{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-09-12_2_StR_500_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-09-12","aktenzeichen":"2 StR 500/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 500750 ° BESCHLUSS\nıN.9, 0\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut W EEE aus Win,\ngeboren am EEE 1947 ir TO, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n29\n“,\nd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 17. April 1980 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zuriickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Landgericht hat es als strafschärfend gewertet,\ndaß der Angeklagte nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt habe (UA S. 14).\n\nDas ist rechtsfehlerhaft.\n\n- 3 -\n\nHandeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe zu\nmildern. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BCH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 und\nBeschlüsse vom 11. Januar 1980 - 2 StR 761/79 -, 24. April\n1980 - 2 StR 168/80 - und 18. Juni 1980 - 2 StR 280/80).\n\nDes weiteren hat das Landgericht im Rahmen seiner\nErwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe ausgeführt:\n\n\"Er, der sich rühnmt, seit 10 Jahren den\nTaek-wan-do-Kampfsport zu betreiben und\nTräger des schwarzen Gürtels zu sein, hat\nbei seinen Taten keinerlei sportliche Haltung gezeigt, sondern ist gewaltsam gegenüber seinen schwächeren Opfern vorgegangen.\"\n\nAuch diese Erwägung ist rechtlich nicht einwandfrei.\nDas Fehlen einer \"sportlichen Haltung\" tritt bereits in der\nBegehung der Straftaten als solcher zutage und ist deshalb\nkein für die Strafbemessung erhebliches Merkmal. Vor allem\nliegt in der Hervorhebung, daß der Angeklagte \"gewaltsam\"\ngehandelt habe, die unzulässige Berücksichtigung eines Umstandes, der sowohl beim Raub (§ 249 StGB) als auch bei\nder räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) bereits Merkmal\ndes gesetzlichen Tatbestands ist (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\num 37\n\nDas angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nMösl Müller Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-12/2-str-500-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-12/2-str-500-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.803814+00:00"}}