{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-09-10_2_StR_275_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-09-10","aktenzeichen":"2 StR 275/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2_StR 275/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKhaled Ibrahim S ip (Sem) aus Sein,\ngeboren am EEE 1954 in Oi (Jordanien), zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2- gu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. September 1980 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 8. Januar 1980, mit dem die\nRevision des Angeklagten als unzulässig\nverworfen wurde, wird aufgehoben.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Revision des Angeklagten\nals unzulässig verworfen, weil die Revisionsamträge\nund ihre Begründung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 27. Dezember 1979 in einer vom Verteidiger\nnicht unterzeichneten und mithin formwidrigen Schrift\neingereicht worden seien. Der Verteidiger des Angeklagten hat daraufhin hinsichtlich der Versäumung der Frist\nzur Stellung des Revisionsamtrags Wiedereinsetzung in\n.den vorigen Stand beantragt. Dieses Begehren kann in\neinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nnach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet werden (vgl. BGH,\nBeschluß vom 23. Oktober 1959 - 1 StR 422/59) und\nführt so zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist die\neinmonatige Frist zur Begründung der Revision nicht\nabgelaufen. Die Frist hat noch nicht zu laufen begonnen, da das Urteil bisher nicht wirksam zugestellt\nworden ist. Die vom Vorsitzenden an den Pflichtverteidiger verfügte Urteilszustellung wurde nicht ordnungsgemäß bewirkt. Das Empfangsbekenntnis wurde nicht vom\n\nwm.\n\n- 3-\n\nPflichtverteidiger, Rechtsanwalt Me, sondern von\ndessen Sozius, Rechtsanwalt DB, unterzeichnet.\nRechtsanwalt BB konnte den vom Gericht bestellten Verteidiger nicht wirksam vertreten (Löwe/Rosenberg - Dünnebier, 23. Aufl. Rdn. 10 zu § 142 StPO;\n\nKMR - Müller, 7. Aufl. Rdn. 7 zu § 142 StPO; Kleinknecht, 34. Aufl. Rdn, 3 zu § 145 a StPO). Etwas\nanderes folgt auch nicht daraus, daß die Rechtsanwälte Beil, MED und von PB zunächst ange-\n\nzeigt hatten, den Angeklagten zu verteidigen. Rechtsanwalt MB hat nämlich später mit Vorlage der Vollmacht beantragt, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Auch dieses Schreiben sowie die vorgelegte\nVollmacht führten im Briefkopf wiederum die drei\ngenannten Anwälte auf. Aus ihm ergab sich zweifelsfrei, daß Rechtsanwalt MB künftig allein als Pflichtverteidiger des Angeklagten auftreten sollte. Es bestand\nhier auch keine Veranlassung, einen Pflichtverteidiger\nneben einem Wahlverteidiger zu bestellen. Der Antrag,\nRechtsanwalt MM zum Pflichtverteidiger zu bestellen, enthielt die Erklärung, daß die ursprünglich\nangezeigte Wahlverteidigung mit seiner Bestellung\n\nzum Pflichtverteidiger enden sollte (vgl. Löwe/Rosenberg - Dünnebier, 23. Aufl. Rdn. 4 zu § 141 StPO).\nSelbst wenn Rechtsanwalt BR nach der Bestellung\nvon Rechtsanwalt ME zum Pflichtverteidiger Wahlverteidiger des Angeklagten geblieben und als solcher\nermächtigt gewesen sein sollte, Zustellungen für den\nAngeklagten in Empfang zu nehmen, wäre das Urteil nicht\nwirksam zugestellt, da der Vorsitzende keine Zustellung\n\n-h- 61\n\nan Rechtsanwalt BEER verfügt hatte und diese\nauch nicht an ihn, sondern an Rechtsanwalt MB\ngerichtet war. Nach allem ist der angefochtene\n\nBeschluß gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-10/2-str-275-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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