{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-08-20_2_StR_847_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-08-20","aktenzeichen":"2 StR 847/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 847/79 BESCHLUSS\n0. 3.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Bankkaufmann Ulrich Wilhelm T EEE zus\nDeEEEEEEEEED v. d. H., geboren am EIER 1947 in NWEEM-EEE, Kreis LU\n\n2. den Versicherungskaufmann Reiner Otto A GEHEN\naus Fein EEE, geboren am EEE 1940 in\nROGEEEEREEE ,\n\nwegen Betrugs\n\n-2- 2L\n\n. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August\n1980 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ab\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/\nMain vom 27. Juli 1978, auch soweit es den\nAngeklagten TER betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen\ngemeinschaftlichen Betrugs in 14 Fällen, den Angeklagten\nAUEEEEER außerdem wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte AB beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nAuf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen\nzu werden, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift.\n\n41. Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, Fortsetzungszusammenhang zwischen den 14 Fällen des vollendeten Betrugs scheide aus, \"weil die Angeklagten\nnicht wußten, welche Person sie als nächste schädigen\nwürden\" (S. 173 UA). Da sich nach den Urteilsfeststel-\n\n- 3 -\n\nlungen der Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung der\neinzelnen Taten fast in allen Fällen mit dem anderer Taten\nüberschnitt, 1äßt diese Begründung besorgen, daß das\nLandgericht der Meinung war, ein Gesamtvorsatz dürfe\nhier nur dann angenommen werden, wenn der Vorsatz der\nAngeklagten von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\nihrer künftigen Gestaltung umfaßt hätte. Eine solche\nAuffassung wäre aber unzutreffend. Der Gesamtvorsatz\nkonnte bis zur Beendigung einer der Taten gefaßt und\ndanach jeweils auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19,\n323; 23, 33). Die Verurteilung wegen Betrugs in den\n\n14 \"Kapitalanlage\"-Fällen muß aus diesem Grund aufgehoben werden. Gemäß § 357 StPO gilt das auch für die\nVerurteilung des Angeklagten Tiggelbeck, der keine Revision eingelegt hat.\n\n2. Nicht aufrechterhalten werden kann das Urteil\nschließlich in dem \"Mercedes-Fall\". Angesichts der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers, den Wagen\n\n-uh- 24\n\nveräußern zu wollen, um aus dem Erlös Gläubiger zu befriedigen (S. 186 UA), reichen die bisherigen Feststellungen zur Annahme seines Schädigungsvorsatzes sowie\n\nseiner Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht aus.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-20/2-str-847-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-20/2-str-847-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.306911+00:00"}}