{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-31_2_StR_857_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"2 StR 857/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"19\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 857/79 URTEIL\nng0\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Jakob T m aus DEE dort\ngeboren am EEEEB 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Benno Pigmmmmm zus Dssmumuu,\ndort geboren am EM 1957,\n\nwegen Diebstahls\n\n1?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 30, Juli 1980 in der Sitzung vom 31. Juli\n1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WE in der Verhandlung\nStaatsanwalt Mg bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär nm\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten TeEEEND\ngegen das Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 26. Juni 1979 wird\n\n1. das Verfahren gegen die Angeklagten\n\nTO» und Dem im Fall II 1 b\nder Urteilsgründe eingestellt,\n\n2. das Urteil in den Rechtsfolgenaussprüichen gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung (I 2) wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIV. Soweit das Verfahren eingestellt worden\nist, fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen der Ange-\n\nklagten Te und De der\nStaatskasse zur Last. Im übrigen hat\n\ndas Landgericht über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte Til beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,\nDie Revision ist teilweise begründet.\n\n1. Der Verurteilung des Angeklagten in den unter\nNr. II 1Dbder Urteilsgründe zusammengefaßten Fällen\nsteht ein Prozeßhindernis entgegen. - Sie und weitere\nFälle (Nr. II 1 a sowie II 3 a bis d) hat das Landgericht\nals Einzelakte einer fortgesetzten Handlung gewertet.\nMangels des für eine solche Handlung erforderlichen\nGesamtvorsatzes erweisen sie sich in Wirklichkeit als selb-\n\n-u_\n\nständige Taten. - Die unter Nr. IIıb aufgeführten Fälle\nbildeten den Gegenstand einer Nachtragsanklageschrift,\ndie dem Hauptverhandlungsprotokoll beigefügt worden war,\nspäter aber abhanden gekommen ist. Der Inhalt läßt sich\nJedoch rekonstruieren, Gemäß der dienstlichen Äußerung\ndes Strafkammervorsitzenden hat sie noch zur Zeit der\nspäteren Hauptverhandlung gegen den Tatbeteiligten Jam»\nvorgelegen. In das Protokoll über diese Hauptverhandlung\nist folgende Nachtragsanklage aufgenommen worden (Bd. VI,\nBl. 1467):\n\n\"Der Angeschuldigte Hans Joachim JM ... wird\nferner angeklagt, gemeinsam mit den gesondert\nverfolgten Te und DO fortgesetzt\nhandelnd, teils als Heranwachsender, teils als\nErwachsener im Zeitraum Februar bis Mai 1978\n\nin Bonn in 45 weiteren Fällen fremde bewegliche\nSachen anderen in der Absicht weggenommen zu\nhaben, dieselben sich rechtswidrig zuzueignen,\nwobei er zur Ausführung der Taten in umschlossene\nRäume einbrach bzw. dies versuchte.\n\nIm gesamten Tatzeitraum brach der Angeschuldigte\ngemeinsam mit Te und Degen 45 PKW’s\ndadurch auf, daß jeweils das Seitenfenster mit\neinem Schraubenzieher oder ähnlichen Werkzeug\naufgebrochen b.z.w. auch die Frontscheibe\nherausgenommen wurde; die PKW’s wurden zum\n\nTeil unter der Bonner Nordbrücke und im\nBereich der anliegenden Straßen sowie im\nStadtgebiet Tannenbusch, Bonner Norden und\n\nin der Celsiusstr. /Tarage7 abgestellt,\n\nDaraus wurden Cassetten, Autoradios u, a.