{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-03_2_StR_437_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-03","aktenzeichen":"2 StR 437/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"52\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 437/80 BESCHLUSS\njwsa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Gerd Otto Herrmann J SCHE zus ÜEREM-\n\nPOS, geboren om Mi 1925 ın BEE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\na_\nIX\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1980 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4, 206 a\nStPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n13. März 1980 wird\n\n1. der Schuldspruch geändert und wie\nfolgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig\n\na) der tateinheitlichen Begehung\ndes sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in Tateinheit\nmit Körperverletzung,\ndes sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit Körper-\n\nverletzung,\n\ndes sexuellen Mißbrauchs von\nKindern,\n\nb) des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in einem weiteren Fall,\n\nc) der Nötigung;\n\n2. das Verfahren eingestellt, soweit es\nsich auf den Vorwurf bezieht, der An-\n\ngeklagte habe in den Fällen Thea\nDEE und Conny HE sexuellen\nMißbrauch von Kindern begangen.\n\nDie insoweit entstandenen Kosten\ndes Verfahrens einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;\n\n5. der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten 1. des sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen, teilweise begangen in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, teilweise\nbegangen in Tateinheit mit Körperverletzung, 2. des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes, teilweise begangen in Tateinheit mit\nKörperverletzung, 3. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nvier weiteren Fällen sowie 4. der Nötigung in einem Fall\nschuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt.\n\n-L-\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet,\nDie Sachrüge führt zur Änderung und Einschränkung des Schuldspruchs.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat allerdings keinen\nFehler ergeben, soweit die Strafkammer die Taten des Angeklagten als Verwirklichung der genannten Straftatbestände\nbeurteilt. Auch begegnet die Annahme jeweils fortgesetzter\nHandlungen jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Soweit\ndie Revision beanstandet, das Urteil mache nicht deutlich,\nworauf sich im Falle Angelika Ce die Feststellung eines\nbereits 1970 gefaßten, alle späteren Handlungen umfassenden\nGesamtvorsatzes gründe, dringt diese Rüge nicht durch; denn\nsie richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung.\n\nIndessen hat die Strafkammer teilweise das Verhältnis\nverkannt, in dem die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße untereinander stehen. Sie geht davon aus, daß der\nAngeklagte zumindest so vieler selbständiger Taten schuldig\nsei, wie es der Anzahl der von ihm sexuell mißbrauchten Mädchen entspreche.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nseit 1970 mit seiner Pflegetochter Angelika Czayka \"Pfänderspiele\" betrieben, in deren Verlauf sich die Beteiligten auskleideten und der Angeklagte an dem Mädchen sexuelle Handlungen vornahnm. Später veranlaßte er Angelikas Freundin\nSusanne We, sich an den \"Pfänderspielen\" zu beteiligen,\nwobei er die nackten Körper der beiden Mädchen streichelte,\n\n-5- 0P%4\n\nteilen spielte, Ungefähr zwei Jahre später übte er mit den\nbeiden Mädchen regelmäßig den Geschlechtsverkehr aus, der des\nöfteren im Beisein des Jeweils anderen Mädchens stattfand. Im\nLaufe der Zeit gelang es dem Angeklagten, in die von ihm veranstalteten \"Pfänderspiele\" weitere Mädchen (Silvia Dig,\nThea Die, Conny Kamp) einzubeziehen, an denen er sich\n\n. gleichfalls geschlechtlich verging. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mehrfach bei ein und derselben\nGelegenheit, nämlich im Rahmen der von ihm veranstalteten\n\"Pfänderspiele\", zugleich mehrere Mädchen sexuell mißbraucht,\nDamit ist insoweit ein Fall der gleichartigen Tateinheit\n\n(§ 52 StGB) gegeben, durch den die jeweils zum Nachteil der\neinzelnen Mädchen begangenen, in sich fortgesetzten Handlungen insgesamt zur Tateinheit verbunden werden (BGHSt 6,\n81, 82; BGH, Beschluß vom 23. Juli 1980 - 2 StR 360/80). Eine\nAusnahme macht nur der sexuelle Mißbrauch des Kindes Petra\nRE, der erst 1977/78 stattfand und außerhalb\ndieses Zusammenhangs steht. Dagegen treffen die gegenüber\nallen übrigen Mädchen begangenen Sexualstraftaten tateinheitlich zusammen. Daran ändert es nichts, daß mit Bezug auf Angelika Ole und Susanne WERNER jeweils die Voraussetzungen\ndes besonders schweren Falles (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) vorliegen (BGHSt 8, 34, 35; vgl. Vogler in LK, 10. Aufl. vor § 52\nRan. 50).