht.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten führen mit den Sachbeschwerden zur Änderung des Jeweiligen Schuldspruchs: der\nschwere Raub zum Nachteil des Zeugen Li und das Führen\nder Pistole der Marke Astra im Haus des Zeugen stehen, wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Mai\n1981 zutreffend ausführt, zueinander nicht im Verhältnis der\nTatmehrheit, sondern der Tateinheit. Die Angeklagten sind\ndeshalb insoweit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu verurteilen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder von der Strafkammer in den Fällen des schweren Raubes\nund des Vergehens gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über\ndie gegen die Beschwerdeführer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und der Anordnung der Führungsaufsicht zur Folge.\n\n2. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Änderung des Schuldspruchs und Teilaufhebung des Strafausspruchs läßt die Einzelstrafen, die\n\ngegen alle Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, gegen den Angeklagten PB wegen\nUnterschlagung und gegen den Angeklagten SB wegen\neines weiteren Vergehens gegen das Waffengesetz (Pistole\nMarke Erma) verhängt worden sind, ebenso unberührt wie die\nEinziehung der Pistole der Marke Erma. Der Senat kann nach\nden Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß die Höhe\ndieser Einzelstrafen durch die Höhe der aufgehobenen\nEinzelstrafen beeinflußt worden ist.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/2-str-97-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/2-str-97-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.430604+00:00"}}