{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-08-20_2_StR_331_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-08-20","aktenzeichen":"2 StR 331/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"/8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 331/80 BESCHLUSS\nYSSC\n\nin der Strafsache\n\nDietmar BD EEE aus ENEEEEEM/TS., geboren am\nHEERES 1936 in Rei /Ostpreußen,\n\nwegen Untreue u. a.\n\n14\nEee\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 2. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels (sowie\nder früheren Revision), an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Befange. nheitsrüge des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDurch Beschluß der Strafkammer vom 10. Juli 1979 war\ngemäß § 223 StPO die kommissarische Vernehmung der Zeugen _\nHEEED, ZU, NEED, TO, stummmep, SCHE und\nTEE angeordnet worden. Am 23. Juli 1979 erhielt der Pflichtverteidiger des Angeklagten die Nachricht, daß Termin zur\nVernehmung des Zeugen NEE beim Amtsgericht Lübeck auf\nden 27. Juli 1979 festgesetzt sei. Mit Schriftsatz vom\n23. Juli 1979 bat er um Feststellung der Erforderlichkeit\nseiner Reise nach Lübeck (§ 97 Abs. 2 Satz 2, § 126 Abs, 1\nSatz 1, Abs. 2 BRAGO). Obwohl das Schreiben an demselben Tag\nbeim Landgericht eingegangen ist und es in ihm heißt, es werde\nim Hinblick auf die Dringlichkeit um sofortige Erledigung gebeten, ist es mit einem Datumsstempel der Geschäftsstelle der\nStrafkammer vom 26. Juli 1979 (Donnerstag) versehen. Einen\n\nTag später wurde der Pflichtverteidiger durch das Amtsgericht\nMoosburg darüber unterrichtet, daß am 31. Juli 1979 (Dienstag)\ndie Zeugin | vernommen werde. Er ersuchte mit Schrift.\nsatz vom 27. Juli 1979, beim Amtsgericht und bei der Geschäftsstelle am 30. Juli 1979 (Montag) eingegangen, auch\n\nin diesem Fall um eine solche Kostenvorentscheidung. Das\nSchreiben enthielt oben den Hinweis: \"Eilt sehr! Sofort\nvorlegen!\" Am 31. Juli 1979 schrieb die Richterin am\nLandgericht Schumacher als stellvertretende Vorsitzende\n\nan den Pflichtverteidiger:\n\nn... in obiger Sache wird auf das Schreiben vom 27. 7. 79\nmitgeteilt, daß Ihr Ersuchen mir erst am 27. 7. 1979 vor.\ngelegt wurde. Die Feststellung, daß eine Dienstreise nach\nLübeck bzw. Moosburg erforderlich ist, treffe ich nicht.\nZu den Vernehmungen der Zeuginnen Sc und TEE in\nFrankfurt/M. sind Sie auch nicht erschienen. Worin\neine Behinderung der Verteidigung in den beiden Fällen\ngesehen wird, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.\"\n\nMehrere Tage vor Beginn der Hauptverhandlung wurde die\nRichterin in einem Schriftsatz des Pflichtverteidigers wegen\nBesorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgelehnt,\ndurch die Versagung der kostenrechtlichen Entscheidung\n\nhabe sie gezeigt, daß sie dem Verteidigungsanliegen des\nAngeklagten ablehnend gegenüberstehe. Die Richterin äußerte\nsich dienstlich zu diesem Ablehnungsgesuch dahin, der Antrag\nvom 23. Juli 1979 habe ihr erst am 27. Juli 1979 vorgelegen,\neine Entscheidung über ihn habe sich dann erübrigt; der Antrag\nvom 27. Juli 1979 sei ihr am 31. Juli 1979, dem für die\nVernehmung festgesetzten Tag, vorgelegt worden. Die beanstandete Entscheidung habe sie getroffen, weil der Pflichtverteidiger zu den mit seinem Büro telefonisch abgesprochenen\nVernehmungen in Frankfurt nicht erschienen sei, es sich bei\nden beiden auswärtigen Vernehmungen um einen ähnlichen Sachverhalt\n\n7\n\n‚gehandelt und der Pflichtverteidiger nicht angegeben habe,\nworin eine Behinderung der Verteidigung bestehen könnte,\n\nihr eine solche auch nicht ersichtlich gewesen sei;\n\nzudem habe der Verteidiger die Möglichkeit gehabt, seine\nFragen schriftlich zu stellen. Das Landgericht wies durch\nBeschluß vom 3. September 1979 das Ablehnungsgesuch zurück\nund führte zur Begründung