\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt ist, muß der\nSchuldspruch darüber hinaus eingeschränkt werden, weil insoweit die Strafverfolgung teilweise verjährt ist.\n\nIm Falle Angelika Ci. begann der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 4. März 1973 als dem Tage, an dem das Mädchen 14\nJahre alt wurde. Im Falle Thea DB stellt das Urteil fest,\n\ndaß die sexuellen Kontakte des Angeklagten mit diesem Mädchen 1973 oder 1974 einsetzten und etwa ein Jahr lang andauerten; hier ist - ausgehend von der dem Angeklagten\ngünstigeren Möglichkeit (BGHSt 18, 27h) - der 1. Januar 1974\nals Beginn der Verjährung anzusehen. Im Falle Conny Ki,\ndie 1973 für kurze Zeit an den \"pfänderspielen\" des Angeklagten teilnahm, wurde die Frist noch im selben Jahre in\nLauf gesetzt.\n\nDie Verjährungsfrist betrug fünf Jahre. Das entsprach\nder Rechtslage, die durch das Vierte Gesetz zur Reform des\nStrafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725)\nhergestellt worden war; dieses Gesetz hatte den sexuellen\nMißbrauch von Kindern mit einer Mindeststrafe von sechs\nMonaten bedroht (§ 176 i.d.F. des Art. 1 Nr. 16) und damit\nals Vergehen qualifiziert, dessen Verfolgung in fünf Jahren\nverjährt. Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (BGBl. I\nSs. 717) am 1. Januar 1975 (§ 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1973\n- BGBL. I S. 909) erhöhte sich die Verjährungsfrist zwar auf\n10 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB); indessen blieb für die\nhier laufende Verjährung die kürzere Fünfjahresfrist des\nbisherigen Rechts maßgeblich (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).\n\nDies bedeutet zunächst, daß im Falle Angelika Cain\ndie Verjährung mit dem 4. März 1978 vollendet war, bevor\nmit der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten am 25. Juni\n1979 die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung stattfand. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in\nFrage gestellt, daß der Angeklagte hier tateinheitlich mit\ndem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB) .die Straftatbestände des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\n§ 174 StGB) und der Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirk-\n\n-7- 52\n\nauch bei Tateinheit 1äuft die Verjährungsfrist für jedes der\nverletzten Strafgesetze nach dessen Grundsätzen (BGH bei\nDallinger MDR 1956, 526; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15).\n\nEiner gesonderten Einstellung bedarf es insoweit nicht,\nda die Strafkammer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen sowie Körperverletzung angenommen hat und\nder sich darauf beschränkende Schuldspruch bestehen bleibt.\n\nIn den Fällen Thea Ds und Conny KB ist die\nVerfolgung des sexuellen Mißbrauchs von Kindern spätestens\nseit Ende 1978 verjährt. Da die Strafkammer die Handlungen\ndes Angeklagten gegenüber diesen beiden Mädchen als selbständige Taten beurteilt hat, muß das Verfahren insoweit\nauf Kosten der Staatskasse förmlich eingestellt werden\n(§§ 206 a, 467 Abs. 1 StPO).\n\n53. Der Schuldspruch war demgemäß dahin zu ändern und\neinzuschränken, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\neiner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Kindern und Körperverletzung (Angelika CE, Susanne\nVE und Silvia DEE), wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in einem weiteren Fall (Petra Re) und\nwegen Nötigung (Susanne WERE) verurteilt wird. Diese Abänderung kann der Senat selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den\ngeänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen\nkönnte,\n\nDie Änderung des Schuldspruchs, der hiernach nur\nnoch drei selbständige Taten zum Gegenstand hat und den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in den Fällen Angelika Cgw, Thea Ds und Conny Km nicht mehr unfaßt,\n\n-8-\n\nführt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der zugehörigen Feststellungen. Das bezieht sich auch\nauf die Einzelstrafen, die das Gericht wegen des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern im Falle Petra Re und\n\nder Nötigung im Falle Susanne Wi festgesetzt hat. Diese\nEinzelstrafen werden zwar von der Abänderung des Schuldspruchs\nnicht unmittelbar berührt. Indessen läßt sich nach Lage der\nDinge nicht ausschließen, daß ihre Höhe von derjenigen der im\nübrigen verhängten Strafen beeinflußt ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die zugrunde liegenden Straftaten in\nihrem Gewicht deutlich hinter den gegenüber Angelika Cum\nund Susanne WER begangenen Sexualdelikten zurücktreten,\nmit denen die Nötigung im Falle Susanne WEERBEEE> überdies noch\nin engem Sachzusammenhang steht.\n\nIm Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-03/2-str-437-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-03/2-str-437-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.395021+00:00"}}