\nentwendet. \"\n\nanklage mit der gegen die Tatbeteiligten Trimborn und\nBittrich erhobenen überein. Damit steht zwar deren Inhalt\nfest. Er genügt aber nicht den Bestimmtheitserfordernissen\neiner wirksamen Anklage. Die einzelnen Taten sind nicht\nhinreichend gekennzeichnet, Der Anklage läßt sich nicht\n\nAuto vorgeworfen werden, der in den Zeitraum von Februar\nbis Mai 1978 fällt, so ließe sich nicht feststellen,\n\nangenommenen fortgesetzten Handlung bestehenbleiben. Der\nBeschwerdeführer wird insoweit durch die Annahme einer\nfortgesetzten Tat nicht beschwert,\n\ngegen den Angeklagten TEE, Wenn auch der Rechtsfehler\nnur einen Teil seiner Taten betrifft, SO haben diese doch\n\ngewertet und dabei ausgeführt, der Angeklagte habe in\nder Zeit von Anfang Februar bis Mitte Juni 1978 in 53\n\nEinzelfällen Diebstähle begangen; hierin komme eine nicht\nunerhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck. Zu diesen\nFällen gehörten auch die unter II 4 b zusammengefaßten\n\n19 Einzelfälle, bezüglich deren das Verfahren nunmehr\neingestellt worden ist.\n\n4. Im übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.\n\na) Zu der zweiten vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung gehört ein Fall, bezüglich dessen die\nStaatsanwaltschaft eine weitere Nachtragsanklage erhoben\nhatte, die ebenfalls nicht mehr auffindbar ist. Auch ihr\nInhalt 1äßt sich aus der Niederschrift über die gegen den\nTatbeteiligten Tem später durchgeführte Hauptverhandlung rekonstruieren (Bd. VI, Bl. 1468), so daß das\nFehlen jener Nachtragsanklageschrift kein Prozeßhindernis\nbegründet,\n\nb) Unter Berücksichtigung der Teileinstellung sowie der\nBekundung der Zeugin Ciib bei ihrer polizeilichen Vernehmung, etwa nach dem 26. April 1978 habe die Sache mit\nden Einbrüchen begonnen, gibt die Rüge der Verletzung der\nAufklärungspflicht nur noch Anlaß zu der Prüfung, ob das\nLandgericht wegen des Falles II 1 a der Urteilsgründe die\nZeugin von Amts wegen hätte laden und vernehmen müssen,\nHierzu war es indes schon deshalb nicht gedrängt, weil die\nTäter in diesem Fall ein Funkgerät mit Antenne entwendet\nhatten (S. 13 UA). Derjenige unter ihnen, der besonderes\nInteresse an solchen Geräten hatte, war der Mitangeklagte\nBittrich (S. 12 UA). Danach lag es aber fern, daß dieses\nGerät zuerst in die Wohnung der Zeugin CB zur \"Aufteilung\" gebracht worden sein könnte. Zudem \"soll es später\nin den Rhein geworfen worden sein\" (S. 13 UA).\n\n-7- 7\n\nc) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergeben.\n\nII. 1. Auch hinsichtlich des Angeklagten 2 _ We\nkeine Revision eingelegt hat, ist gemäß § 357 StPO das Verfahren in demselben Umfang wie beim Angeklagten Trimborn\neinzustellen. Er war an allen Taten zu II 1 b beteiligt.\nAuch gegen ihn ist die fehlerhafte Nachtragsanklage erhoben worden. Daß es sich insoweit nicht um einen sachlichrechtlichen Mangel handelt, hindert die Anwendung\ndes § 357 StPO nicht, da einem solchen Mangel hier das\nFehlen einer Verfahrensvoraussetzung gleichsteht (BGHSt\n10, 137, 141). Femner ist die Miterstreckung nicht dadurch\nausgeschlossen, daß das Urteil in den Fällen II 4 b nicht\nausdrücklich \"aufgehoben\" wird. Eine solche förmliche \"Aufhebung\" unterbleibt nur deshalb, weil die fortgesetzte\nHandlung mit den restlichen Einzelfällen aufrechterhalten\nwird. Der Sache nach ist aber eine Aufhebung gegeben.\n\n2. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten TAuuip\nhat die Teileinstellung keinen Einfluß auf den Schuldspruch\n\ngegen den Angeklagten Biib, führt aber zur Aufhebung des\ngesamten ihn betreffenden Strafausspruchs (vgl. S. 53 £f UA).\n\nSchumacher Mösl RiBGH Dr. Müller ist\nbeurlaubt und kann deshalb nicht unterschreib:\n\nSchumacher\n\nMeyer RiBGH Niemöller ist\nbeurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/2-str-857-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/2-str-857-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.001118+00:00"}}