{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-08-27_2_StR_402_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-08-27","aktenzeichen":"2 StR 402/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 402/80 BESCHLUSS\n(73. Sc\n\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\nden Glasarbeiter Mehmet O0 GEHE aus ABER, geboren am\nGEB 1946 in TEE (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nIR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossens\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nur des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig\nist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurlückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen \"unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen\" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSeine Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Da die Efnfuhr\n\ndes Heroins zum Zwecke des Handeltreibens erfolgte, erweist\nsie sich als ein rechtlich unselbständiger Teilakt des\nHandeltreibens und ist demgemäß im Schuldspruch nicht neben\ndieser Begehungsform aufzuführen.\n\nFerner kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte die Tat aus reinem eigennützigen Gewinnstreben heraus\nbegangen habe; denn er sei weder süchtig gewesen, noch habe\ner sich in einer finanziellen Notlage befunden (S. 17 UA).\nDiese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Verbot der\nDoppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB),\nHandeltreiben setzt eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete\nTätigkeit voraus (BGHSt 25, 290, 291). Für ein außergewöhnliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen übersteigendes\nGewinnstreben des Angeklagten bieten die Feststellungen\nkeinen Anhalt. Wäre er durch eine bestehende Drogenabhängigkeit oder eine wirtschaftliche Notsituation zu der\nTat veranlaßt worden, so hätte dies sein Handeln in einen\nmilderen Licht erscheinen lassen können. Das bloße Fehlen\neines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein\nstrafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Urteil vom 20. Dezember\n1978 - 2 StR 191/78 -).\n\nSchumacher Mösl Meyer\nMaier Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-27/2-str-402-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-27/2-str-402-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.530409+00:00"}}