{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-09-17_2_StR_347_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-09-17","aktenzeichen":"2 StR 347/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Y2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 347/80 URTEIL\n\nen\n\n73.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMithgal M EEE aus TS VE geboren\nam EB 1946 in BEBEEB/Jordanien, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EEE aus GER:\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEEEn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 14. September 1979 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts\n(§ 338 Nr. 1 StPO) ist nicht darin zu sehen, daß die\n24, Strafkammer (anstelle der von der Revision für zuständig erachteten 3. Strafkammer) die Sache verhandelt\nund entschieden hat.\n\nDer für die Zeit ab 1. Januar 1979 gültige Geschäftsverteilungsplan hatte die Sache der 3. Strafkammer zugewiesen. Diese hatte mit Beschluß von 1. März 1979 das\nHauptverfahren eröffnet, und der Vorsitzende hatte nit\nVerfügung vom selben Tag Termin zur Hauptverhandlung auf\n3. Mai 1979 bestimmt. Mit Beschluß vom 30. März 1979 änderte das Landgerichtspräsidium die Geschäftsverteilung\nu.a. dahin, daß mit Wirkung vom 1. April 1979 aus dem Geschäftskreis der 3. Strafkammer alle erstinstanzlichen\nErwachsenenstrafsachen \"nit den Anfangsbuchstaben Mi bis\nMz auf die 24. Strafkammer\" übergehen sollten, jedoch\n\"mit Ausnahme derer, in denen bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ist.\" Da diese Ausnahmevoraussetzung vorlag, behandelte die 3. Strafkammer die Sache zunächst in ihrer Zuständigkeit weiter. Sie mußte aber die\nHauptverhandlung am 3. Mai 1979 vertagen, weil unverzichtbare Zeugen nicht innerhalb der Frist des § 229 StPO er-\n\ndh -\n\nreichbar waren. Mit dem Wegfall des Hauptverhandlungstermins sahen die beteiligten Strafkammern in Übereinstimmung mit der von einem Präsidiumsmitglied gegebenen\nAuslegung des Beschlusses auch den der Übertragung entgegenstehenden Grund als beseitigt an, worauf die Sache\nvon: der 24. Strafkammer verhandelt und entschieden wurde.\n\nSoweit die Revision eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres für unzulässig hält,\nsomit dem Präsidiumsbeschluß vom 30. März 1979 die Wirksamkeit abspricht und deswegen die 3. Strafkammer als\nzuständig erachtet, ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet. Aber auch eine gegen Art. 101 Abs. 2 GG, § 16\nS. 2 GVG verstoßende Richterentziehung durch falsche Anwendung des Präsidiumsbeschlusses liegt nicht vor,\n\nEs ist schon nicht dargetan, daß die maßgebenden\nBestimmungen über die Geschäftsverteilung unrichtig ausgelegt worden seien. Zwar stellt der Präsidiumsbeschluß\nvom 30. März 1979 seinem Wortlaut nach nur darauf ab,\nob eine grundsätzlich für die Übertragung vorgesehene\nSache am 1. April 1979 bereits terminiert war; eine zusätzliche Regelung für den Fall der nachträglichen Aufhebung des Termins enthält er nicht. Die Gesamtumstände\nlassen jedoch vermuten, daß derartige Fälle bei der Formulierung nicht bedacht worden sind, daß das eingeschlagene Verfahren aber der dem Beschluß zugrunde liegenden\nIntention entspricht. Die Ausnahmeregelung ist sehr eng\ngefaßt. Das zeigt besonders deutlich der Vergleich mit\ndem ab !. Januar 1979 geltenden Geschäftsverteilungsplan,\nder für den Fall einer Änderung der Geschäftsverteilung,\nsoweit nicht Sonderregelungen getroffen würden, alle anhängigen Sachen in der ursprünglichen Zuständigkeit be-\n\nm =\n\n-5_ 4,7\n\nlassen wollte. Die im Präsidiumsbeschluß gewählte enge\nBegrenzung läßt sich mit der vom Landgerichtspräsidenten in der dienstlichen Äußerung wiedergegebenen Absicht\nerklären, die 3. Strafkammer ausschließlich zur Jugendstrafkammer umzuwandeln und ihr deshalb nur die bereits\nbei ihr anhängigen Erwachsenenstrafsachen zu belassen,\ndie sie auf der Grundlage eines bereits festgesetzten\nVerhandlungstermins in Überschaubarem Zeitraum abschließend erledigen konnte. Diese Begrenzung spricht auch gegen die Annahme des Beschwerdeführers, mit der Ausnahmeregelung habe Doppelarbeit erspart werden sollen. Denn\ndieser Nachteil wurde z.B. hinsichtlich der erst eröffneten, aber noch nicht terminierten Sachen in Kauf genommen. Vielmehr wurden die betreffenden Strafsachen ersichtlich nur deswegen vom Übergang ausgenommen, weil\ndie von der 3. Strafkammer ausschließlich nach ihren\nMöglichkeiten festgesetzten nahen Verhandlungstermine\nnicht der 24, Strafkammer aufgedrängt werden sollten.\nDieser Hinderungsgrund für die Übertragung der Strafsache war aber entfallen, nachdem die Hauptverhandlung\nhatte vertagt werden müssen und der neue Termin auch\nnach den Möglichkeiten der 24. Strafkammer festgesetzt\nwerden konnte. Unter den gegebenen Umständen läßt sich\nsomit schon nicht feststellen, daß der Tatrichter den\nPräsidiumsbeschluß vom 30. März 1979 unrichtig angewandt hätte, als er ihn hinsichtlich der vorliegenden\nStrafsache für auslegungsbedürftig ansah und in dem erwähnten Sinne auslegte.\n\nIm übrigen wäre selbst eine unrichtige Anwendung\ndes Geschäftsverteilungsplans durch den Tatrichter nur\ndann als eine gegen Art. 101 Abs. ? GG, § 16 S. 2 cvG\nverstoßende Richterentziehung zu beurteilen, wenn sie\n\nauf Willkür beruhte, nicht dagegen, wenn sie sich aus\neiner irrtümlichen Auslegung der maßgeblichen Regelungen ergibt (BGHSt 11, 106, 110). Von willkürlichem Verhalten des Tatrichters kann aber hier keine Rede sein;\nauch die Revision hat insoweit nichts vorgetragen. Vielmehr zeigt u.a. das Abgabeschreiben des Vorsitzenden der\n3. Strafkammer vom 14. Mai 1979, daß die Beteiligten die\ndem Beschluß zugrunde liegende Intention des Präsidiums\nausdrücklich erfragt und sich um die richtige Anwendung\ndes Beschlusses bemüht hatten.\n\n2. Daß die 24. Strafkammer mit Richter Rempfer als\nVorsitzendem und der Richterin Dorn vorschriftswidrig\nbesetzt gewesen sei, ist nicht ordnungsgemäß gerlgt.\nZwar ist dem Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht\ndeswegen abgeschnitten, weil die Hauptverhandlung zur\nPrüfung der Besetzung unterbrochen worden war. Denn die\nStrafkammer hatte nur eine einstündige Unterbrechung gewährt. Dieser Zeitraum war für eine ausreichende Überprüfung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte im\nvorliegenden Fall zu kurz (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79). Jedoch läßt die Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Richters Rempfer schon den\nbestimmten Vortrag von Tatsachen vermissen, aus denen\nsich die Vorschriftswidrigkeit seiner Mitwirkung ergeben soll. Bezüglich der Richterin Dorn hat der Beschwerdeführer den Geschäftsverteilungsplan nicht so vollständig mitgeteilt, daß das Revisionsgericht allein auf\nGrund der Rechtfertigungsschrift beurteilen kann, ob der\nbehauptete Verfahrensverstoß vorliegt (§ 344 Abs. 2\nS. 2 StPO). Im übrigen wäre die Rüge unbegründet, wie\nsich aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten und dem von ihm vorgelegten Geschäftsverteilungsplan ergibt.\n\n3. