{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-09-10_2_StR_390_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-09-10","aktenzeichen":"2 StR 390/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"26\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR 390/80 BESCHLUSS\n79.3.7.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst B ER aus FOR /MEREE, dort geboren\nam EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\na. 54\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Januar 1980 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, als die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten weist zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler aus. Dagegen\nist die Anordnung der Unterbringung in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend begründet. Das Landgericht\ngeht bei der Beantwortung der Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei, ausdrücklich \"von\nden dem Angeklagten günstigsten Voraussetzungen\" aus\n(UA S. 11). Auf dieser Grundlage kommt es zur Anwendung des § 21 StGB und zur Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.\n\n- 3-\n\nDamit hat das Gericht die Unterbringung angeordnet, obwohl die Grundlagen, auf die es die Annahme\nvon der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gestützt hat, nicht festgestellt, sondern lediglich \"zu Gunsten\" des Angeklagten unterstellt wurden.\nDas ist fehlerhaft. Die Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus wäre nur zulässig gewesen, wenn das Gericht die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt hätte (vgl.\nBCH, Beschluß vom 8. September 1977 - 5 StR 518/77).\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-10/2-str-390-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-10/2-str-390-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.743094+00:00"}}