{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-31_2_StR_343_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"2 StR 343/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ka\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 343/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden US-Soldaten Hurley Winford H EEE» aus\n\nMEER (LEE), geboren am Win 1956 in FOND.\nPe. (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nde\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Juli 1980 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n30. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GER ir der Hauptverhandlung\nStaatsanwalt> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED, “EEE in der Hauptverhandlung\nvom 30. Juli 1980\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizsekretärggiiii>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Marburg (Lahn)\n\nvom 13. Februar 1980 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem\n\n- 3.\n\nRaub (§§ 211, 177, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 52, 53\nStGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Revision beanstandet, daß ein Beweisamtrag der\nVerteidigung zu Unrecht als Beweisermittlungsamtrag\nzurückgewiesen worden sei,\n\n1. Die Verteidigerin hatte beantragt,\n\n\"zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte\ndie ihm zur Last gelegten Taten im Zustand der\nSchuldunfähigkeit, mindestens aber im Zustand\nder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, ... das Gutachten eines forensisch\nund in Sexualwissenschaften erfahrenen Psychiaters einzuholen, der einen ebenso, besonders\naber auch in der Auswertung von Tests erfahrenen Psychologen zuziehen soll,\"\n\nZur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, daß\ndie Tat völlig persönlichkeitsfremd sei; der Angeklagte\nhabe am Tattage zwei Flaschen Bier getrunken, er habe ferner\nam Vorabend und am Morgen des Tattages je eine Tablette\nVesparax eingenommen, so daß zu vermuten sei, Alkohol und\nTabletten hätten den Angeklagten in einen abnormen Rauschzustand versetzt. Linkshändigkeit und eine gewisse Reflexasymmetrie deuteten auf einen frühkindlichen Hirnschaden\nhin, so daß zu prüfen sein werde, ob \"die Prädisposition\nzu einer Schizophrenie bereits in eine derartige Erkrankung übergegangen ist und deshalb Krankheitswert\n\nbesteht\",\n\nu. 7?\nvs\n\nDas Landgericht hat durch Beschluß den Antrag abgelehnt und in den Gründen ausführlich dargelegt, daß es\nsich bei diesem Antrag nicht um einen Beweisamtrag, sondern um einen Beweisermittlungsamtrag handle, Die Behauptung der Verteidigerin, der Angeklagte habe einen strafrechtlich erheblichen frühkindlichen Hirnschaden erlitten,\nhabe keine ernsthafte Grundlage; die dahin zielenden Vermutungen der Verteidigerin seien durch keine Tatsachen\nbelegt, vielmehr ergebe sich aus dem zur Grundlage des\nAntrags gemachten \"Report of Psychiatric Evaluation\"\n\n(Bd. III B1. 8, d.A.), daß der Angeklagte zur Tatzeit unter keinerlei geistiger Krankheit oder Störung gelitten\nhabe,\n\n2. Daß diesem Antrag nicht entsprochen worden ist,\nkann im Ergebnis rechtlich nicht beanstandet werden.\n\na) Ein Beweisermittlungsamtrag liegt dann vor, wenn\nes dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für die\nAngabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten Beweismittels fehlt und er nur den Weg für die Stellung eines\n\nwill, weil er erwartet, das Ergebnis der Nachforschung werde\nihm Gelegenheit geben, eine bestimmte Tatsache, die noch\naußerhalb des Kreises seiner Vorstellung liegt, zu behaupten (BGH, Urteile vom 13. November 1958 - 4 StR 386/58 -\n\nund vom 28. Januar 1975 - 1 StR 569/74); auch bei einer in\n\nhandeln mit der Folge, daß sich der auf die Erhellung dieser\nMöglichkeit gerichtete Antrag nur als Beweisanregung, demnach als Beweisermittlungsamtrag darstellt, den die Strafkammer nicht nach §§ 244 Abs, 3, 4 verbescheiden muß (BGH,\n\n-5.