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die\nAuslosung der an der Hauptverhandlung beteiligt gewesenen Schöffen sei, weil innerhalb des Sicherheitsbereichs des Landgerichts vorgenommen, unter Verstoß gegen § 45 Abs. 2 i.V.m. § 77 GVG in nichtöffentlicher\nSitzung erfolgt.\n\n4, Die Zurückweisung des gegen den Vorsitzenden\ngerichteten Ablehnungsgesuchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus der Einlegung einer von der Verteidigung nicht gewünschten einstündigen Mittagspause\nzwischen dem Schlußvortrag des Staatsanwalts und dem\nder Verteidigung kann ein verständiger Angeklagter\nnicht die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden\nherleiten. Dasselbe gilt unter den im Gerichtsbeschluß\nund in den dienstlichen Erklärungen dargelegten Umständen für die Bitte des Vorsitzenden, die Verteidigung\nmöge etwa vorgesehene \"ernstgemeinte Anträge\" sofort,\nd.h. vor der Mittagspause, stellen,\n\n5. Die Abwesenheit des Dolmetschers bei der Belehrung zweier Zeugen gemäß § 57 StPO stellt keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar. Die\nErmahnung der Zeugen zur Wahrheit sowie ihre Belehrung\nüber die Möglichkeit einer Vereidigung und die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage gehören - ebenso wie z.B. der Aufruf und die Feststellung der Identität der Zeugen (BGHSt 15, 263) - nicht zu den i.S.\ndes § 338 Nr. 5 StPO wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung. Wesentlich für einen Angeklagten ist, daß er\ndie Aussagen der Zeugen wahrnehmen, gegebenenfalls auf\nihre Berichtigung oder Vervollständigung hinwirken und\n\nsie im Rahmen seiner Verteidigung berücksichtigen kann.\nDaran wird er aber nicht deshalb gehindert, weil ihm\ndie richterliche Zeugenbelehrung gemäß § 57 StPO entgeht. Damit stimmt es überein, daß diese Vorschrift\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schon des Reichtsgerichts eine ausschließlich\ndem Interesse des Zeugen dienende Ordnungsvorschrift\nist, auf deren Verletzung der Angeklagte die Revision\nnicht stützen kann (BGH VRS 36, 23 m.w.Nachw.; RGSt 56,\n66; ebenso die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum,\na.A. Paulus in KMR, 7. Aufl., § 57 Ran. 2).\n\n6. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der\nin Jordanien lebenden Ehefrau des Angeklagten ist nicht\nzu beanstanden.\n\nDie Verteidigung hatte mit ihrem - auf Widerlegung der Aussage des Zeugen T@B abzielenden - Antrag\nzunächst die Vernehmung der Frau MP in der Hauptverhandlung in Frankfurt am Main begehrt (Bd. 1 Bl. 257 d.A.).\nDaraufhin hatte der Vorsitzende Frau MB unter Angabe\ndes gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs über Interpol fragen lassen, ob sie bei Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen auf Vorladung vor dem Landgericht\nFrankfurt am Main erscheinen werde und falls sie dies\nablehne, ob sie mit ihrer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe durch ein jordanisches Gericht einverstanden sei\n(Bd. 1 Bl. 218, 220 d.A.). Als Antwort auf das Ersuchen\nteilte Interpol Aus mit, Frau MB sei vorgeladen,\nbefragt und informiert worden; sie habe erklärt, \"daß\nsie nicht in der Lage sei, sich in die Bundesrepublik\nDeutschland zu begeben. Sie könnte jedoch von einem jor-\n\ndanischen Gericht auf dem Wege der Rechtshilfe befragt\nwerden\" (Bd. 1 Bl. 341 d.A.). Nach Verlesung dieser Auskunft beantragte die Verteidigung ergänzend \"eine Vernehmung der Zeugin Mi in Gegenwart des gesamten erkennenden Gerichts sowie der übrigen notwendigen Prozeßbeteiligten in Jordanien\" (Bd. 1 Bl. 283, 292 d.A.).