{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-08-20_2_StR_404_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-08-20","aktenzeichen":"2 StR 404/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 4O4/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Harald A muB aus Dim,\ndort geboren am EEE 1955, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August\n1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 1980\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach\nder Urteilsverkündung rechtswirksam auf die Einlegung eines\nRechtsmittels verzichtet hat. Seine Erklärung lautet (Bl.\n144 d.A.):\n\n\"Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben\nverkündete Urteil, einschließlich des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung\".\n\nDiese Erklärung ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung\naufgenommen, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Er hat\nsie nicht unüberlegt, sondern \"nach Rücksprache mit seinem\nVerteidiger\" abgegeben.\n\nDaß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, steht\nder Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen (BGH, Beschluß\nvom 4. April 1973 - 2 StR 72/73 - bei Dallinger, MDR 1973,\n557). Denn der Lauf der Revisionsfrist und damit die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts ist von einer Rechts-\n\nmittelbelehrung nicht abhängig. Das Fehlen der nach § 35 a\nStPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung schafft lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der\nRechtsmittelfrist (§ 44 Satz 2 StPO), falls das Fehlen der\nBelehrung ursächlich für die Unkenntnis über den Lauf der\nFrist gewesen ist (BayObLGSt 1969, 66, 69; Wendisch in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 35 a Rdn. 31); es ist\naber ohne Einfluß darauf, daß die Frist zur Einlegung\n\nder Revision mit der Verkündung des Urteils in Gegenwart\ndes Angeklagten begonnen hat (§ 341 Abs. 1 StPO).\n\nIm übrigen zeigt der Wortlaut der Verzichtserklärung,\ndaß sich der Angeklagte der Möglichkeit zur Einlegung von\nRechtsmitteln im vollen Umfang, sogar hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, bewußt\ngewesen ist und daher die Erklärung keinesfalls unüberlegt\nabgegeben hat. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte (vgl. BGHSt 18, 257, 255\n19, 101, 103, 104), bestehen nicht; insbesondere ist nichts\ndafür ersichtlich, daß der Angeklagte bei seiner Erklärung\nunter einer \"Schockwirkung\" gestanden hätte.\n\n-h- So\n\nDer somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann\nnicht widerrufen und nicht angefochten werden (BGHSt 10,\n215, 247; BGH GA 1969, 281).\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-20/2-str-404-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-20/2-str-404-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.290249+00:00"}}