{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-09-17_2_StR_355_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-09-17","aktenzeichen":"2 StR 355/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"177290\nStGB 1975 §§ 46, 56 Abs. 2, 243\na) Das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur\n\nBewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, daß\ndie schuldangemessene Strafe unterschritten wird.\n\ndb) Zur Frage des Diebstahls im besonders schweren Fall,\nwenn kein Regelbeispiel vorliegt.","text_plain":"13\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; Ja\n\n177290\nStGB 1975 §§ 46, 56 Abs. 2, 243\na) Das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur\n\nBewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, daß\ndie schuldangemessene Strafe unterschritten wird.\n\ndb) Zur Frage des Diebstahls im besonders schweren Fall,\nwenn kein Regelbeispiel vorliegt.\n\nBGH, Urt.v. 17. September 1980 - 2 StR 355/80 - LG Frankfurt\nan Main -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 355/80 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\nden Bundesbankbeanten Hans M EEE aus NEHME /Tz. ,\ngeboren am (EEE 1935 in wein,\n\n. den Bundesbankbeanten Herbert F SED aus FemEEEEn-\n\nGED-K@EE, geboren am GEEEEEEEEEEED 1939 in TEE\n(Tschechoslowakei),\n\n. den Industriekaufmann Dietmar Heinz N SEEEEEEEEp aus\n\nDEE Hain v.d.H., geboren am ÜEEEEEEp 1942 in\nGE (Polen),\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- 43\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. September 1980, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nDr. dEzEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte GEB und MEEEEED aus Frauiiiiin ‚ui\nals Verteidiger des Angeklagten MB,\nRechtsanwalt Dr. GEB aus Feuiliike MER:\nals Verteidiger des Angeklagten FW»\nJustizangestellte EEEEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 17. Dezember 1979 im Strafausspruch gegen die drei Angeklagten mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n15\n\n- 3 -\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die drei Angeklagten je wegen\n- fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen - Diebstahls, den Angeklagten Me ferner wegen eines weiteren Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu\nFreiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung sie\nzur Bewährung ausgesetzt hat; sie hat verhängt\n\na) gegen MgmB eine \"Freiheitsstrafe\" (gemeint\nist eine Gesamtfreiheitsstrafe) von zwei\nJahren,\n\nb) gegen FW eine Freiheitsstrafe von einen\nJahr und neun Monaten,\n\nc) gegen Ne eine Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Mi und FEB\nsind durch Beschlüsse vom 16. September 1980 gemäß\n8 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil in Richtung gegen alle drei Angeklagten mit\nder Rüge der Verietzung förmlichen und sachlichen\nRechts an.\n\nI. Nach den Feststellungen waren die drei Angeklagten als Beamte der Deutschen Bundesbank innerhalb\n\n-L-\n\nder Hauptkasse in verschiedenen Funktionen mit der\nAussonderung und Vernichtung von Banknoten befaßt,\ndie nicht mehr umlauffähig waren. Von Herbst 1974\nbis Herbst 1975 brachten die drei Angeklagten in\narbeitsteiligem Zusammenwirken bereits gelochte\n\nund damit entwertete, zur Verbrennung bestimmte\nBanknoten an sich und tauschtensie gegen ungelochte\nBanknoten um, die sie unbemerkt aus dem Bereich der\nBundesbank verbrachten. Auf diese Weise entwendeten\nsie 2.200.000 DM, die sie in gleichen Beträgen unter\nsich aufteilten. Auf ähnliche Weise brachte der Angeklagte Mb allein im Herbst 1978 weitere 180.000 DM\nin stark beschädigten Banknoten an sich.\n\nII. Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, daß entgegen § 261 StPO nicht\nalle Äußerungen der Angeklagten in die Beweiswürdigung einbezogen worden seien, und die Angriffe gegen\ndie Annahme einer fortgesetzten Handlung der drei\nAngeklagten sowie die Verneinung von Bandendiebstahl\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Dagegen muß der Strafausspruch gegen alle\ndrei Angeklagten auf die Sachrüge aufgehoben werden.\n\n1. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters,\nauf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in\nder Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die\nStrafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\nwenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke\n\n-5.\n\naußer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so\nweit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung\nlöst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß\n\nsie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt,\nder dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266 f; 24,\n132, 133; BGH bei Holtz, MDR 1978, 109, 110; BGH,\nUrteil vom 11. Januar 1980 - 1 StR 753/79). Im\nHinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte\nRichtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27,\n2, 3); in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung\ndes Tatrichters hingenommen werden (BGH NJW 1977,\n639).