{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-01_2_StR_426_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-01","aktenzeichen":"2 StR 426/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 426/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosserlehrling Peter FT En aus\n\nROSE - EEE, geboren am GENRE. 1961 in REEE-WEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt BEER bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEEEEEEB aus ME mit Vollmacht als\nVerteidiger,\n\nJustizangestellte NEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. November 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. Im Umfang\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer (Jugendkammer)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- 3-\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu\neiner Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen\nwendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt\ndie Verletzung materiellen Rechts und macht besonders geltend, der Angeklagte habe wegen Mordes verurteilt und gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden müssen. Das Rechtsmittel führt lediglich zur\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen ist es un-\n. begründet.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine\nursprüngliche Absicht, das Kind u.a. im Intimbereich zu berühren, bereits aufgegeben, als dieses zum ersten Mal um\nHilfe rief, Durch die Hilferufe geriet er in Panik, weil er\nbefürchtete, seine ursprüngliche Absicht würde nun entdeckt\nwerden. Er zerrte und schleifte deshalb das Mädchen ca. 30 m\nweit fort, wobei er ihm den Mund zuhielt. An der Stelle, an\nder es später tot aufgefunden wurde, ließ er es los und sagte,\nes solle still sein. Als das Mädchen wiederum begann, um Hilfe\nzu rufen, hielt er ihm erneut mit einer Hand den Mund zu und\ndrückte nunmehr gleichzeitig mit der anderen Hand den Hals\ndes Kindes zusammen. Als sich das Mädchen aufbäunte, kniete\neT sich auf es und drückte zuerst mit einer Hand, _dann_mit\nbeiden Händen - mehrmals nacheinander zugreifend - den Hals\n\ndes Kindes mit aller Kraft zu, wobei er dessen Gesicht auf\nden Boden preßte. Nach etwa einer Minute wurde das Mädchen\nbewußtlos und sein Körper erschlaffte. Der Angeklagte würgte\nes danach noch mindestens 1 1/2 Minuten lang weiter. Er hatte\nnicht die Absicht, das Kind zu töten, sondern wollte es\n\"still bekommen\". Ihm war aber jedenfalls zeitweise bewußt,\ndaß er dabei das Kind töten konnte. Er würgte dennoch weiter,\nohne darauf vertrauen zu können, daß es mit dem Leben davon\nkäme. Das Mädchen erstickte.:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen\nTotschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge verurteilt und eine Verurteilung wegen Mordes abgelehnt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft - die insoweit\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird - beanstandet\nzu Unrecht, daß das Landgericht die Mordmerkmale \"Heimtücke\" und \"Verdeckung einer anderen Straftat\" verneint\nhat.\n\nHeimtücke:\n\nDie Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte nicht\nbereits mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte, als er\ndas Kind ca. 30 m weit fortschleifte, sondern daß er erst\nspäter beim Würgen dessen Tod billigend in Kauf nahm. Zu\ndiesem Zeitpunkt war das Mädchen aber nicht mehr arglos.\nFür die Frage, ob ein Täter heimtückisch tötet, ist - von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - auf den\nBeginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen (BGH GA 1967, 24h, 245; 1971, 113; BGH, Urteil\nvom 28. August 1979 - 1 StR 282/79).\n\n7\n\nVerdeckungsabsicht:\n\nDer Angeklagte wollte mit den Gewalttätigkeiten gegen\ndas Kind nicht eine vorangegangene Freiheitsberaubung verdecken. Die gesamte, sich als Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Totschlag darstellende einheitliche Handlung diente\nvielmehr dem Zweck, das der Freiheitsberaubung vorangegangene\nnoch nicht strafbare Verhalten des Angeklagten zu verdecken.\nDer Angeklagte hat sich auch nicht etwa deshalb des Verdekkungsmordes schuldig gemacht, weil er eine vermeintliche\nStraftat verdecken wollte (vgl. BGHSt 11, 226).\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte sei sich\nnicht darüber klar geworden, daß er bis zum Zeitpunkt des\nersten Hilferufs keine strafbare oder verwerfliche Handlung\nbegangen hatte (UA S. 9).\n\nDa somit nicht zweifelsfrei feststeht, daß der Angeklagte\nsein der Freiheitsberaubung vorangegangenes Verhalten als\nstrafbar ansah, mußte zu seinen Gunsten angenommen werden,\ndaß er es lediglich für \"verwerflich\", nicht aber für strafbar hielt.