{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-09-24_2_StR_274_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-09-24","aktenzeichen":"2 StR 274/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"W%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 274/80 BESCHLUSS\n\n} I!\n27 PC\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Helmut S@EEEE» aus Jeupmnp- PO,\ngeboren am GHHEEEEE> 1937 in Pos,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\n-2- WU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAut die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei\nverurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n[=\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDer Schuldspruch begegnet inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken; jedoch muß er neu gefaßt werden, da die\nUrteilsformel erkennen lassen muß, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte\nverstoßen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 1979\n- 4 StR 372/79 - und vom 16. August 1979 - 4 StR 431/79).\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 21. August 1980 ausgeführt:\n\n\"Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es\nzwar keinen rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer\ndie Strafe der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG\nentnommen hat, da zum einen die Bejahung eines unbenannten besonders schweren Falles i.S.d. § 11 Abs. 4 Satz 1\nBetMG rechtlicher Überprüfung standhält, zum andern\naber jedenfalls das Regelbeispiel nach § 11 Abs. 4 Satz\n2 Nr. 5 BetMG gegeben ist: bei den vom Angeklagten abgegebenen Betäubungsmitteln - insoweit sind die Einzelmengen\nder abgegebenen Betäubungsmittel zusammenzuzählen (BCH,\nUrteil vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76) - handelt es\nsich nicht mehr um eine geringe Menge.\n\nDie Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft aber als\nstrafschärfend gewertet, daß der Angeklagte sich \"ohne\nNot am Rauschgifthandel beteiligt hat, insbesondere, daß\ner dies getan hat, ohne selbst süchtig zu sein\" (vgl. UA\nSs. 19). Handeln aus Not oder Betäubungsmittelabhängigkeit\nkann aber jeweils ein Grund sein, die Strafe zu mildern.\nDas bloße Fehlen derartiger Strafmilderungsgründe darf aber\nnicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom\n20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 - und Beschlüsse vom 11.\nJanuar 1980 - 2 StR 761/79 -, vom 24. April 1980 - 2 StR\n168/80 - und vom 18. Juni 1980 - 2 StR 280/80). Dies muß\nhier um so mehr gelten, als der Angeklagte, wie die Strafkammer auf UA S. 6 selbst feststellt, die Rauschgiftgeschäfte lediglich deshalb getätigt hat, um die Kosten, die\ndurch den erheblichen Drogenkonsum der Zeugin MB ent-\n\nu H\n\nstanden sind, wenigstens teilweise abdecken zu können.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-24/2-str-274-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-24/2-str-274-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.098792+00:00"}}