{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-10-01_2_StR_417_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-01","aktenzeichen":"2 StR 417/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"46\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 417/80 BESCHLUSS\n\nEr\n\nin der Strafsache\n\n1. Werner H EB aus CAM, dort geboren\nan GEEEEEEEES 1956,\n\n2. Axel Georg F HEN aus CE, dort\ngeboren am EEE 1955,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen\nvom 19. März 1980 in den Strafaussprüchen\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jedoch werden die Schuldsprüche\ndahin geändert, daß die Angeklagten wegen\n(vollendeten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden. Aus der\nListe der angewandten Vorschriften werden\ndie §§ 22, 23, 49 StGB gestrichen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt. Mit ihren\nRevisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\n46\n\n- 3.\n\nSoweit sich die Revisionen gegen die Schuldsprüche wenden, bleiben sie erfolglos. Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig, weil nicht in\nder von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nForm erhoben, im übrigen offensichtlich unbegründet.\nDie auf die Sachbeschwerden gebotene Überprüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Sie führt jedoch zu einer Änderung\nder Schuldsprüche dahin, daß die Angeklagten wegen\nvollendeten (statt versuchten) Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln verurteilt werden; denn für die\nAnnahme der Vollendung genügt eine auf den Abschluß\neines Kaufvertrags gerichtete eigennützige Tätigkeit, so wie sie hier festgestellt ist, auch dann,\nwenn sich die tatsächliche Beschaffung und Übereignung des Betäubungsmittels für den Täter als unmöglich erweist (BGH, Urt. v. 3. Februar 1976 - 1 StR\n818/75 - S. 75 BGH NJW 1979, 1259). Der Senat kann\nden Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, da bereits in der von der\nStrafkammer unverändert zugelassenen Anklageschrift\nder Vorwurf vollendeten Handeltreibens erhoben worden\nwar. Auch die nur eine Verschlechterung der Rechtsfolgen verbietende Vorschrift des § 331 StPO schließt\neine Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten nicht aus (BGHSt 21, 256, 259, 261).\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\nDabei braucht auf die insoweit erhobenen Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge Erfolg hat. Die Strafkammer hat die Annahme eines\n\n-h- Lo\n\nbesonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4\nBetMG maßgeblich damit begründet, die Angeklagten\nhätten \"allein aus Eigensucht versucht\", durch Handel\nmit Heroin \"schnell und auf einfache Weise zu je\n\n5 000 DM zu gelangen\" (UA S. 9). Das war fehlerhaft,\nweil Eigensucht in dem festgestellten Umfang ein den\nTatbestand des Handeltreibens begründendes Merkmal\nist (BGHSt 28, 308) und deshalb nicht zusätzlich\n\nzur Strafschärfung herangezogen werden durfte (BGH,\nUrt. v. 30. Januar 1980 - 3 StR 471/79).\n\nNicht zu beanstanden ist, daß die Strafkamner\nbei der Prüfung, ob ein unbenannter besonders schwerer\nFall im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG vorliegt, die auf\nVermittlung der großen Menge von 500 g Heroin gerichtete Absicht der Angeklagten zu deren Lasten gewertet\nhat. Ebenso hätte sie aber auch bereits in diesen\nZusammenhang den - erst später bei der Festsetzung\ndes konkreten Strafmaßes angesprochenen - Umstand,\ndaß eine wirkliche Gefährdung anderer nicht eingetreten ist, berücksichtigen nmlissen (BGH, Beschl.\n\nv. 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77).\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Nienöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/2-str-417-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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