{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-31_2_StR_317_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"2 StR 317/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"II\n\\ er,\n\nwe u .\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str sı7/0 _ BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n‚Manfred H mm aus St, geboren am\nen — (Österreich),\n\nzur: ‚Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nnen\n\nerener,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n12. Oktober 1979 im Rechtsfolgenausspruch\n‚nit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neüer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkamner des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n' Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe :\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\n' fertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten be-\n‚schwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer berücksichtigt unter anderem straf-\n\n_ erschwerend, daß der Angeklagte \"massiv auf die Zeugin\n(Brigitte Sch®) eingewirkt hat, um sie zum Widerruf ihrer\nBelastungen zu veranlassen!\", Er sei nicht davor zurückgeschreckt, die Zeugin körperlich anzugreifen und so zu |\nwürgen, daß sie Schluckbeschwerden bekam. |\n\nDamit wertet die Kammer zum Nachteil des Angeklagten die\nVorfälle, die unter Nr. 2 a) und b) Gegenstand der Anklageschrift vom 21. März 1979 sind. Wegen dieser Vorfälle ist indessen in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154\n\nAbs. 1 Nr. 1-und Abs, 2 StPO eingestellt worden (Bl. 341\n4.A.). Die - vorläufige - Einstellung hat nicht nur zur\nFolge, daß der Angeklagte wegen der von ihr betroffenen\nTaten vor einer Wiederaufnahme im Sinne des § 154 Abs. 4\nund 5 StPO nicht verurteilt werden darf. Aus solchen Taten\ndarf vielmehr auch kein Strafschärfungsgrund für die anderen,\nzur Verurteilung führenden Taten hergeleitet werden; denn\n\n' dadurch würde zum Nachteil des Angeklagten die Einstellung\njedenfalls zum Teil wieder ihrer Bedeutung entkleidet\n\nund der Angeklagte doch mit Rechtsfolgen belastet, mit denen\ner nach Wortlaut und Sinn des § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht\nmehr rechnen mußte. Das wäre mit dem Grundsatz des fairen\nVerfahrens nicht in Einklang zu bringen.\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn die Umstände der unter\ndie Einstellung fallenden Tatkomplexe prozeßordnungsgemäß\nfestgestellt sind - diese Voraussetzung ist im vorliegenden\nFall erfüllt - und außerdem der Angeklagte ausdrücklich\ndarauf hingewiesen worden ist, daß trotz der Einstellung\nsein Verhalten hinsichtlich der anderen Taten strafschärfend\nberücksichtigt werden kann (vgl. BGH Beschl. v. 19. Oktober\n1978 - 4 StR 549/78 -). Ein derartiger Hinweis ist hier\nnicht gegeben worden. |\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die im Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 2. Juni\n\nDe sei!\n—)\n\n1977 angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur bis zum 1. Juni 1978 befristet war (UA S. 3).\nEs ist kein Grund ersichtlich, warum bei erneuter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus diesem Urteil die Maßregel trotz Zeitablaufs weiterhin aufrechterhalten werden\nsollte.\n\nSchumacher _ Mösl ‚Müller\n\nMeyer RiBGH Niemöller ist\nbeurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben:\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/2-str-317-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/2-str-317-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.943252+00:00"}}