{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-09-16_2_StR_496_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-09-16","aktenzeichen":"2 StR 496/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 496/80 BESCHLUSS\nAEPISO\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Mustafa Y EEE aus\n\nDessen CEEBEEED U, geboren am EEE 19:6\nin B@EM/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 16. September 1980\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 2. April 1980 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht wertet es strafschärfend,\ndaß der Angeklagte zu einem so gefährlichen Werkzeug\nwie eine Pistole gegriffen habe (UA S. 22).\n\nDas ist fehlerhaft. Die Tatsache, daß der Angeklagte mit der Pistole auf Menschen geschossen hat,\nbegründet den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags. Das Landgericht verwertet die Schüsse aus\n\"einem so gefährlichen Werkzeug wie eine Pistole;\ndenn auch zunächst zur Feststellung, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe\n(UA S. 13).\n\nDie erneute Berücksichtigung dieses Umstandes\nbei der Strafzumessung kommt einer unzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB)\ngleich (BGH, Beschluß vom 27. August 1980 - 2 StR 450/80).\n\nMösl Müller Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-16/2-str-496-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-16/2-str-496-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.956423+00:00"}}