{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-25_2_StR_356_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-25","aktenzeichen":"2 StR 356/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 356/80 BESCHLUSS\n75: 330 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Iman Bakir A gumumm> aus FEED,\ngeboren am EEE 1959 in UMMP(Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n‘des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 6. November 1979 dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte\n\na) wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen\nfortgesetzten unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln zur Jugendstrafe von\ndrei Jahren verurteilt ist,\n\nb) vom Vorwurf der versuchten unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln (IV Nr. 3\ndes Anklagesatzes) und vom Vorwurf des\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall (IV Nr. 5\ndes Anklagesatzes) freigesprochen wird,\n\nce) nicht mit den Kosten und Auslagen\ndes Verfahrens belastet wird, jedoch\nseine notwendigen Auslagen selbst zu\ntragen hat, soweit er verurteilt ist,\nwährend im Umfang des Freispruchs\nseine notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last fallen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\n18\n\n3. Die durch das Rechtsmittel entstandenen\nKosten und Auslagen werden dem Angeklagten\nnicht auferlegt; jedoch. hat er die ihm\ninsoweit erwachsenen notwendigen Auslagen\nselbst zu tragen.\n\nGründe:\n\n4. Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen\nversuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen\njedoch eine Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens, da zum Handeltreiben bereits jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde\nHandlung genügt, ohne daß es zur Anbahnung oder Abwicklung bestimmter Umsatzgeschäfte gekommen sein\nmuß (BGH, Urteil vom 15. April 1980 - 5 StR 135/80).\nDer Senat kann insoweit den Schuldspruch ändern.\n\n2. Das Landgericht meint, ein Freispruch vom\nVorwurf der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (IV Nr. 3 des Anklagesatzes) sei entbehrlich,\n\"da die Tat von dem bereits umrissenen Gesamtvorsatz\ndes Angeklagten hinsichtlich des Handeltreibens umfaßt\nworden wäre\",\n\nDieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.\n\nIn der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß werden\ndem Angeklagten mehrere selbständige Handlungen zur\nLast gelegt. Das Landgericht verurteilt den Angeklagten\njedoch nur wegen eines Teils dieser Taten unter Annahme\n\neiner fortgesetzten Handlung. Die unter IV Nr. 3 des\nAnklagesatzes als selbständige Tat gewertete Handlung\nhält es nicht für erwiesen, Bei dieser Sachlage hätte\nes, um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, den Angeklagten auch insoweit freisprechen müssen; denn ein\nVerhalten, das keine Straftat ist, 1äßt sich nicht in\ndie vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen\nAnklage angenommene Handlungseinheit der Fortsetzungstat einbeziehen (BGH NJW 1952, 432 Nr. 29 = IM Nr. 7\nzu § 260 StPO; BGH, Beschluß vom 23. April 1980\n\n- 2 StR 841/79; BGH, Beschluß vom 12. Juni 1980\n\n- 1 StR 49/80).\n\nDer rechtsirrtümlich unterlassene Freispruch\nkann vom Senat nachgeholt werden (§ 354 StPO). Dies\nhat auch eine Änderung des Ausspruchs über die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Folge (§ 467\nAbs. 1 StPO).\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils ergibt im übrigen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Da\nes der Sache nach bei der vom Landgericht ausgesprochenen\nVerurteilung bleibt, müßte der Angeklagte die Kosten des\n\n-5.\n\n8\n\nRechtsmittels tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht\nJedoch - ebenso wie schon das Landgericht - davon ab,\n\ndem unter Anwendung von Jugendstrafrecht verurteilten\nAngeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§§ 74,\n\n109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Dagegen hat der Angeklagte\n\ndie ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen selbst zu tragen.\n\nSchumacher Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-25/2-str-356-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-25/2-str-356-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.854719+00:00"}}