{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-30_2_StR_215_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-30","aktenzeichen":"2 StR 215/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"X)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 215/80 URTEIL\n\n’vp\nFR\n\n“oa\n/\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Realschullehrer Horst Fee aus Ko,\ngeboren am EEE 1939 in Ku, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\ndo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 30. Juli 1980, in der Sitzung vom\n31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösı\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WiW®bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EM aus ME in der Verhandlung vom\n30. Juli 1980,\n\nJustizsekretär ii»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Limburg\nvom 12. Dezember 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß die Worte \"in Tateinheit mit\nschwerer Körperverletzung\" wegfallen,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nLo\n\n- 3 _\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkamner (Schwurgericht)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision hat der Angeklagte innerhalb\nder Frist zur Begründung des Rechtsmittels nur die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Damit hat er\nteilweise Erfolg.\n\n1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Totschlags.\nSeine Feststellung Bl. 16 UA, dem Angeklagten sei die\nmögliche Tötung seiner Ehefrau zumindest innerlich\ngleichgültig gewesen, hat das Schwurgericht auf Bl. 61 UA\ndahin verdeutlicht, der Angeklagte habe die Tötung seiner\nEhefrau billigend in seine Vorstellungen aufgenommen.\n\n2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen - in Tateinheit mit versuchtem Totschlag begangener - schwerer\nKörperverletzung nicht bestehenbleiben. Die Körperverletzung, auch die schwere Körperverletzung, tritt als\nsog. subsidiäres Delikt hinter dem versuchten oder\nvollendeten Tötungsverbrechen als dem strafwürdigeren\nDelikt zurück, auch wenn dieses nur mit bedingtem Vorsatz begangen wurde (BGHSt 16, 123; 21, 265; 22, 248).\nDavon geht zwar auch die Schwurgerichtskammer aus. Sie\nmeint jedoch, im vorliegenden Fall mlisse zwischen versuchtem Totschlag und schwerer Körperverletzung deshalb\nTateinheit anstelle von Gesetzeseinheit angenommen werden,\nweil der Angeklagte - zumindest nicht ausschließbar -\nzunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht\ngewesen sei, während sich der bedingte Tötungsvorsatz\nerst im weiteren Verlauf der feindseligen Auseinandersetzung eingestellt habe; unter diesen Umständen nehme\ndie vollendete schwere Körperverletzung im Vergleich mit\nder bloß versuchten Tötung ein solches Gewicht an, daß\nder Unrechtsgehalt der Tat durch die Verurteilung nur\nwegen versuchten Totschlags nicht erschöpft würde. Für\ndiese rechtliche Bewertung wäre, wenn sie an sich zuträfe,\nhier schon deshalb kein Raum, weil sie gegen den Grundsatz\nverstößt, daß der Tatrichter nur aus Tatsachen, die er\nfür erwiesen hält, rechtliche Folgerungen zum Nachteil\ndes Angeklagten ziehen darf. Denn das Schwurgericht hat\ndie tatsächlichen Voraussetzungen, die nach seiner Meinung\neine Erweiterung des Schuldspruchs durch die Aufnahme der\nschweren Körperverletzung: erfordern, nur für nicht ausschließbar erachtet. Zudem wurden die den Tatbestand des\n§ 224 StGB erfüllenden schweren Folgen erst durch den\n\n9.\nvr)\n\nschluß an seine Entscheidungen in BGHSt 21, 265 und 22, 248\nbereits mehrfach ausgesprochen, daß die - gefährliche -\nKörperverletzung auch dann hinter dem vollendeten oder\nversuchten Tötungsverbrechen zurücktritt, wenn der Täter\nwährend eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur\n\n-6-\n\nFür eine Verurteilung wegen Körperverletzung neben\n\n(versuchten) Totschlag besteht daher auch dann kein\nsachliches Bedürfnis, wenn die Körperverletzung die\nVoraussetzungen des § 224 StCB erfüllt.\n\nDas Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Verurteilung\nwegen schwerer Körperverletzung aus dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils entfernen.\n\n3. Ob die Einschränkung des Schuldspruchs zur\nAufhebung des Strafausspruches nötigen würde, mag dahinstehen; denn die verhängte Strafe kann aus einem anderen\nGrund keinen Bestand haben. Nachdem das Schwurgericht\nrechtsfehlerfrei dargelegt hat, weshalb es sich gehindert\nsah, die Voraussetzungen der ersten Alternative des\n§ 213 StGB zu bejahen, hat es einen sonstigen minder\nschweren Fall verneint, weil das gesamt Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente auch sonst keinesfalls unter dem vom Gesetzgeber erwogenen Durchschnittsfall liege. Diese knappe, formelhafte Begründung gentigt\nhier nicht. Das Schwurgericht ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, daß dessen Steuerungsfähigkeit\nzur Tatzeit 1.S. des § 21 StGB erheblich herabgesetzt war.\nDie erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann\nals solche die Annahme eines sonstigen minder schweren\nFalles nach § 213 StGB begründen (BGHSt 16, 360, 362;\n\n27, 298, 299; BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR\n629/74 - bei Dallinger in MDR 1975, 542; BGH, Beschluß\nvom 24. August 1977 - 3 StR 301/77 m.w.N.). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter\n\na\n\n§ 0\n\n- 7-\n\ndieser Möglichkeit bewußt war. Das Urteil erörtert\n\ndie Voraussetzungen beider Alternativen des § 213 staB\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung noch vor der\nPrüfung der Rücktrittsfrage und der Anwendbarkeit des\n\n§ 224 StGB und vor der Behandlung der Konkurrenzfrage.\nErst wesentlich später werden, hiervon deutlich getrennt,\nin einem neuen Urteilsabschnitt die Darlegungen zu\n\n§ 21 StGB gebracht. Dieser Aufbau der Urteilsgründe\nläßt es zweifelhaft erscheinen, ob das Schwurgericht\nbei der Prüfung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel\nder zweiten Alternative des § 213 StGB die verminderte\nSchuldfähigkeit des Angeklagten mit in Betracht gezogen\nhat.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-30/2-str-215-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-30/2-str-215-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.923160+00:00"}}