{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-01_2_StR_497_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-01","aktenzeichen":"2 StR 497/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"vg\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 497/80 BESCHLUSS\n\nBe u\n\nGut\n\nin der Strafsache\n\nden berufslosen Armin DB GEEEREEEEEEEEEEEE> , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren anime 1956 in Demmin, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- 19\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darastadt vom 2. Mai 1980\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt wird; in der Liste\nder angewendeten Strafvorschriften tritt\n§ 52 StGB an die Stelle des § 53 StGB;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens\nmit Heroin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\n\n- 3.\n\nbeanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Sachrüge hat teilweise Erfolg. Zwar begegnet\ndie Verurteilung auch insoweit keinen Bedenken, als\nder Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln\nschuldig gesprochen ist. Indessen hat die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit zwischen diesem Delikt\nund dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenonmen. Im vorliegenden Fall treffen beide Gesetzesverstöße tateinheitlich zusammen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnshme ausgeführt:\n\n\"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber dem Handeltreidben ein\nunselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Geschehens (vgl.\nSchmidt MDR 1978, 5 ff. mit Nachweisen).\nDa der Angeklagte das Heroin durchgehend\nbesessen hat, stellt sich das spätere\nHandeltreiben mit dem zuvor lediglich\nbesessenen Heroin bei natürlicher Betrachtungsweise jedenfalls als eine\neinheitliche, durchgehende Handlung\ndar (§ 52 StGB). Da dem Besitz des\nHeroins insoweit zumindest ein eigener Unrechtsgehalt zukommt, als der\nAngeklagte dieses zunächst nicht zum\nHandeltreiben bestimmt und es selbst\n\n„bh - u?\n\nverbraucht hat, hat sich der Angeklagte\ndes unerlaubten Besitzes von in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln schuldig gemacht. Daß\nsich die einheitliche Handlung des Angeklagten auch auf das sichergestellte\nHaschisch bezog, ergibt sich aus dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei,\n\nDie danach vorzunehmende Änderung des Schuldspruchs muß hier zur Aufhebung des Strafausspruchs\nführen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts 15ßt sich im vorliegenden Fall nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß\ndie Strafkammer bei Annahme von Tateinheit auf\neine im Vergleich zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe niedrigere Freiheitsstrafe erkennt\nhätte.\n\n-5.\n\nVon der Aufhebung des Strafausspruchs werden\nEinziehungsanordnung und Verfallserklärungen nicht\n\nberührt; sie weisen im Ergebnis keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf.\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/2-str-497-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/2-str-497-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.292879+00:00"}}