{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-08-27_2_StR_450_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-08-27","aktenzeichen":"2 StR 450/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 450/80 BESCHLUSS\n/}Jd-.80\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Giuseppe N EEE aus KM, geboren\n\nam EEE 1951 in DA (Italien), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n- 2. 33\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 19. März\n1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die auf die Sachrüge gebotene\numfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nDas Schwurgericht hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte \"gleich zu einem so gefährlichen Werkzeug wie einer\nPistole griff\" (UA S. 21). Daß der Angeklagte mit einer\nPistole auf seine Schwägerin geschossen und dabei deren\nTod billigend in Kauf genommen hat, begründet den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags. Die Berücksichtigung\ndieses Umstands bei der Strafzumessung kommt daher einer\nunzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46\nAbs. 3 StGB) gleich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1980\n- 4 StR 700/79).\n\n- 3 -\n\nWeiter 15ßt der Tatrichter zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht fallen, daß er bei dem den Schüssen\nauf die Schwägerin nachfolgenden Gerangel auch noch\nfährlässig seine Ehefrau und seinen Sohn verletzt hat.\nWegen dieses als fahrlässige Körperverletzung angeklagten Verhaltens hat das Landgericht aber das Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt\n(UA S. 9). Nachdem damit diese Taten als nicht beträchtlich\nins Gewicht fallend von der Verfolgung ausgenommen worden\nwaren, durften sie nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden. Denn der Angeklagte muß sich darauf\neinrichten können, daß ihm ausgeschiedene Teile des\nVerfahrens nicht mehr angelastet werden (BGH, Urteil\nvom 17. April 1980 - 4 StR 116/80 -; Beschlüsse vom\n29. April 1980 - 2 StR 160/80 - und vom 11. Februar\n1980 - 3 StR 510/79).\n\nSchumacher Mösl Meyer\nMaier Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-27/2-str-450-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-27/2-str-450-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.547434+00:00"}}