aus, der Verteidiger habe nicht\nausdrücklich darauf verwiesen, daß er die Ablehnung im\nNamen des Angeklagten geltend mache; auch hätte eine rechtzeitige Entscheidung ohnehin nicht mehr durch die Richterin\ngetroffen werden können, da ihr die beiden Anträge jeweils\nerst an dem Vernehmungstag vorgelegt worden seien; ob die\nBegründung in dem Schreiben der Richterin zutreffend sei,\nkönne dahingestellt bleiben; denn eine fehlerhafte Entscheidung rechtfertige noch nicht die Ablehnung der\nRichterin. Ebenfalls am 3. September 1979 stellte die Strafkammer nachträglich die Notwendigkeit der Reise des Pflichtverteidigers zur Vernehmung u. a. der Zeugen NEE und\nSCI fest, obwohl diese bereits am 27. und 31. Juli\n1979 - in Abwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers -\nvernommen worden waren.\n\nZu Recht erachtet der Beschwerdeführer die Ablehnung\nder Richterin für begründet. Der Hinweis der Strafkammer,\nder Verteidiger habe das Ablehnungsgesuch nicht ausdrücklich im Namen des Angeklagten gestellt, ist schon deshalb\nunzutreffend, weil in der Regel davon auszugehen ist, daß\nein Verteidiger eine von ihm ausgesprochene Ablehnung im\nNamen des Angeklagten vornimmt (BGH, Urteil vom 25. Mai 1960\n- 2 StR 10/60 -). Davon abgesehen ergibt der Inhalt des\nAblehnungsgesuchs, daß der Verteidiger für den Angeklagten\nund nicht im eigenen Namen gehandelt hat.\n\nOb die Schriftsätze des Pflichtverteidigers vom 23. und\n27. Juli 1979 erst an den beiden Vernehmungstagen zur Kenntnis\n\nder Richterin gelangt sind und deshalb die erbetene Vorentscheidung nicht mehr möglich gewesen ist, kann offen bleiben,\nIn den Zusatzbemerkungen der Richterin kommt eine Einstellung\nzum Ausdruck, die auch einen sachlich urteilenden Angeklagten\nbesorgen lassen kann, daß die Richterin ihm nicht mit der\nnötigen Unvoreingenommenheit gegenübersteht. Selbst wenn\n\nder Pflichtverteidiger aus von ihm zu vertretenden Gründen\nnicht die Termine zur Vernehmung der Zeugen Sc und TEE\nin Frankfurt wahrgenommen hat, rechtfertigte dies nicht\n\ndie Versagung jener kostenrechtlichen Feststellung. Der Verteidiger muß, sofern nicht der Ausnahmefall des § 224 Abs. 1\nSatz 2 StPO gegeben ist, die Möglichkeit haben, bei der\nkommissarischen Vernehmung eines Zeugen anwesend zu sein\n\nund Fragen an ihn zu stellen. Eine Verwirkung dieses - im\nInteresse des Angeklagten bestehenden - Rechts aus dem von\nder Richterin angegebenen Grund gibt es nicht. Sie wäre im\nvorliegenden Fall um so weniger einleuchtend, als der Verteidiger nicht bezüglich aller fünf außerhalb von Frank-\n\nfurt vernommenen Zeugen, sondern nur hinsichtlich zwei von\nihnen den Antrag gestellt und damit zu erkennen gegeben\nhatte, daß er ihren Aussagen besondere Bedeutung beimaß.\n\nEine Behinderung der Verteidigung wäre hier, wenn nicht\nschon die verspätete Vorlage der Anträge die Terminswahrnehmung verhindert hätte, so offensichtlich gewesen, daß es\ndazu - entgegen der Auffassung der Richterin - keiner weiteren\nDarlegungen bedurfte. Vor allem erscheint auch deren Ansicht,\nder Verteidiger hätte seine Fragen schriftlich stellen können,\nverfehlt. Hinzu kommt schließlich, daß die zu beanstandenden\nAusführungen der Richterin völlig überflüssig waren; als\nZurückweisungsgrund hätte der Hinweis genügt, daß eine\nrechtzeitige Entscheidung nicht mehr möglich gewesen sei.\n\nDas Ab) .hnungsgesuch ist somit von der Strafkammer zu\nUnrecht verworfen worden. Der danach gegebene absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedingt die Aufhebung\ndes Urteils.\n\n-6- x8\n\nDamit wird die Kostenbeschwerde des Angeklagten gegenstandslos.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-20/2-str-331-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-20/2-str-331-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.251205+00:00"}}