{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-31_2_StR_345_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"2 StR 345/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 345/80 URTEIL\ney FE\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGerhard K u zus A, dort geboren\nam EEE 1940, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n- 2- „\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 30, Juli 1980 in der Sitzung vom\n31. Juli 1980, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer '\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE» aus MeEEmp in der Verhandlung vom\n\n30. Juli 1980\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizsekretär ii»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n12. November 1979, soweit er verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags und schwerer räuberischer\nErpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt und das zum Totschlag benutzte Gewehr eingezogen,\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat in beiden Fällen der\nVerurteilung mit jeweils einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Im Fall der Verurteilung wegen Totschlags hat der\nVerteidiger unter Benennung eines Zeugen einen Beweisamtrag dahin gestellt, \"daß die aggressive Haltung der\nGäste und der Angriff auf Personal und Angehörige auch\nnach Ende der Auseinandersetzung in der Bar im\nToilettenraum gegenüber der Schwester des Angeklagten\nund ggü. der Tochter NR fortgesetzt wurden\". Die\nStrafkammer hat diesen Antrag \"gemäß § 244 Abs. 3 StPO\nabgelehnt, da die Behauptungen, die zur Entlastung des\nAngeklagten bewiesen werden sollen, so behandelt werden können, als wären die behaupteten Tatsachen wahr\",\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß sich die Strafkammer an die Wahrunterstellung nicht gehalten hat.\n\nZwar muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter aus einer im Sinne des § 2hul Abs.\n3 StPO als wahr unterstellten Tatsache nicht die vom Antragsteller ins Auge gefaßten und gewünschten Schlüsse\nziehen; er darf jedoch sein Urteil nicht auf Erwägungen\nstützen, die der als wahr unterstellten Tatsache widersprechen. Zudem muß die Wahrunterstellung die behauptete\nTatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und\nVerschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Durch\nWahrunterstellung wird ein Beweisamtrag nur dann\n\nu.\n\nerledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht\nwird (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 16. Juli 1980 - 2 StR\n135/80 - mit Nachw.). Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet.\n\nDurch die vom Angeklagten beantragte Zeugenvernehmung sollte bewiesen werden, daß die aggressive Haltung\n\"der Gäste\", also sämtlicher beteiligten Gäste\nfortdauerte. Im Urteil ist indessen festgestellt, daß nur\n\"zwei Gäste\" zunächst die aggressive Haltung auch nach der\nAuseinandersetzung in der Bar fortsetzten (UA S. 10).\n\nDes weiteren stellt die Kammer fest, daß, als der Angeklagte den Vorraum etwa von der vierten Stufe von unten\naus überblicken konnte, dort Ruhe herrschte, obwohl durch\ndie als wahr unterstellte Behauptung gerade bewiesen werden\nsollte, daß dies nicht der Fall war, vielmehr die Unruhe\nund die Angriffe der Gäste gegen Tochter und Schwester des\nAngeklagten weiter andauerten. Die Strafkamner hat sich\ndanach einerseits mit der Wahrunterstellung in Widerspruch\ngesetzt, zum andern den Beweisamtrag entgegen seinem\nerkennbaren Sinn eingeengt.\n\nAuf diesem Verfahrensmangel kann der Schuldspruch\nwegen Totschlags beruhen, da sich bei Zugrundelegung der\nals wahr unterstellten Tatsachen ein völlig anderes Bild\nvon der Atmosphäre in den Räumen der Gaststätte ergibt,\nals sie von der Strafkammer festgestellt ist. Das aber\nwiederum kann Einfluß haben auf die Beurteilung der\ninneren Tatseite, möglicherweise auch auf die Prüfung von\nvermeintlicher Notwehr und vor allem auf die Erwägungen\n\nzum Strafausspruch,\n\nUnter diesen Umständen zwingt der Verfahrensmangel\nzur Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags, ohne daß\n\n97 23\n\nes auf die anderen in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde noch ankommt.