\nDiese Anträge hat die Strafkammer mit der Begründung\nzurückgewiesen, die Zeugin sei unerreichbar, weil ihre\nVernehmung \"nur unter Einschluß einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen TB sinnvoll\" sei; zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland sei die Zeugin\nnicht bereit, und bei einer Vernehmung im Wege der\nRechtshilfe in Jordanien lasse sich die unerläßliche Gegenüberstellung nicht durchführen (Bd. 1 Bl. 290, 291,\n295, 296 d.A.).\n\nDamit hat die Strafkammer das, was in Verfolgung\ndes Beweisamtrags bei Abwägung der maßgeblichen Interessen (vgl. BGHSt 22, 118) erforderlich und zumutbar war,\nunternommen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Jordanien gibt es kein Rechtshilfeabkommen. Die Anfrage über Interpol war in Form und Inhalt sachgerecht.\nAuf Grund der erhaltenen Auskunft durfte die Strafkammer\ndavon ausgehen, daß Frau Meu in Kenntnis der Bedeutung ihrer Aussage ein Erscheinen in der Bundesrepublik\nDeutschland aus Gründen, die nicht im Einflußbereich der\nStrafkammer lagen, ablehne. Für die Vermutung der Revision, Frau MB sei bei ihrer Befragung nicht ausreichend informiert worden, fehlt Jeder Anhaltspunkt. Die\nFeststellung der Strafkammer, eine Aussage der Frau MM-WB könne nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie unter\nGegenüberstellung dieser Zeugin mit dem Zeugen Timm\nzustande komme, eine solche Gegenüberstellung sei aber\n\n- 10 -\n\nbei einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe in Jordanien undurchführbar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 1975 - 1 StR 601/74 - bei Dallinger MDR 1975, 368),\nwird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch\nsonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das bloße Vorbringen, Frau MB hätte doch in Jordanien vernommen werden können, ist unbeachtlich.\n\n7. Auch die Ablehnung des Antrags auf Einholung\neines \"aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens\" über die Beobachtungs- und Aussagetüchtigkeit\ndes Zeugen TWEMB ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHSt 8, 130, 131 m.w.Nachw.). Die\nHeranziehung eines psychologischen Sachverständigen ist\ndeshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten\naufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die\nSachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79\nm.w.Nachw.). TGEEEEB war zwar zur Tatzeit und später drogenabhängig gewesen. Mit diesem Umstand hat sich die\nStrafkammer jedoch eingehend auseinandergesetzt. Sie ist\nzu der Überzeugung gelangt, die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit dieses Zeugen sei zwar eingeschränkt gewesen, jedoch nicht so, daß seine Aussagen im Kernbereich\nentwertet würden. Diese Feststellung hat die Strafkammer\nu.a. auf Grund einer Bewertung des von TEE zu verschiedenen Zeiten gezeigten Aussageverhaltens sowie eines inhaltlichen Vergleichs seiner Sachverhaltsschilderung mit derjenigen anderer Zeugen getroffen (UA S. 24\nbis 26). Die in sich schlüssigen und von Sachkunde ge-\n\n- 1 - 1/7\n\ntragenen Ausführungen hierzu lassen erkennen, daß die\nStrafkammer zur Beurteilung der Beobachtungs- und Aussagefähigkeit des Zeugen in der Lage war.\n\n8. Die in der Revisionsrechtfertigungsschrift vom\n21. Dezember 1979 unter Nr. 4 enthaltene Verfahrensrüge\nist nicht in der von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-17/2-str-347-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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