{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-08-27_2_StR_187_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-08-27","aktenzeichen":"2 StR 187/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 187/80 BESCHLUSS\nRS SEE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektriker Sitki Bekir Die aus WERBEN\nERBE, geboren am EEE 1935 in DEWEM/Türkei,\n\n2. den Studenten Kasin C EEE aus AED, geboren am\nEEE 1944 in CE /Türkei,\n\nwegen Betrugs\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n27. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 20. November 1979 in den Strafaussprlüchen mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weitergehende Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten.\nJedoch müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden. Das\nLandgericht hat strafschärfend gewertet, daß die Angeklagten\nkein Bemühen gezeigt hätten, zumindest nach Einleitung des\nStrafverfahrens den Schaden wiedergutzumachen (S. 38 UA).\nDiese Strafzumessungserwägung war angesichts der Einlassung\nder Angeklagten, die beide die ihnen zur Last gelegte Tat\nbestritten haben, rechtsfehlerhaft. Von einem leugnenden\nAngeklagten kann nicht erwartet werden, daß er sich zu\nSchadensersatzleistungen bereiterklärt; hierdurch würde er\nseine Verteidigungsposition gefährden.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer die Aussetzung\nder Vollstreckung der verhängten Strafen abgelehnt hat, gibt\n\nAnlaß zu dem Hinweis, daß das Bestehen einer an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichenden\nKonfliktslage des Täters nicht den einzigen Anwendungsfall\ndes § 56 Abs. 2 StGB bildet, vielmehr auch sonstige mildernde\nUmstände genügen, sofern sie Ausnahmecharakter haben und des.\nhalb von besonderem Gewicht sind (BGH, Urteile vom 23. September\n1975 - 5 StR 424/75 - und vom 18. Januar 1979 - 4 StR 712/78 -)'\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-27/2-str-187-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-27/2-str-187-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.514255+00:00"}}