{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-08-20_2_StR_303_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-08-20","aktenzeichen":"2 StR 303/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"R\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 303/80 BESCHLUSS\n29.220\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den US-Soldaten Darrell B WEB aus kuup Np AuniD\n(NEE), geboren am ED 1952 ir Mumie /\n\nWashington (USA), zur Zeit in Haft,\n\n2. den US-Soldaten Robert Carl Br WEB aus Suguiiiiiim,\n\ngeboren am EEE 1956 in ED /IEEED> (USA), zur\nZeit in Haft,\n\n3. den US-Soldaten Robert Edward M EEEB zus Suuunnunm,\ngeboren am EEE 1957 in namm/oRB (Japan),\n\n4. den US-Soldaten Larry R mp zus DOREEN,\ngeboren am UENEEEEEEED 1955 in Pesume /NGEEEEEEE (USA),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- 27\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 1979 wird auf die Revision\n\n1. des Angeklagten Muncie, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin klargestellt,\ndaß der Angeklagte der Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr\nund Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\n2. der Angeklagten BED und Bra in den\nAussprüchen über die Maßregeln nach §§ 69,\n69 a StGB mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der betreffenden Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten BD, Er und ME sowie\ndie Revision des Angeklagten ReMEEEED\nwerden verworfen.\n\n-3- 22\n\nIV. Der Angeklagte Rehwinkle hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten DEE, Brei und\nMER, mit denen Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird,\nsind teilweise begründet.\n\n1. Der gegen den Angeklagten MB ergangene Schuldspruch bedarf der Klarstellung dahin, daß der Angeklagte\nnicht des (tateinheitlichen) Erwerbs, sondern der Beihilfe\nzum Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.\n\nFerner muß der ihn betreffende Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat § 11 Abs. 4 Nrn. 4, 5\nund 6 a BetMG angewandt, ohne darzutun, daß die Beihilfehandlung des Angeklagten - wenn auch unter Mitberücksichtigung der Haupttat - als besonders schwer zu bewerten ist.\nDies wäre aber Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafschärfungsvorschrift, da sie keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern nur Strafzumessüungsregeln enthält (BGH,\nUrteile vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 - und vom 31.\nJanuar 1979 - 2 StR 526/78 -). Demgemäß müssen die Voraussetzungen der Vorschrift für jeden Tatbeteiligten gesondert\ngeprüft werden. Die Urteilsgründe geben Anlaß zu der Befürchtung, daß die Jugendkamner die Handlung des Angeklagten\nMER nur wegen des Gewichts der Haupttat als besonders schwer\nim Sinne von § 11 Abs. 4 BetMG angesehen hat.\n\n2, Die Maßregelaussprüche (gegen die Angeklagten a _]\nund Braii#) können nicht aufrechterhalten werden. Im Urteil\nfehlen Feststellungen darüber, ob diese Angeklagten eine in-\n]ändische oder eine ausländische Fahrberechtigung besaßen.\n\n-L-\n\nSofern letzteres der Fall sein sollte, wäre die Entziehung\nder Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt (§ 69 b StGB).\n\nII. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechts.\nfehler zum Nachteil der Angeklagten BP, Brei und Mu\nergeben.\n\nIII. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Reg\nist offensichtlich unbegründet.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-20/2-str-303-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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