{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-09-10_2_StR_397_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-09-10","aktenzeichen":"2 StR 397/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 397/80 BESCHLUSS\n0,\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Ali K EMS aus TmEEEERe/ Mi,\ngeboren am OEEEEEEEEEEER 1952 in TEEEEEEBp/Türkei, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Alaatin T mus aus FEN: /MABES,\n\ngeboren an EEE» 1956 in Dm/Türkei, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n-2- 7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in\nDarmstadt vom 19. März 1980\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen schuldig\nsind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b, § 3,\n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5\nBetMG, §§ 370, 374 AO, §§ 25, 52,\n53 StGB),\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils führt zur Änderung des\nSchuldspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\n- 3 -\n\n1. Die Strafkammer hat übersehen, daß der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln hier\nals unselbständige Teilstücke des Geschehens im\nHandeltreiben aufgehen (BGHSt 25, 290, 291). Außerdem hat sie verkannt, daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.\n\n§ 4 BetMG nicht eingreift. Gegen die Bezugsscheinspflicht des § 4 BetMG kann nur verstoßen, wer eine\nErlaubnis nach § 3 BetMG hat.\n\nIm übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten\nberücksichtigt, daß sie \"die Geschäfte ausschließlich\num des damit erstrebten erheblichen finanziellen Gewinns\nwillen getätigt\" hätten (UA S. 10).\n\nDas ist fehlerhaft. Handeltreiben ist eigennützige\nTätigkeit, die ihrem Wesen nach auf Gewinnstreben ausgerichtet ist. Daß der Täter nach Gewinn strebt, gehört\nzum Tatbestand und darf deshalb gemäß § 46 Abs. 3 StGB\nnicht zur Strafschärfung herangezogen werden. Ein besonders verwerfliches übermäßiges Gewinnstreben (Profitgier)\n\n- 37\n\nist nicht hinreichend festgestellt. Für die Annahme\nvon Profitgier reicht nicht aus, daß die Angeklagten\nnicht drogenabhängig waren (vgl. BGH, Urteil vom\n\n20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78).\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-10/2-str-397-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-10/2-str-397-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.761886+00:00"}}