{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-01_2_StR_519_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-01","aktenzeichen":"2 StR 519/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 519/80 BESCHLUSS\nVak fe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Rudolf (Rolf) Kup aus Wei,\n\ngeboren am EB 1941 in num /LAh, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a.\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 21. Mai\n1980 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen (vollendeter)\nschwerer Brandstiftung und in den Fällen\nII 2 und 3 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie\nden Schuldspruch im Falle II 4 der Urteilsgründe angreift. Der\nAngeklagte hat diese Tat gestanden und wurde zu Recht wegen\nversuchter schwerer Brandstiftung verurteilt. Hingegen hält\nin den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n- 3.\n\nDie Strafkammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung zur\nWiderlegung der Einlassung des Angeklagten zunächst aus, daß\nder Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe\n(Fall 5 wurde gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt) ein Geständnis erst abgelegt habe, als die Beweislage für ihn\näußerst ungünstig geworden sei. Es sei daher folgerichtig,\nwenn er die Beteiligung an den ersten drei Bränden abstreite,\nda insoweit - nach seiner Auffassung - kein ihn offensichtlich\nbelastendes Beweismaterial vorliege (UA S. 18/19).\n\nDiese Ausführungen lassen befürchten, daß die Strafkammer\nGas anfängliche Leugnen des Angeklagten in den Fällen II 4 und\n5 als Indiz für seine Täterschaft in den Fällen II 1, 2 und 3\nverwertet hat.\n\nDas wäre fehlerhaft. Gibt ein Angeklagter nach anfänglichem Leugnen unter dem Druck der Beweise zu, eine bestimmte\nTat begangen zu haben, so ist dieses Prozeßverhalten kein Verdacht erregender Umstand dafür, daß er eine andere Tat, die er\nweiterhin leugnet, ebenfalls begangen hat.\n\nOb das Urteil auf der fehlerhaften Bewertung eines\nProzeßverhaltens des Angeklagten beruht, kann dahinstehen.\nDem Gericht ist nämlich bei der Würdigung der Beweise ein\nRechtsfehler unterlaufen, der jedenfalls zur Aufhebung der\nEntscheidung im genannten Umfange zwingt.\n\nDie Kammer sieht ein \"weiteres schwerwiegendes Argument\ndafür, daß der Angeklagte sämtliche vier ihm zur Last gelegten Brände bei der Kreissparkasse gelegt hat\", darin, daß er\nin einem Brief vermerkt habe, er müsse sich wegen \"fünffacher\nBrandstiftung zum Nachteil der Stadtsparkasse verantworten\".\nDies zeige eindeutig, daß er der Täter sei, denn nur so könne\ner von einer weiteren Brandstiftung erfahren haben, die sonst\n\n5A\n\nnicht bekannt gewesen und zu der er auch nicht vernommen worden\nsei (UA S. 20/21). Diese Schlußfolgerung des Gerichts ist\ndenkgesetzlich nicht möglich und deshalb rechtsfehlerhaft.\n\nWenn der Angeklagte in einem Brief von fünf Brandstiftungen berichtete, obwohl ihm - wäre er nicht der Täter - nur\nvier bekannt sein könnten, so 1&ßt das lediglich einen Schluß\nauf seine Täterschaft bei der Brandstiftung zu, die nicht\nallgemein bekannt war und zu der er auch nicht vernommen wurde.\n\nDiese Brandstiftung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\nDer Fehler in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs in den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe sowie des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es ist\nnicht auszuschließen, daß auch die im Falle II 4 der Ur-\n\n-5-\n\nteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von den aufgehobenen\nFeststellungen beeinflußt wurde.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/2-str-519-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/2-str-519-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.326524+00:00"}}