{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-09-16_2_StR_364_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-09-16","aktenzeichen":"2 StR 364/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 364/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Rolf Jürgen R is aus\nRp, dort geboren am EEE 1957,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n49\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom\n14. März 1980\n\n1. im Schuldspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht \"wegen fortgesetzten unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln und fortgesetzten unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\", sondern\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\ngewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Sachbeschwerde der Revision führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\n41. Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist der Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nverurteilt worden (vgl. UA S. 12). Dies kommt im Urteilsspruch nicht eindeutig zum Ausdruck, da dort anstelle\nder Worte \"in Tateinheit\" das Wort \"und\" verwendet wird.\nHieraus könnten Mißverständnisse dahin entstehen, daß\nes sich in dem genannten Fall nicht um eine Tat, sondern\num zwei selbständige Taten handelt. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch berichtigt.\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.\n\nIm Fall II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt ist, wertet\ndie Strafkammer strafschärfend, \"daß durch die Abgabe\ndes Heroins nicht nur die Gefahr des Todes, sondern der\ntatsächliche Eintritt eines Todesfalles verursacht wurde\"\n(uA S. 15). Damit berücksichtigt sie bei der Strafzumessung ein Tatbestandsmerkmal des § 222 StGB. Das ist nicht\nzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\nDer Rechtsfehler hat die Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs zur Folge, da der Senat nicht mit Sicherheit auszuschließen vermag, daß die Strafzumessungserwägungen im Fall II 1 der Urteilsgründe die Höhe der Einzelstrafe im Fall II 2 zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.\n\n- N - un\n\n3. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-16/2-str-364-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-16/2-str-364-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.938956+00:00"}}