\n\n2. Ebensowenig kann der Schuldspruch wegen schwerer\nräuberischer Erpressung bestehenbleiben, Insoweit dringt\ndie Rüge durch, daß die Strafkammer die Zeugen Ku\nSCHE und Dagmar CEEB unter Verstoß gegen § 60 Nr. 2\nStPO vereidigt habe.\n\nAuf S. 36 UA ist ausgeführt, daß die Aussagen dieser\nZeugen \"in auffallender Weise bis in einzelne Formulierungen\nhinein mit der Aussage des Angeklagten derart übereinstimmen,\ndaß das Gericht den Eindruck gewann, daß bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen zwischen den Zeugen SCEEEENEEB,\nCHE und Angeklagten eine Absprache darüber stattgefunden\nhat, wie man sich bei Gericht einlassen solle\". Hieraus\nfolgt unmißverständlich, daß die Strafkammer nicht nur,\nwas allein der Vereidigung noch nicht entgegengestanden\nhätte (vgl. BGHSt 1, 360), davon überzeugt war, daß die\nZeugen in der Hauptverhandlung zu Gunsten des Angeklagten\nfalsch aussagten, sondern daß sie darüber hinaus den Verdacht hatte, die Aussagen seien bereits kurz nach der Tat\nzwischen den Zeugen und dem Angeklagten im einzelnen abgesprochen worden. Darin aber lag zugleich der Verdacht der\n- zumindest versuchten - Strafvereitelung (§ 258 StGB),\nder das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO begründete\n(vgl. BGH Urt. v. 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 - m.w.Nachw.).\nGleichwohl hat die Strafkammer die Zeugen vereidigt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß auf diesem\nVerfahrensmangel die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung beruht.\n\nZwar hat die Strafkammer den Zeugen SED und\nCE -\"obschon beeidet\" - nicht geglaubt (UA S. 37).\n\nSie hat es jedoch unterlassen, die Verfahrensbeteiligten\nhiervon in der Hauptverhandlung zu unterrichten. Ein Hinweis in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs immer dann erforderlich, wenn, was\nim vorliegenden Fall nicht geschehen ist, eine eidliche Aussage als uneidliche gewertet wird (vgl. z.B. BGHSt 4, 130,\n131, 132; zuletzt BGH Urt. v. 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 -]\nNichts anderes gilt, wenn der Tatrichter einer eidlichen Aussage, ohne sie ausdrücklich als uneidliche zu werten, deshalb\nkeinen Glauben schenkt, weil er nach der Vereidigung einen\nVerdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO geschöpft hat. Auch\n\nin diesem Fall können sich der Angeklagte und sein Verteidiger,\nsolange kein entgegenstehender Hinweis gegeben ist, darauf\nverlassen, daß der Tatrichter die eidliche Aussage eines\nZeugen jedenfalls nicht deshalb als unglaubhaft ansieht, weil\nsie zuvor mit dem Angeklagten abgesprochen war. Der entsprechende Hinweis eröffnet ihnen die Möglichkeit, sich auf die\nveränderte Beweislage einzustellen und gegebenenfalls neue\nAnträge zu stellen.\n\nDaß der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche\nweiteren Beweisamträge er im Falle eines entsprechenden Hin-\n\nweises gestellt hätte, gefährdet die Zulässigkeit seiner\nRüge nicht, da eine Rekonstruktion der früheren Prozeßlage\nnur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein wird. Im vorliegenden Fall kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß\ndas Fehlen eines Hinweises die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil zu Gunsten des Angeklagten\nhätten beeinflussen können (vgl. BGH Urt. v. 16. Januar 1980\n- 2 StR 687/79 -).\n\nDa die erörterte Rüge Erfolg hat, bedarf es auch hier\nkeines Eingehens auf die weitere Revisionsrechtfertigung.\n\nSchumacher Mösl - Müller\n\nMeyer RiBGH Niemöller ist\nbeurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/2-str-345-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/2-str-345-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.980417+00:00"}}