\n\nUrteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71). Insbesondere\nist nach der Rechtsprechung der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers, den Angeklagten auf seinen\nGeisteszustand zu untersuchen, nur dann als Beweisamtrag auf.\nzufassen, wenn ihm nach dem Inbegriff der Erklärungen des\nVerteidigers eine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde\nliegt (BGH LM StPo § 24h Abs. 3 Nr. 2).\n\nb) Diese Grundsätze waren für das Schwurgericht ersichtlich bestimmend dafür, daß es den in Rede stehenden\nAntrag als Beweisermittlungsamtrag angesehen hat. Ob dem\nfür den vorliegenden Fall zu folgen ist und ob der Senat\nuneingeschränkt an den strengen Anforderungen festhalten\nwürde, die er in seinem Urteil vom 6, April 1951 (BGH LM\nStPO § 244 Abs. 3 Nr. 2) an den Beweisamtrag auf Einholung\neines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten\ngestellt hat, kann hier Jedoch dahinstehen. Denn selbst\nwenn man im Wege der Auslegung dem Antrag die Behauptung\nentnehmen wollte, die tatsächlichen Voraussetzungen des\n§ 21 oder gar des § 20 StcB hätten vorgelegen, könnte das\nUrteil jedenfalls nicht auf der Ablehnung des Antrags beruhen.\n\nBeweisbehauptung war nicht, daß der Angeklagte schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei,\nals er die Tat beging; denn dabei handelt es sich um eine\nrechtliche Schlußfolgerung, die allein das Gericht aus den\nals erwiesen angesehenen Tatsachen ziehen kann. Unter Beweis gestellt war vielmehr, daß der Angeklagte am Tattage\nzwei Glas Bier getrunken und am Vorabend sowie am Morgen\ndes Tattages je eine Tablette Vesparax eingenommen hatte,\ndaß ferner bei ihm gewisse Auffälligkeiten vorliegen, die\nauf das Bestehen und Fortwirken eines frühkindlichen Hirnschadens hindeuten könnten. Zu der Frage der Wirkung von\n\nN\n-6- BP,\n\nAlkohol und Tabletten hat der Tatrichter einen Sachverständigen gehört und hat sich im Anschluß an dessen Darlegungen die Überzeugung gebildet, daß insoweit eine Beeinträchtigung der Schuldfähilgkeit nicht in Betracht komme.\nDamit hat er das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache als\nerwiesen angesehen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von der\nVerteidigung hervorgehobenen Auffälligkeiten (Linkshändigkeit, eine gewisse Reflexasymmetrie, Unterschiede im Verbal- und Handlungsteil beim Wechsler-Intelligenztest) hat\ndas Schwurgericht nicht übersehen; es hat sich vielmehr\ndamit in seinem ablehnenden Beschluß in einer Weise auseinandergesetzt, die seine Sachkunde hinreichend ausweist,\nso daß es den Antrag auch als Beweisamtrag mit der Beeründung hätte ablehnen können, es besitze selbst die ausreichende Sachkunde hierfür (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\n3. Es kommt nach allem nicht mehr darauf an, ob der\nMeinung zu folgen wäre, daß der Verteidiger, der sich nit\nder Ablehnung seines Antrags als Beweisermittlungsamtrag\nzufrieden gegeben hat, in der Revisionsinstanz nicht mehr\nmit Erfolg geltendmachen kann, das Gericht habe seinen Antrag zu Unrecht als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt\n(Gollwitzer in Löwe/Ra enberg, StPO 23. Aufl. § 24h Rdn.\n101; OLG Hamm VRS 40, 205).\n\n4, Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit\nebenfalls nicht ersichtlich. Die Revision trägt sel bst\nkeine besonderen Umstände vor, die das Landgericht zur Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätten\ndrängen müssen, Außergewöhnliche Umstände, wie sie etwa in\ndem Sonderfall einer einmaligen Triebanomalie zu weiterer\nAufklärung drängen können (BGHSt 23, 176, 187/188), sind\nhier nicht ersichtlich,\n\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Mösl RiBGH Dr. Müller 1;\n; \"Urlaub und kann nic\nunterschreiben\n\nSchumacher\n\nw\n\nMeyer RiBGH Niemöller ist in\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben\n\nSchumacher\n\nTin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/2-str-343-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/2-str-343-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.960118+00:00"}}