\n\nSonst niedrige Beweggründe:\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auch verneint,\ndaß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet habe.\n\nAllerdings gebieten die Feststellungen zur Motivation\ndes Angeklagten eine genauere Prüfung dieser Frage.\n\nNiedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner\nsittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungs-\n\nlose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders\nverwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 3, 132, 133; BGH, Urt.\nvom 21. August 1980 — 4 StR 436/80).\n\nHiernach handelt ein Täter, der einen anderen Menschen\ntötet, um damit ein eigenes Verhalten zu verdecken, das er\nzwar für nicht strafbar, aber für verwerflich hält, zwar\nregelmäßig aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 291\nAbs. 2 StGB.\n\nIm vorliegenden Falle ist jedoch zu berücksichtigen,\ndaß die falsche Bewertung seines - bis zum Zeitpunkt der\nersten Hilferufe - straflosen Verhaltens durch den Angeklagten sowie der Tatentschluß und dessen Ausführung von\nden gleichen Faktoren beeinflußt waren, die zu einer\nwesentlichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beim\nAngeklagten führten, nämlich von der zunehmenden Einengung\ndes Bewußtseins sowie einer dazu parallel bestehenden\nseelischen Abartigkeit infolge erheblicher Störungen der\nPersönlichkeitsentwicklung mit Krankheitswert.\n\nUmstände, welche die Folgen einer unverschuldeten\nabnormen seelischen Verfassung des Täters sind, dürfen\naber weder straferhöhend berticksichtigt werden (vgl. BGHSt\n16, 360, 364; BGH, Beschluß vom 47. Januar 1980 - 1 StR\n742/79), noch können sie die Annahme eines Qualifikationstatbestandes mit höherer Strafandrohung begründen.\n\nDie abnorme seelische Verfassung des Angeklagten hatte\nihn nicht nur verkennen lassen, daß er bisher nichts Strafbares oder Verwerfliches getan hatte, sondern sie führte\nauch zu der unbegründeten Angst, die sein Bewußtsein beherrschte und der wesentliche Antrieb für die Tat war. Diese\n\nTat ist mithin nicht Ausdruck besonders niedriger Gesinnung.\nSie kann nicht als Tötung aus niedrigen Beweggründen bewertet\nwerden.\n\nDagegen war der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.\n\nDas Gericht führt zur Frage der Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus:\n\n\"Zwar hat er seine Tat im Zustand erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit begangen, und\nnach den insoweit ebenfalls überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen Prof.\nDr. Dr. M. SEE ist auch nicht auszuschließen, daß er in Zukunft strafbare\nHandlungen an Kindern vornehmen wird,\nwenn er nicht psychiatrisch behandelt\nwird. Solche Taten sind aber nicht zu\n\"erwarten\", sondern wie gesagt nur nicht\nauszuschließen. Unwahrscheinlich ist es\ndarüber hinaus jedenfalls, daß der Angeklagte nochmals eine Tötung begehen wird.\nAuch dieses Ergebnis stützt die Kammer auf\ndie überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. M. ScEEB.\"\n\nDiese Begründung ist angesichts der Tatsache, daß\ndas Gericht beim Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit infolge erheblicher Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit Krankheitswert festgestellt hat, unzulänglich. Die\nAusführungen des Landgerichts zur Frage der Unterbringung sind\nzu knapp und teilweise auch unklar. Sie teilen zudem die dem\nSachverständigengutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstat-\n\nsachen nicht mit. Der Senat kann deshalb nicht erkennen,\n\nob die auf das Gutachten gestützten Annahmen des Tatrichters\nauf einer fehlerfreien Würdigung der diesen zugrunde liegenden\nTatsachen beruhten und ob das Gericht bei seiner Entscheidung\nvon zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist,\nFehlerhaft ist es auch, wenn das Gericht die Verhängung der\nMaßregel.nach § 63 StGB zusätzlich mit der Begründung ablehnt, es. sei unwahrscheinlich, daß der Angeklagte noch\neinmal eine Tötung begehen werde.\n\nIn der neuen Entscheidung wird bei der nach § 63 StGB\ngebotenen Gesamtwürdigung (BGHSt 24, 134, 136) von Tat und\nTäter zu prüfen sein, ob vom Angeklagten künftig erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind.\n\nDie falsche Behandlung der Frage der Unterbringung führt\nzur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Die für die\nEntscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Feststellungen\n\n-9.\n\nkönnen auch für den Strafausspruch von Bedeutung sein. Es\nist auch nicht auszuschließen, daß das Gericht bei gleich-\n\nzeitiger Anordnung der Unterbringung eine andere Strafe verhängt hätte.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/2-str-426-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/2-str-426-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.250332+00:00"}}