\n\nIm vorliegenden Fall ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Grenzen des tatrichterlichen\nErmessens in rechtsfehlerhafter Weise überschritten worden sind.\n\n2. Das angefochtene Urteil legt im Rahmen der\nStrafzumessung zunächst eingehend dar, warum es im\nFalle des von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Diebstahls keinen besonders schweren Fall\n(§ 243 StGB) annimmt (UA S. 29 ff). Nach Abwägung\nvon strafschärfenden und strafmildernden Gründen\nstellt es für die konkrete Zumessung der Strafen\nsodann die Erwägung in den Vordergrund (UA S. 38),\ndaß die von der Strafe für das künftige Leben der\nAngeklagten zu erwartenden Wirkungen zu berücksichtigen seien; \"unter diesem Gesichtspunkt\" erscheine\n\"die Vollstreckung von Freiheitsstrafen als nicht\nsinnvoll\", mit weiteren Straftaten der Angeklagten\nsei nicht zu rechnen.\n\n-6-\n\nDiese Ausführungen lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß der Tatrichter in rechtlich fehlsamer Weise Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen\nStrafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung\n(§ 56 StGB) vermengt. Sie können den Eindruck erwecken,\ndaß Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren\nnur deshalb ausgesprochen worden sind, damit die Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte; das aber wäre rechtlich zu beanstanden (BGH, Urteil vom 30. August 1978 - 2 StR 379/78).\nDer Tatrichter hat vielmehr zunächst die schuldangemessene\nStrafe zu finden; erst wenn sich ergibt, daß die der\nSchuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des\n8 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die\nPrüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die\nAussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind.\nVon ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf\nsich die Strafe weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen (BGHSt 24, 132, 134). Nur in diesem Rahmen\nist die in § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB normierte Pflicht\ndes Gerichts angesprochen, bei der auf der Grundlage\nder Schuld des Täters vorzunehmenden Bemessung der\nStrafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die von dieser ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu\nberücksichtigen (vgl. dazu BGH NJW 1978, 174). Ebensowenig wie die Anordnung einer Maßregel zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen darf\n(BGHSt 24, 132), darf das Bestreben, dem Täter die\nRechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung zu\nverschaffen, dazu führen, daß die Strafe das Schuldmaß unterschreitet.\n\n13\n\n-17-\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht klar erkennen,\nob sich die Strafkammer dieser Grundsätze bewußt\ngewesen ist; daß im Falle des Angeklagten Maas für\nden Diebstahl in einem besonders schweren Fall mit\neiner Beute von 180.000 DM eine Einzelstrafe von\nneun Monaten - also im untersten Bereich des Strafrahmens -— verhängt worden ist, begründet vielmehr\ndie Befürchtung, die Strafe sei ohne Rücksicht auf\ndie Schuldangemessenheit lediglich unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung\nfestgesetzt worden. In diesem Falle wird allerdings\nnur besonders deutlich, was auch für die übrigen Strafen\nzu besorgen ist.\n\n3. Die Strafaussprüche müssen schon aus diesen\nGrunde aufgehoben werden.\n\nBei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird\nsich der Tatrichter wiederum mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob besonders schwere Fälle des\nDiebstahls vorliegen, auch wenn keines der Regelbeispiele des § 243 StGB erfüllt ist. Denn die Regelbeispiele stellen keinen abschließenden Katalog dar;\nauch bei Fehlen eines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben sein (BGHSt 23, 254,\n257). Für die Annahme eines solchen Falles kommt es\ndarauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung\ndes Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 2, 181,\n182; 28, 318, 319; BGH bei Dallinger, MDR 1976, 16;\nStree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. vor § 38\nRdn. 47 m. Nachw.).\n\n-8-\n\nDie Annahme eines besonders. schweren Falles\nkann hier naheliegen, weil einmal Sachen von besonders hohem Wert gestohlen worden sind und weil zum\nandern die Täter Amtsträger waren, denen die gestohlenen Sachen in ihrer Eigenschaft als Antsträger zugänglich waren (Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 243\nRdn. 37, 38).\n\na) Daß die Beamteneigenschaft des Täters nur dann\nzur Anwendung des § 243 StGB führen könnte, wenn dem\nBeamten ein besonderes Maß von Vertrauen entgegengebracht und von ihm mißbraucht würde (UA S. 30), kann\nin dieser einschränkenden Form nicht anerkannt werden.\nIm übrigen ergeben die Feststellungen, daß den Angeklagten beim Umgang mit Banknoten in großen Mengen\n- im Jahre 1978 wurden von der Bundesbank insgesamt\nknapp 30 v.H. des gesamten Notenumlaufs im Nennwert\nvon 22,7 Milliarden DM verbrannt (UA S. 5) - erhebliches Vertrauen entgegengebracht wurde; dahin deutet\nauch der Umstand, von dem das Landgericht selbst ausgeht, daß jedem Sicherheitssystem durch die auf Wirksamkeit angelegten Arbeitsabläufe und die Beachtung\nder Menschenwürde der einzelnen Mitarbeiter Grenzen\ngesetzt sind, die zur Folge haben, daß jedes dieser\nSysteme unterlaufen werden kann.