{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-01_2_StR_481_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-01","aktenzeichen":"2 StR 481/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| | v3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n- 2 StR 481/80 BESCHLUSS\n7.12.25\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Manfred Günter R OENB aus\n\nPeme-CEEEE, geboren am GEB 1953 in KEEENEEEEEEEERT-WWEREEB/DDR, zur Zeit in anderer Sache in .Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 22. Februar 1974\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.\n\nGer ün de:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom\n7. August 1980 ausgeführt:\n\n\"Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein\nVerteidiger nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1974 auf Rechtsmittel verzichtet\nhaben (B1 847 Bd IV dA). Diese Erklärung war wirksam. Sie\nkonnte weder zurückgenommen noch angefochten werden.\n\nDer Verzicht war formgerecht. Er ist grundsätzlich an die\ngleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden,\nso daß die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten ausreicht (BGHSt 18, 257, 260). Zwar ist die Strafkammer bei\nAufnahme des Rechtsmittelverzichts in das Sitzungsprotokoll nicht nach § 2753 Abs. 3 StPO verfahren. Gegen die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bestehen jedoch keine\nBedenken. Sie hat nur zur Folge, daß dem Protokollvermerk\nüber den Verzicht keine Beweiskraft zukommt. Er ist nur\nein Anzeichen, das den Rechtsmittelverzicht des Ange-\n\nklagten beweisen kann, aber nicht notwendigerweise zu\nbeweisen braucht (BGHSt 18, 257, 258).\n\nIm vorliegenden Fall können Zweifel daran, daß der\nAngeklagte und sein Verteidiger die Erklärung mit dem\nInhalt abgegeben haben, wie er in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, jedoch nicht bestehen. Das folgt\nnicht nur aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden (vgl. S. 5 der Gegenerklärung). Auch der Beschwerdeführer selbst stellt das nicht in Abrede. Er macht nur\ngeltend, infolge gesundheitlicher Störungen nicht in\nder Lage gewesen zu sein, den Umfang des Rechtsmittelverzichts zu übersehen, weshalb er die Erklärung umgehend wirksam angefochten habe. Durch Anfechtung kann\n\n- wie dargelegt - ein wirksamer Rechtsmittelverzicht jedod\nnicht rückgängig gemacht werden. Die Wirksamkeit wird\ndurch die behaupteten gesundheitlichen Störungen nicht\nin Frage gestellt. Sie setzt nicht Geschäftsfähigkeit\n\nim Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern Verhandlungsfähigkeit im Sinne des Strafverfahrensrechts voraus. Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit des Angeklagten,\nseine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu\nführen sowie Prozeßerklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BCH bei Dallinger, MDR 1958, 141). Sie wird in\nder Regel nur durch schwere körperliche oder seelische\nMängel oder Krankheiten ausgeschlossen (BGH bei Dallinger\na.a.0). Die behauptete Tabletteneinnahme war für sich\nallein nicht geeignet, Zweifel an der in diesem Sinne\nverstandenen Verhandlungsfähigkeit zu begründen. Auch nach\nder dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden (S. 5 der\nGegenerklärung) und der von der Revision zitierten\nStellungnahme des Anstaltsarztes sind solche Zweifel für\nden allein maßgeblichen Zeitpunkt - die Hauptverhandlung\nam 22.2.1974 - nicht angebracht.\n\n1.\n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt\ngewesen sein könnte. Der Erörterung bedarf insoweit allein\ndie Tatsache, daß der Verzicht erklärt worden ist, ohne daß\nvorher Rechtsmittelbelehrung erteilt worden wäre (Bl 847\nBd IV dA). Darauf, daß er sich seiner prozessualen Rechte\nnicht bewußt gewesen sei, beruft sich der Beschwerdeführer\njedoch selbst nicht. Zudem ergibt sich aus der bereits\nangeführten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, daß\ndem Angeklagten die Gelegenheit eingeräumt worden war,\n\nsich mit seinem Verteidiger zu besprechen, und daß er davon\nin einer längeren Unterredung Gebrauch gemacht hatte. Es\nläge fern anzunehmen, daß er sich bei dieser Unterredung\nnicht der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - nämlich der\nRevision - bewußt geworden sei. Im Hinblick darauf, daß\ndem Angeklagten die Möglichkeit zu dieser längeren Besprechung gegeben worden war, entfallen zugleich aber\n\nauch alle anderen Bedenken, die sich nach den Entschei-\n\n-5-\n\ndungen BGHSt 18, 257 und BGHSt 19, 101 allgemein gegen\ndie Wirksamkeit eines sofortigen Rechtsmittelverzichts\nergeben können.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/2-str-481-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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