{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-08-20_2_StR_376_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-08-20","aktenzeichen":"2 StR 376/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 376/80 BESCHLUSS\n\na N\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Klaus K NEEEEEEEEER zus KEEEEEE geboren am\nHEERES 1941 in TOD GE,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\n-2- .9\n\nrn\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 4. Februar 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen sexueller Nötigung in\nTateinheit mit Raub verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n3. in der Liste der angewendeten Vorschriften dahin geändert, daß statt § 53 StGB\nder § 52 StGB angeführt wird.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück- ®\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung und wegen Raubes in einem minder schweren Fall\n(§§ 178, 249 Abs. 1, 2 § 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die\n\n- 3.\n\nRevision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\nDer Angeklagte hat dem Tatopfer nach Abschluß der\nsexuellen Handlungen, zu denen er es durch Schläge genötigt hatte, Geld weggenommen, und zwar \"unter dem\nnachwirkenden Druck der Schläge\" (UA S. 7); die zur\nVornahme der sexuellen Handlungen eingesetzte \"Gewaltanwmdung dauerte Jedenfalls, als der Angeklagte den\nEntschluß zur Wegnahme faßte, noch fort\" (UA S. 8).\n\nDanach liegt eine während des gesamten Geschehens\nfortdauernde, einheitliche Gewaltanwendung vor, so daß\nhier Tateinheit gegeben ist; für deren Annahme reicht\nes aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BCHSt 18, 66, 69; zuletzt\nBGH, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80).\n\nDa sich die rechtliche Folgerung aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt, kann der Senat den\nSchuldspruch selbst abändern. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, da es ausgeschlossen ist, daß sich der Ange-\n\n-4- BZ\n\nklagte anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen\nkönnen, wenn er auf die statt Tatmehrheit in Betracht konmende Tateinheit hingewiesen worden wäre (BGH, Beschluß vom\n31. Mai 1979 - 4 StR 183/79).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-20/2-str-376-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-20/2-str-376-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.269912+00:00"}}