\n\nb) Der hohe Wert des entwendeten Geldes kann\nnicht durch die - im übrigen irrige - Annahme des\nTatrichters seiner Bedeutung entkleidet werden,\nder Bundesbank sei durch die Tat kein wirklicher\nSchaden entstanden. Zum Tatbestand des Diebstahls\ngehört nicht die Vermögensbeschädigung eines Dritten;\ngeschütztes Rechtsgut ist vielmehr das Eigentum und\nder Gewahrsam (BGHSt 10, 400, 401); zwar wird es bei\n\n13\n\n-9 -\n\nder Wertung,ob ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, auch darauf ankommen, in welchen\nMaße das Opfer getroffen wird (Dreher/Tröndle, aaO\nRdn. 37), doch wird gerade im vorliegenden Falle\nnicht nur auf einen wirtschaftlich meßbaren Schaden,\nsondern vor allem darauf abzustellen sein, daß das\nVertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der\nDeutschen Bundesbank als Hüterin der Währung durch\neine derartige \"Selbstbedienung\" ihrer Beamten\nnachhaltig beeinträchtigt werden muß. Im übrigen\nhat das Landgericht sogar festgestellt, daß die\nTaten der Angeklagten eine \"gewisse Gefährdung der\nVolkswirtschaft\" herbeigeführt hätten (UA S. 32).\n\nc) Schließlich müßte es Bedenken begegnen,\neinen besonders schweren Fall deshalb zu verneinen,\nweil die Angeklagten innerhalb eines lückenhaften\nSicherungssystems täglich mit großen Geldmengen umzugehen hatten und dabei in eine Situation geraten\nseien, die bei längerer Dauer auch sonst tadelfreie\nPersonen zum \"Schritt in die Kriminalität\" bringen\nkönne (UA S. 34). Diese Auffassung hätte zur Folge,\ndaß die zahlreichen Personen, die in Vertrauensstellungen mit großen Geldmengen umzugehen haben,\nnie einen besonders schweren Fall des Diebstahls\nverwirklichen könnten, weil sie nach Abbau der\nmoralischen Hemmungen die \"Chance hatten, ihre\nLebenssituation nachhaltig zu verbessern\" (UA S. 34).\n\n4. Rechtlich nicht haltbar ist nach den bisherigen Feststellungen die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB.\n\n- 10 -\n\nDiese Vorschrift setzt voraus, daß - außer\nder günstigen Sozialprognose - in der Tat und in\nder Persönlichkeit des Täters besondere Umstände\nvorliegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende\nAusnahmevorschrift; sie betrifft außergewöhnliche\nFälle, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände\ninsgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig\nso milden Lichte erscheinen, daß die Strafaussetzung\nverantwortet werden kann. Allgemeine Strafmilderungsgründe genügen nicht für die Anwendung des § 56 Abs. 2\nStGB (BGHSt 24, 3, 5; BGH NUW 1976, 1413; 1977, 639;\nBGH, Urteile vom 17. Juli 1979 - 1 StR 269/79 - und\nvom 30. Januar 1980 - 2 StR 781/79).\n\nDiese Grundsätze hat die Strafkammer nicht hinreichend beachtet.\n\na) Der Umstand, daß das bestehende Kontrollsysten\n\"erhebliche Lücken und Mängel aufwies\" (UA S. 42),\nkann im Rahmen der Strafzumessung den Angeklagten\nzugute kommen; er ist jedoch kein besonderer Umstand\nin der Tat (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 StR\n476/73). Im übrigen ist die Annahme \"erheblicher\" Lücken\nnicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung,\nder Tatausführung habe \"ein sorgsam ausgeklügelter,\nauf arbeitsteiliger Vergehensweise beruhender Tatplan\" zugrunde gelegen (UA S. 32).\n\nb) Daß die Angeklagten, soweit sie nicht sogar\nbefreundet waren, jedenfalls in einem guten kollegialen\nVerhältnis standen (UA S. 42), kann um so weniger als\n\n- 11 -\n\nbesonderer Umstand in Tat oder Persönlichkeit angesehen werden, als das Landgericht gerade aus der\n\n- durch die persönliche Bindung zustande gekommenen - arbeitsteiligen Begehungsweise auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie schließt\n\n(UA S. 32/33).\n\nc) Der durch nichts begründete Zweifel daran,\n\"ob sehr viele andere Menschen unter solchen Bedingungen der Versuchung widerstanden hätten\" (UA\nS. 43), zeigt ebenfalls keinen besonderen Umstand\nim Sinne des § 56 Abs. 2 StGB auf, sondern bringt\nlediglich eine pauschale Abwertung aller Personen\nzum Ausdruck, die sich in ähnlicher Vertrauensstellung wie die Angeklagten befinden.\n\nd) Nichts anderes kann für den Hinweis gelten:\n\n\"Ob Manipulationen durch andere Mitarbeiter der Hauptkasse vorgekommen sind, entzieht sich der Feststellung\" (UA S. 43). Er enthält eine durch keinerlei\nTatsachen belegte, besonders bedenkliche Verdächtigung eines eng begrenzten Personenkreises innerhalb\nder Hauptkasse der Deutschen Bundesbank, aus der zudem nichts zugunsten der Angeklagten herzuleiten wäre.\n\n- 12 -\n\nIV. Nach alledem kann der Straufausspruch in\nseiner Gesamtheit keinen Bestand haben; die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch die\nAnwendung des § 41 StGB zu prüfen haben.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-17/2-str-355-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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