{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-03_2_StR_544_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-03","aktenzeichen":"2 StR 544/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 544/80 BESCHLUSS\nJ.16. 80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Klaus Johann Rudolf E\naus Me Cu, geboren om ip 1948 in ma,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n2- 53\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Oktober\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 16. Mai\n1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten\nErwerb von Betäubungsmitteln verurteilt\nwird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb\nvon Betäubungsmitteln. Das Landgericht hat nichts dafür festgestellt, daß der Angeklagte über die Beihilfe zum Erwerb\nhinaus auch zur Aufrechterhaltung des Besitzes am Heroin Beihilfe geleistet hätte. Außerdem würde das Verbot des Besitzes\nvon Betäubungsmitteln von dem Verbot des nicht genehmigten Erwerbs verdrängt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1975\n\n- 1 StR 119/75 - und vom 26. Februar 1980 - 1 StR 6/80).\nDer Schuldspruch ist daher zu ändern.\n\n2. Der Strafausspruch ist aufzuheben. Das Gericht geht\nbei der Bemessung der Strafe von dem Strafrahmen des § 11\nAbs. 4 BetMG aus, ohne festzustellen, daß die Beihilfehandlung\n- unter Mitberücksichtigung der vom Angeklagten unterstützten\nHaupttat - als besonders schwer zu bewerten sei.\n\nDaß sich die Haupttat der Zeugin Wim, die Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen erwarb und besaß, als\nbesonders schwerer Fall erwies, rechtfertigt es allein nicht,\ndie Beihilfehandlung des Angeklagten ebenso zu bewerten (vgl.\nBGH, Urteile vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 - und vom\n31. Januar 1979 - 2 StR 526/78).\n\nDa nicht festgestellt wurde, daß der Angeklagte Besitz an dem Heroin hatte, und auch sonst keines der in § 11\nAbs. 4 BetMG genannten Regelbeispiele vorliegt, hätte das\nGericht nach zusammenfassender Abwägung aller wesentlichen\n\nu 0 53\n\ntat- und täterbezogenen Umstände über das Vorliegen eines\nunbenannten besonders schweren Falles entscheiden müssen\n(vgl. BCH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77).\nDabei hätte es auch die bei der Strafzumessung zugunsten\ndes Angeklagten genannten Umstände berücksichtigen müssen,\n\nDie weitergehende Revision ist als offensichtlich\n\nunbegründet zu verwerfen,.\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-03/2-str-544-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-03/2-str-544-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.415832+00:00"}}